Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
B & B Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 37454
EUID
DEG1312.HRB37454
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.70 IN 141/23
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.07.2024 , 12:00 Uhr
Eröffnung
09.09.2024 , 15:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
17.10.2024
Berichtstermin
13.11.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
13.11.2024 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & B Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt) befindet sich im Stadium der vorläufigen Maßnahmen. Am 12.07.2024 hat das Amtsgericht Potsdam die Anordnung vorläufiger Insolvenzverwalter getroffen, um die künftige Insolvenzmasse zu sichern und den Sachverhalt aufzuklären. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde die Rechtsanwältin Ulrike Sythes bestellt. Diese hat den Geschäftsbetrieb des Schuldners für knapp zwei Monate fortgeführt, wobei der Betrieb zu Beginn in wesentlichen Teilen unstrukturiert war. Die Verwalterin hat unter anderem die Vorfinanzierung der Löhne sichergestellt und Neueinstellungen vorgenommen sowie intensive Erörterungen zu einer übertragenden Sanierung und einem Insolvenzplan geführt. Das Vermögen zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung belief sich auf 86.712,81 €. Das Gericht hat die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt. Dabei wurde ein Zuschlag von 102 % auf die Regelvergütung gewährt, um dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeiten Rechnung zu tragen. Die Vergütung beträgt 25 % der Regelvergütung zuzüglich des Zuschlags. Weiterhin erhält die Verwalterin die Auslagenpauschale für zwei Tätigkeitsmonate sowie Umsatzsteuer. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & B Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt) wurde am 09. September 2024 um 15:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zuvor waren vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwältin Ulrike Sythes zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt w…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & B Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt) wurde am 09. September 2024 um 15:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zuvor waren vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwältin Ulrike Sythes zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Vergütung der vorläufigen Verwalterin wurde festgesetzt. Zur Insolvenzverwalterin wurde ebenfalls Rechtsanwältin Ulrike Sythes ernannt. Gläubigerforderungen sind bis zum 17. Oktober 2024 anzumelden. Ein Termin zur Gläubigerversammlung sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist für den 13. November 2024 um 10:00 Uhr im Justizzentrum Potsdam angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
B & B Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt), Berliner Straße 105, 14542 Werder (Havel), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Jasching, Oberlinstraße 8, 12165 Berlin Steglitz-Zehlendorf wurden die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt.…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
B & B Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt), Berliner Straße 105, 14542 Werder (Havel), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Jasching, Oberlinstraße 8, 12165 Berlin Steglitz-Zehlendorf wurden die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt.
Gründe: Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 12.07.2024 bis zum 09.09.2024 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Die vorläufige Insolvenzverwalterin erhält in der Regel 25 % der Vergütung der Insolvenzverwalterin bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug 86.712,81 €. Der normale Vergütungssatz für die vorläufige Insolvenzverwalterin beträgt 25 % der Regelvergütung. Dieser wird für die Inbesitznahme, Verwaltung und Sicherung der vorhandenen Vermögenswerte gewährt. Aus folgenden Gründen ist von diesem Schwellenwert mit Zuschlägen abzuweichen:
Die vorläufige Verwalterin führte den Geschäftsbetrieb für knapp zwei Monate fort. Weiterhin führte sie im Rahmen ihrer Sanierungsbemühungen intensive Erörterungen zu den Varianten übertragende Sanierung und Insolvenzplan. Der Geschäftsbetrieb war zu Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Verwaltung in wesentlichen Teilen unstrukturiert. Teilweise waren Rechnungen seit einem Jahr nicht gelegt worden. Um die Fortführung des Geschäftsbetriebes zu gewährleisten, leitete die vorläufige Verwalterin die Vorfinanzierung der Löhne in die Wege und nahm Neueinstellungen vor. Diese Tätigkeiten haben die vorläufige Insolvenzverwalterin erheblich in Anspruch genommen. Um dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeiten Rechnung zu tragen, war wie beantragt ein Zuschlag in Höhe von 102% festzusetzen. Somit ergibt sich eine vorläufige Verwaltervergütung in Höhe von xx €. Weiterhin erhält die vorläufige Verwalterin die Auslagenpauschale für zwei Tätigkeitsmonate (12.07.2024 bis 09.09.2024) gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.70 IN 141/23, Amtsgericht Potsdam, 2. Juni 2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Potsdam
6.70 IN 141/23
(Geschäftsnummer)
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen der
B & B Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt), Berliner Straße 105, 14542 Werder (Havel), vertreten durch den Geschäftsführer Patrick Jasching, Berlin
wird heute, um 12:00 Uhr, zur Sicherung …
Amtsgericht Potsdam
6.70 IN 141/23
(Geschäftsnummer)
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen der
B & B Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt), Berliner Straße 105, 14542 Werder (Havel), vertreten durch den Geschäftsführer Patrick Jasching, Berlin
wird heute, um 12:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwältin Ulrike Sythes, Feuerbachstraße 5, 14471 Potsdam bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2 Alt. InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, ist jedoch verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und hierfür ein entsprechendes Sonderkonto einzurichten.
Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein, nach der Rechtsform des Schuldners maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Der Sachverständige ist ferner berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu Banken, Sparkassen, sonstigen Kreditinstituten, Versicherungen sowie gegenüber dem Finanzamt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die gegen diesen Beschluss statthafte sofortige Beschwerde kann binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen entweder ab persönlicher postalischer Zustellung (Brief) oder ab öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachuneen.de schriftlich oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht -Insolvenzgericht- Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam eingelegt werden.
Potsdam, den 12.7.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.70 IN 141/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
B & B Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt), Berliner Straße 105, 14542 Werder (Havel), vertreten durch den Geschäftsführer Patrick Jasching, Berlin
HRB 37454 P
Gegenstand des Unternehmens: Gebäudereinigung
wird auf den Eröffnungsantrag vom 20.11.2023 w…
6.70 IN 141/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
B & B Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt), Berliner Straße 105, 14542 Werder (Havel), vertreten durch den Geschäftsführer Patrick Jasching, Berlin
HRB 37454 P
Gegenstand des Unternehmens: Gebäudereinigung
wird auf den Eröffnungsantrag vom 20.11.2023 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 09. September 2024, um 15:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt:
Rechtsanwältin Ulrike Sythes, Feuerbachstraße 5, 14471 Potsdam.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.10.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Der Insolvenzverwalterin werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am Mittwoch, 13.11.2024, um 10:00 Uhr im Gebäude des Justizzentrums Potsdam, Jägerallee 10 - 12, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit, unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs, ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO).
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hautsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www. insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Sie soll begründet werden.
Potsdam, den 9.9.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.70 IN 141/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
B & B Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt), Berliner Straße 105, 14542 Werder (Havel), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Jasching, Oberlinstraße 8, 12165 Berlin Steglitz-Zehlendorf hat die Verwalterin am 19.09.2024 einen Antrag auf Fest…
6.70 IN 141/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
B & B Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt), Berliner Straße 105, 14542 Werder (Havel), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Jasching, Oberlinstraße 8, 12165 Berlin Steglitz-Zehlendorf hat die Verwalterin am 19.09.2024 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 25. September 2024, 6.70 IN 141/23
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.