Herstellung von Kunstborsten und der Vertrieb solcher oder ähnlicher Produkte.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & W Kunstborsten GmbH wurde die vorläufige Verwaltung mit Beschluss vom 26.09.2023 angeordnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Mirko Lehnert, hat die Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt sowie diese durch das Gericht festsetzen lassen. Die Teilungsmasse wird mit 611.053,69 EUR veranschlagt. Im weiteren Verlauf wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen gemäß § 177 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt; Widerspruchsfristen endeten am 30.0fmt.2026. Der Insolvenzverwalter hat zudem die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete Verfahren beantragt, wobei die Frist zur Stellungnahme bis zum 09.07.2026 läuft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 9 IN 680/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & W Kunstborsten GmbH, Hirschhorner Straße 90, 64760 Oberzent (AG Darmstadt, HRB 92622), vertr. d.: Dr. Holger Jakob, Turmstraße 75, 64760 Oberzent, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absa…
Geschäfts-Nr. 9 IN 680/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & W Kunstborsten GmbH, Hirschhorner Straße 90, 64760 Oberzent (AG Darmstadt, HRB 92622), vertr. d.: Dr. Holger Jakob, Turmstraße 75, 64760 Oberzent, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 30.04.2026 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Amtsgericht Darmstadt, 02.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 680/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & W Kunstborsten GmbH, Hirschhorner Straße 90, 64760 Oberzent (AG Darmstadt, HRB 92622), vertr. d.: Dr. Holger Jakob, Turmstraße 75, 64760 Oberzent, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige …
9 IN 680/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & W Kunstborsten GmbH, Hirschhorner Straße 90, 64760 Oberzent (AG Darmstadt, HRB 92622), vertr. d.: Dr. Holger Jakob, Turmstraße 75, 64760 Oberzent, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 04.07.2025. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 20.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 680/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & W Kunstborsten GmbH, Hirschhorner Straße 90, 64760 Oberzent (AG Darmstadt, HRB 92622), vertr. d.: Dr. Holger Jakob, Turmstraße 75, 64760 Oberzent, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insol…
9 IN 680/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & W Kunstborsten GmbH, Hirschhorner Straße 90, 64760 Oberzent (AG Darmstadt, HRB 92622), vertr. d.: Dr. Holger Jakob, Turmstraße 75, 64760 Oberzent, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
(inklusive 75 % Zuschlag)
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Mirko Lehnert, Julius-Reiber-Straße 15, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151-396820, Fax: 06151-3968220 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 26.09.2023 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 611.053,69 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Aufgrund der Unternehmensfortführung, der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, der besonders arbeitsintensiven Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat im Zusammenhang mit den mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen mit der Arbeitnehmervertretung und der Sanierungsbemühungen war ein Zuschlag von 75 % auf den Regelbruchteil angemessen und gerechtfertigt.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 10.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 680/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & W Kunstborsten GmbH, Hirschhorner Straße 90, 64760 Oberzent (AG Darmstadt, HRB 92622), vertr. d.: Dr. Holger Jakob, Turmstraße 75, 64760 Oberzent, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete V…
9 IN 680/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & W Kunstborsten GmbH, Hirschhorner Straße 90, 64760 Oberzent (AG Darmstadt, HRB 92622), vertr. d.: Dr. Holger Jakob, Turmstraße 75, 64760 Oberzent, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 09.07.2026. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 18.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 680/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & W Kunstborsten GmbH, Hirschhorner Straße 90, 64760 Oberzent (AG Darmstadt, HRB 92622), vertr. d.: Dr. Holger Jakob, Turmstraße 75, 64760 Oberzent, (Geschäftsführer), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des I…
9 IN 680/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & W Kunstborsten GmbH, Hirschhorner Straße 90, 64760 Oberzent (AG Darmstadt, HRB 92622), vertr. d.: Dr. Holger Jakob, Turmstraße 75, 64760 Oberzent, (Geschäftsführer), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 188 S. 3 InsO dem Gericht angezeigt: Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 1.294.954,54 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 371.502,91 EUR aus der Insolvenzmasse abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten zur Verfügung.
Amtsgericht Darmstadt, 15.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 680/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & W Kunstborsten GmbH, Hirschhorner Straße 90, 64760 Oberzent (AG Darmstadt, HRB 92622), vertr. d.: Dr. Holger Jakob, Turmstraße 75, 64760 Oberzent, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzm…
9 IN 680/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & W Kunstborsten GmbH, Hirschhorner Straße 90, 64760 Oberzent (AG Darmstadt, HRB 92622), vertr. d.: Dr. Holger Jakob, Turmstraße 75, 64760 Oberzent, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: Mittwoch, den 26.08.2026. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis.
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 15.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 680/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & W Kunstborsten GmbH, Hirschhorner Straße 90, 64760 Oberzent (AG Darmstadt, HRB 92622), vertr. d.: Dr. Holger Jakob, Turmstraße 75, 64760 Oberzent, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach…
9 IN 680/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & W Kunstborsten GmbH, Hirschhorner Straße 90, 64760 Oberzent (AG Darmstadt, HRB 92622), vertr. d.: Dr. Holger Jakob, Turmstraße 75, 64760 Oberzent, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 75 % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
------------------------------------
X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8, 10 InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die Insolvenzmasse wurde im vorliegenden Fall mit 1.671.061,93 EUR ermittelt. Die Regelvergütung daraus beträgt X EUR. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist nach Art und Umfang des Verfahrens nicht gerechtfertigt.
Aufgrund der Ausproduktion über vier Monate, der Arbeitnehmerangelegenheiten sowie der umfangreichen Verhandlungen und Vereinbarungen mit dem Betriebsrat, der konzernrechtlichen Verflechtungen und der schwierigen Ermittlung von Anfechtungsansprüchen war in der Gesamtschau ein Zuschlag von 75 % auf die Regelvergütung angemessen und gerechtfertigt.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann der Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Außerdem wurden die gesondert festgestellten Auslagen für die Übertragung des Zustellwesens berücksichtigt.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 15.07.2026
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