Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
B + D Gestellbau GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Schlesierstr. 19, 96242 Sonnefeld
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Coburg HRA 3827
EUID
DED4401V.HRA3827
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Coburg
Aktenzeichen
IN 157/18
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Graf
Adresse
Rathenaustraße 7, 95444 Bayreuth
Termine & Fristen
Fristende Einspruch
09.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B + D Gestellbau GmbH & Co. KG ist anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Ulrich Graf hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beim Amtsgericht Coburg beantragt. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung betrug 551.826,27 EUR, zuzüglich eines Betrags von 2.506,79 EUR gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV. Es wurden Zuschläge für Betriebsfortführung, Investorensuche, Arbeitnehmerangelegenheiten, Betriebsgrundstück, Gläubigeranzahl, mehrere Betriebsstätten und komplexe rechtliche Sachverhalte beantragt, wobei insgesamt 125 % als angemessen gewährt wurden. Abschläge für vorläufige Verwaltung und externe Dritte wurden berücksichtigt. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.157.223,49 EUR steht ein Betrag von 118.957,04 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren. Beteiligte haben die Gelegenheit, bis einschließlich 09.04.2026 Forderungsanmeldungen zu widersprechen, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung zu erheben sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände vorzulegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 157/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
B + D Gestellbau GmbH & Co. KG, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin B + D Gestellbau Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dietz Udo und Gagel Stefan
Registergericht: Amtsgericht Co…
IN 157/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
B + D Gestellbau GmbH & Co. KG, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin B + D Gestellbau Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dietz Udo und Gagel Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 3827
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ulrich Graf, Rathenaustraße 7, 95444 Bayreuth, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß korrigiertem Antrag des Insolvenzverwalters vom 05.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 551.826,27 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 2.506,79 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 105 %.
Zuschläge
Betriebsfortführung
In vorliegendem Verfahren wurde der Betrieb an zwei Betriebsstätten für ca. 5 Wochen fortgeführt. Hierbei mussten neben der Organisation der Ausproduktion auch die laufenden Kundenaufträge koordiniert und abgewickelt werden. Dementsprechend waren 9 Mitarbeiter weiterzubeschäftigen und eine Inventur war durchzuführen.
Hierfür wurde ein Zuschlag von 10 % geltend gemacht.
Investorensuche
Es wurde ein einfach gehaltener Investorenprozess durchgeführt. Hierbei gab es persönliche Gespräche und Verhandlungen. Außerdem Vor-Ort-Termine und eine Kooperation mit der Concentro AG. Hierfür mussten Unternehmensunterlagen und Betriebsinformationen zusammengestellt und präsentiert werden. Der hierfür getätigte Aufwand war sowohl vom zeitlichen Aspekt als auch von der Komplexität überdurchschnittlich.
Es wird daher ein Zuschlag in Höhe von 10 % geltend gemacht.
Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten
Der Betrieb bestand zu Beginn der Insolvenzverwaltung aus 46 Mitarbeitern an zwei Betriebsstätten. Für die Mitarbeiter waren unterschiedliche Vergütungssysteme (Akkord- und Stundenlohn) zu berücksichtigen. Diese waren abzuwickeln und es war ein neues System für die zunächst weiterbeschäftigten neun Mitarbeiter einzusetzen.
Durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ergab sich zudem ein erhöhter Aufwand. Es war unter anderem zwischen Alt- und Neumasseverbindlichkeiten zu unterscheiden und es waren besondere Meldungen und Nachweise gegenüber den Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit zu erstellen.
Außerdem fanden mehrere Betriebsprüfungen statt, welche einen erhöhten Aufwand darstellten.
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 30 % erscheint daher angemessen.
Betriebsgrundstück
Das Firmengrundstück stand im Eigentum der Schuldnerin. Das Objekt musste zunächst für mehrere Monate durch den Insolvenzverwalter verwaltet werden. Nachdem ein strukturiertes Bieterverfahren durchgeführt und Verhandlungen und Abstimmungen mit den Grundpfandrechtsgläubigern stattgefunden hatten, waren die entsprechenden Kaufverträge vorzubereiten sowie die Genehmigung der Gläubigerversammlung einzuholen. Nach Verkauf des Grundstückes mussten die Räumlichkeiten geräumt und Altmaterialien entsorgt werden. Außerdem war eine Abrechnung gegenüber den Grundpfandrechtsgläubigern notwendig.
Für diese Vielzahl an angefallenen Tätigkeiten wurden vorliegend 35 % beantragt.
Gläubigeranzahl / Forderungsanmeldungen
Vorliegend gab es 100 Forderungsanmeldungen von den unterschiedlichsten Gläubigern. Da auch viele Forderungen bestritten oder nachträglich angemeldet wurden, waren umfangreiche Nacharbeiten sowie Berichtigungen notwendig.
Es wurde daher ein Zuschlag von 10 % geltend gemacht. Auf die Geltendmachung der Zustellauslagen wurde aber verzichtet.
Mehrere Betriebsstätten
Die Schuldnerin unterhielt zwei Betriebsstätten in Sonnefeld und in Michelau. Neben der Abwicklung der Betriebskosten und der Personalangelegenheiten waren Vorbereitungen zur Grundstücksverwertung des Grundstücks in Sonnefeld zu treffen.
