Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
B. Schuhmann Festzeltbetriebe GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Krumme Fohre 88-90, 95359 Kasendorf
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth HRB 7125
EUID
DED4301V.HRB7125
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 138/26, IN 203/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Alexander Kubusch
Adresse
Friedrichstraße 20, 95444 Bayreuth
Telefon
+49 921 7566-400
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
17.06.2026 , 12:30 Uhr
Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
01.07.2026
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
07.07.2026
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.08.2026 , 09:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Festzeltbetrieb und der Cateringdienst sowie die Vermietung von Zelten und die Montage von Lagerhallen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 17.06.2026 ist die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. Schuhmann Festzeltbetriebe GmbH erfolgt. Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist Herr Maximilian Wanko. Zudem ist angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufige Insolvenzverwalters wirksam sind; dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. Schuhmann Festzeltbetriebe GmbH wurde durch das Amtsgericht Bayreuth bearbeitet. Zunächst wurden am 17.06.2026 zur Sicherung des Schuldnervermögens vorläufige Maßnahmen angeordnet, darunter die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung und die Entziehung der Verfügu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. Schuhmann Festzeltbetriebe GmbH wurde durch das Amtsgericht Bayreuth bearbeitet. Zunächst wurden am 17.06.2026 zur Sicherung des Schuldnervermögens vorläufige Maßnahmen angeordnet, darunter die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung und die Entziehung der Verfügungsrechte der Schuldnerin. Herr Maximilian Wanko wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Später, am 01.07.2026, wurden diese angeordneten Sicherungsmaßnahmen wieder aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. Schuhmann Festzeltbetriebe GmbH wurde durch den Antrag der Schuldnerin eingeleitet. Am 17.06.2026 ist zur Sicherung des Schuldnervermögens die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden, wobei Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzv…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. Schuhmann Festzeltbetriebe GmbH wurde durch den Antrag der Schuldnerin eingeleitet. Am 17.06.2026 ist zur Sicherung des Schuldnervermögens die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden, wobei Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Herr Maximilian Wanko ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist am 07.07.2026 festgesetzt worden. Am 01.07.2026 sind die angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben worden. Ein weiterer Beschluss vom 05.08.2026 ordnet erneut zur Sicherung des Schuldnervermögens die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestellt Rechtsanwalt Alexander Kubusch zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: IN 138/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
B. Schuhmann Festzeltbetriebe GmbH, Krumme Fohre 88-90, 95359 Kasendorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Schuhmann Nadine
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 7125
- Schu…
Az.: IN 138/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
B. Schuhmann Festzeltbetriebe GmbH, Krumme Fohre 88-90, 95359 Kasendorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Schuhmann Nadine
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 7125
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 17.06.2026 um 12.30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Maximilian Wanko, LL.M, An der Feuerwache 19, 95445 Bayreuth, Telefon: +49 921 787780-6, Telefax: +49 921 787780-77, Email: Maximilian.Wanko@pluta.net.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, Kassenbestände einzuziehen, freies Vermögen zu verwerten und Forderungen und Außenstände auf ein von ihm zu errichtendes Konto (vgl. BGH vom 7.2.2019 IX 47/18) einzuziehen und dort zu verwahren.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 17.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 138/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
B. Schuhmann Festzeltbetriebe GmbH, Krumme Fohre 88-90, 95359 Kasendorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Schuhmann Nadine
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 7125
- Schuldner…
IN 138/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
B. Schuhmann Festzeltbetriebe GmbH, Krumme Fohre 88-90, 95359 Kasendorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Schuhmann Nadine
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 7125
- Schuldnerin -
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Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 01.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 138/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
B. Schuhmann Festzeltbetriebe GmbH, Krumme Fohre 88-90, 95359 Kasendorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Schuhmann Nadine
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 7125
- Schuldner…
IN 138/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
B. Schuhmann Festzeltbetriebe GmbH, Krumme Fohre 88-90, 95359 Kasendorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Schuhmann Nadine
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 7125
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird festgesetzt auf xxx Euro.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält auf seinen Antrag hin eine Vergütung gemäß §§ 21,63 InsO und 11 InsVV, die einem angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters entspricht. Als Bemessungsgrundlage gilt die Vermögensmasse, auf die sich seine Tätigkeit erstreckt hat.
Dauer und Umfang der Tätigkeit sind zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 2.7.2026 verwiesen.
Auch hinsichtlich der Berechnung wird auf diesen Antrag verwiesen, es handelt sich um die Regelvergütung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 07.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: IN 203/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
B. Schuhmann Festzeltbetriebe GmbH, Krumme Fohre 88-90, 95359 Kasendorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Schuhmann Nadine
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 7125
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. U…
Az.: IN 203/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
B. Schuhmann Festzeltbetriebe GmbH, Krumme Fohre 88-90, 95359 Kasendorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Schuhmann Nadine
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 7125
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Uhr Kai Christian, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 05.08.2026 um 9.30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Alexander Kubusch, Friedrichstraße 20, 95444 Bayreuth, Telefon: +49 921 7566-400, Telefax: +49 911 5989094.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, Kassenbestände einzuziehen, freies Vermögen zu verwerten und Forderungen und Außenstände auf ein von ihm zu errichtendes Konto (vgl. BGH vom 7.2.2019 IX 47/18) einzuziehen und dort zu verwahren.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 05.08.2026
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