Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BaBeMas GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 27447
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DEG1312.HRB27447
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
35 IN 179/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Amtsantritt vorläufiger Insolvenzverwalter
16.07.2018
Antrag auf Vergütungsfeststellung
02.06.2026
Festsetzung der Vergütung
05.10.2026
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Nicht eindeutig klassifizierbar
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BaBeMas GmbH hat die Verwalterin am 02.06.2026 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Die Insolvenzgläubiger erhalten eine Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung, um zum Antrag Stellung zu nehmen. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Potsdam eingesehen werden.
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der BaBeMas GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Günther, hat die vorläufige Insolvenzverwalterin ihr Amt vom 16.07.2018 bis zum 18.09.2026 ausgeübt. Am 02.06.2026 hat die Verwalterin einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. D…
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der BaBeMas GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Günther, hat die vorläufige Insolvenzverwalterin ihr Amt vom 16.07.2018 bis zum 18.09.2026 ausgeübt. Am 02.06.2026 hat die Verwalterin einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Die Insolvenzgläubiger hatten eine Frist von drei Wochen ab Veröffentlichung, um zum Antrag Stellung zu nehmen. Am 05.10.2026 hat das Amtsgericht Potsdam die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt. Die Berechnung erfolgte gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Als Grundlage diente der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von 95.000,00 €. Es wurde die Regelvergütung festgesetzt, die in der Regel 25 % der Vergütung der Verwalterin beträgt. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Potsdam möglich. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BaBeMas GmbH (Registergericht: AG Potsdam 27447 P), Mötzower Landstraße 91 a, 14776 Brandenburg an der Havel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Günther, hat die Verwalterin am 02.06.2026 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltu…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BaBeMas GmbH (Registergericht: AG Potsdam 27447 P), Mötzower Landstraße 91 a, 14776 Brandenburg an der Havel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Günther, hat die Verwalterin am 02.06.2026 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 3. Juni 2026, 35 IN 179/18
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BaBeMas GmbH (Registergericht: AG Potsdam 27447 P), Mötzower Landstraße 91 a, 14776 Brandenburg an der Havel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Günther wurde die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt.
Gründe: Die vorläufige Insolvenzver…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BaBeMas GmbH (Registergericht: AG Potsdam 27447 P), Mötzower Landstraße 91 a, 14776 Brandenburg an der Havel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Günther wurde die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt.
Gründe: Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 16.07.2018 bis zum 18.09.2026 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Die vorläufige Insolvenzverwalterin erhält in der Regel 25 % der Vergütung der Verwalterin bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug 95.000,00 €. Es wurde die Regelvergütung festgesetzt. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
35 IN 179/18, Amtsgericht Potsdam, 5. Oktober 2026
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