Die Betriebsstätte in Michelau war angemietet, weshalb Verhandlungen mit dem Vermieter und dessen Rechtsanwalt über eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses und die Koordination und Durchführung der Räumung notwendig waren. Es waren auch umfangreiche arbeitsrechtliche Maßnahmen erforderlich.
Für die Abwicklung der beiden Betriebsstätten war daher ein Zuschlag von 20 % zu gewähren.
Komplexe rechtliche Sachverhalte
Ein Zuschlag kann auch gewährt werden, wenn besondere und / oder rechtlich komplexe Sachverhalte vorlagen. Vorliegend wurden erhebliche Ansprüche gegen die Gesellschafter und Geschäftsführer geltend gemacht. Diese waren zeitintensiv aufzuarbeiten und in den jeweiligen Insolvenzverfahren anzumelden und weiterzuverfolgen.
Außerdem waren mit den Vermietern der Immobilie in Michelau umfangreiche Verhandlungen aufgrund des Vermieterpfandrechtes zu führen.
Des Weiteren war eine Anzeige der Masseunzulänglichkeit notwendig und es war der bestehende Factoringvertrag zu prüfen und abzuwickeln. Es wurden daher mit sämtlichen Großkunden der Schuldnerin Gespräche geführt, um die Freigaben der Forderungen zu erwirken. Auch für die endgültige Abrechnung des Factoringvertrages waren umfangreiche Abstimmungen notwendig.
Es wurde für die diversen Sachverhalte ein Zuschlag in Höhe von 20 % beantragt.
Insgesamt wurden Zuschläge in Höhe von 145 % beantragt. Aufgrund der teilweisen inhaltlichen Überschneidung werden nur Zuschläge in Höhe von 125 % geltend gemacht. Diese Zuschlagshöhe erscheint angemessen.
Abschläge
Für die vorläufige Insolvenzverwaltung und die damit verbundene Vorarbeit, ist ein Abschlag in Höhe von 10 % vorzunehmen.Da teilweise externe Dritte beauftragt wurden, war ein weiterer Abschlag in Höhe von 10 % zur Vermeidung von Doppelberücksichtigungen vorzunehmen.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.11.2025 wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 105 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 26.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 157/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
B + D Gestellbau GmbH & Co. KG, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin B + D Gestellbau Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dietz Udo und Gagel Stefan
Registergericht: Amtsgericht Co…
IN 157/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
B + D Gestellbau GmbH & Co. KG, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin B + D Gestellbau Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dietz Udo und Gagel Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 3827
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.157.223,49 EUR steht ein Betrag von 118.957,04 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 26.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 157/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
B + D Gestellbau GmbH & Co. KG, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin B + D Gestellbau Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dietz Udo und Gagel Stefan
Registergericht: Amtsgericht Co…
IN 157/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
B + D Gestellbau GmbH & Co. KG, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin B + D Gestellbau Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dietz Udo und Gagel Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 3827
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.04.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 26.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 157/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
B + D Gestellbau GmbH & Co. KG, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin B + D Gestellbau Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dietz Udo und Gagel Stefan
Registergericht: Amtsgericht Co…
IN 157/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
B + D Gestellbau GmbH & Co. KG, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin B + D Gestellbau Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dietz Udo und Gagel Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 3827
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ulrich Graf, Rathenaustraße 7, 95444 Bayreuth, für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.06.2025 mit Korrektur vom 05.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 496.670,45 EUR auszugehen.Dem ursprünglichen Antrag, welchem mit Beschluss vom 03.01.2019 stattgegeben wurde, lag lediglich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 270.081,66 € zugrunde. Da eine Abweichung um mehr als 20 % vorliegt, war eine Nachfestsetzung notwendig.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 58 %.
Betriebsfortführung
Aufgrund der hier notwendigen Betriebsfortführung der Vergleichsrechnung wird ein Zuschlag in Höhe von 28,1 % der Regelvergütung geltend gemacht. Zur ausführlichen Begründung wird auf den ursprünglichen Antrag bzw. den Beschluss vom 03.01.2019 verwiesen.
Investorensuche / übertragende Sanierung
Bezüglich der Investorensuche wurde ein Zuschlag von 30 % geltend gemacht, da hierfür umfangreiche Tätigkeiten notwendig waren. Auf den ursprünglichen Antrag bzw. den Beschluss vom 03.01.2019 wird Bezug genommen.Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.11.2025 bzw. auf den ursprünglichen Antrag und den Beschluss vom 03.01.2019 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 58 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 02.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 157/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
B + D Gestellbau GmbH & Co. KG, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin B + D Gestellbau Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dietz Udo und Gagel Stefan
Registergericht: Amtsgericht Co…
IN 157/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
B + D Gestellbau GmbH & Co. KG, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin B + D Gestellbau Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dietz Udo und Gagel Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 3827
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und als Insolvenzverwalter im vorbezeichneten Insolvenzverfahren beantragt.
Die Vergütungsanträge können von berechtigten Beteiligten bis zum 29.12.2025 auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Einwendungen und Anträge hierzu sind bis zum Ablauf dieser Frist in Schriftform beim Amtsgericht Coburg einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Coburg zu erklären.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 15.12.2025
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