Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
B & T Todtenhaupt & Höwer GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRA 100007
EUID
DEP2408.HRA100007
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gifhorn - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 66/01
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Ebeling
Termine & Fristen
Beschluss Nachtragsverteilung
16.06.2011
Beschluss Vergütungsfestsetzung
21.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & T Todtenhaupt & Höwer GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stefan Ebeling ist bestellt. Im Verfahren sind zwei Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen ergangen. Der erste Beschluss vom 16.06.2011 ordnete eine Nachtragsverteilung an. Der zweite Beschluss vom 21.04.2026 setzte die Vergütung und Auslagen ergänzend zum Beschluss vom 09.10.2008 fest. Dieser spätere Beschluss bezog sich auf den Zeitraum vom 29.04.2008 bis 02.07.2010, in dem weitere Einnahmen erzielt wurden, die die Teilungsmasse erhöhten. Für die Festsetzung der Vergütung wurde ein Zuschlagssatz von 100 % auf die Regelvergütung angewendet. Die Beträge der festgesetzten Vergütung und Auslagen sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gifhorn eingesehen werden. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft der Beschlüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 66/01: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & T Todtenhaupt & Höwer GmbH & Co. KG, Heidebrink 8, 38518 Gifhorn (AG Hildesheim, HRA 100007), vertr. d.: 1. B & T Todtenhaupt & Höwer Beteiligungs- GmbH, Heidebrink 8, 38518 Gifhorn, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Erhard Höwer, Rampenweg 6, 38518 Gif…
35 IN 66/01: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & T Todtenhaupt & Höwer GmbH & Co. KG, Heidebrink 8, 38518 Gifhorn (AG Hildesheim, HRA 100007), vertr. d.: 1. B & T Todtenhaupt & Höwer Beteiligungs- GmbH, Heidebrink 8, 38518 Gifhorn, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Erhard Höwer, Rampenweg 6, 38518 Gifhorn, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Ebeling für die durch Beschluss vom 16.06.2011 und 21.04.2026 angeordnete Nachtragsverteilung festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (§ 6 InsVV)
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Nachtragsverteilung.
Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn oder dem Landgericht Hildesheim, Postfach 100855, 31108 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 21.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 66/01: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & T Todtenhaupt & Höwer GmbH & Co. KG, Heidebrink 8, 38518 Gifhorn (AG Hildesheim, HRA 100007), vertr. d.: 1. B & T Todtenhaupt & Höwer Beteiligungs- GmbH, Heidebrink 8, 38518 Gifhorn, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Erhard Höwer, Rampenweg 6, 38518 Gif…
35 IN 66/01: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & T Todtenhaupt & Höwer GmbH & Co. KG, Heidebrink 8, 38518 Gifhorn (AG Hildesheim, HRA 100007), vertr. d.: 1. B & T Todtenhaupt & Höwer Beteiligungs- GmbH, Heidebrink 8, 38518 Gifhorn, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Erhard Höwer, Rampenweg 6, 38518 Gifhorn, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Ebeling ergänzend zum Beschluss vom 09.10.2008 festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 100 % erhöht zuzüglich
EUR
Gesamtbetrag
EUR
abzgl. Bereits berücksichtigter € (Beschluss vom 09.10.2008)
EUR
Gesamtbetrag
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse nach Rechtskraft des Beschlusses zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Für den Zeitraum vom 29.04.2008 bis 02.07.2010.
In der Zeit zwischen Schlussrechnungslegung am 29.04.2008 und Aufhebung des Verfahrens am 02.07.2010 wurden weitere Einnahmen in Höhe von €, die die Teilungsmasse auf € erhöht haben, erzielt. Unter Ansatz der Regelvergütung mit einem Zuschlagssatz von 100% ergibt sich ein weiterer Vergütungsanspruch von € netto ( € abzüglich im Beschluss vom 09.10.2008 hierfür bereits berücksichtigter €)
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn oder dem Landgericht Hildesheim, Postfach 100855, 31108 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 21.04.2026
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