Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Backstube Herbert Schnitzler GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Koblenzer Str. 13, 56073 Koblenz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 4015
EUID
DET2210V.HRB4015
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 146/22
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
24.10.2025
Stichtag Schlussverteilung
25.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Verkauf von Backwaren jeglicher Art. Außerdem der Verkauf von Handelswaren und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Backstube Herbert Schnitzler GmbH ist eröffnet. Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Im Verfahren wurden die Vergütung des Insolvenzverwalters sowie die des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 44.773,74 Euro. Vorbehaltlich weiterer Kosten steht ein Massebestand in Höhe von 7.521,14 Euro für die Schlussverteilung zur Verfügung. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts niedergelegt worden. Anstelle eines mündlichen Schlusstermins wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Stichtag für die Überprüfung der Schlussrechnung und die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis ist auf den 25.02.2026 bestimmt. Zudem wurde ein schriftliches Verfahren zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen bis zum 24.10.2025 angeordnet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Backstube Herbert Schnitzler GmbH, Koblenzer Str. 13, 56073 Koblenz (AG Koblenz, HRB 4015), vertr. d.: Hans Peter Vokuhl, (Geschäftsführer), wird die Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter genehmigt . Anstelle des Schlusstemins wird das schriftliche Verfahren ange…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Backstube Herbert Schnitzler GmbH, Koblenzer Str. 13, 56073 Koblenz (AG Koblenz, HRB 4015), vertr. d.: Hans Peter Vokuhl, (Geschäftsführer), wird die Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter genehmigt . Anstelle des Schlusstemins wird das schriftliche Verfahren angeordnet. Stichtag, der dem Schlusstermin im schriftlichen Verfahren entspricht, wird auf den 25.02.2026 bestimmt.
Der Stichtag dient zur:
1. Überprüfung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis;
3. Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
4. Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
56068 Koblenz, 07.01.2026
Das Amtsgericht - Abt 21
21 IN 146/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Backstube Herbert Schnitzler GmbH, ehemals unter Koblenzer Straße 13, 56073 Koblenz, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Koblenz - 21 IN 146/22 - niedergelegt worden. Die S…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Backstube Herbert Schnitzler GmbH, ehemals unter Koblenzer Straße 13, 56073 Koblenz, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Koblenz - 21 IN 146/22 - niedergelegt worden. Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 44.773,74 Euro. Vorbehaltlich weiterer Gerichts- und Verfahrenskosten ist ein Massebestand in Höhe von 7.521,14 Euro verfügbar.
56068 Koblenz, 16.01.2026
Das Amtsgericht - Abt.21
21 IN 146/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren der Backstube Herbert Schnitzler GmbH, Koblenzer Str. 13, 56073 Koblenz (AG Koblenz, HRB 4015), vertr. d.: Hans Peter Vokuhl, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf
xxx €
und der Auslagensatz auf
xxx €
jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. xxx €
in…
In dem Insolvenzverfahren der Backstube Herbert Schnitzler GmbH, Koblenzer Str. 13, 56073 Koblenz (AG Koblenz, HRB 4015), vertr. d.: Hans Peter Vokuhl, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf
xxx €
und der Auslagensatz auf
xxx €
jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. xxx €
insgesamt auf xxx € festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Durch Beschluss vom 01.03.2023 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Mit Schreiben vom 31.10.2025 beantragt der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Masse beträgt 49.330,60 €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den ersten 35.000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, von dem Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro 26 Prozent, von dem Mehrbetrag bis zu 350.000 Euro 7,5 Prozent, von dem Mehrbetrag bis zu 700.000 Euro 3,3 Prozent, von dem Mehrbetrag bis zu 35.000.000 Euro 2,2 Prozent, von dem Mehrbetrag bis zu 70.000.000 Euro 1,1 Prozent, von dem Mehrbetrag bis zu 350.000.000 Euro 0,5 Prozent, von dem Mehrbetrag bis zu 700.000.000 Euro 0,4 Prozent und von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
Die Vergütung errechnet sich wie folgt:
40 % aus 35.000,00 € 14.000,00 €
26 % aus 14.330,60 € 3.725,96 €
Summe: 17.725,96 €
Wegen der vorangegangenen vorläufigen Verwaltung ist ein Abschlag von 5 % der Regelvergütung angemessen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schlussbericht und im Vergütungsantrag verwiesen.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Erhöhungskritierien wird daher für das vorliegende Verfahren ein Bruchteil von 95% der oben berechneten Vergütung für angemessen angesehen.
Der Insolvenzverwalter macht eine Gesamtvergütung in Höhe von xxx € geltend, diese entspricht dem vorgenommenen Abschlag und die Vergütung ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen.
Daneben stehen dem Insolvenzverwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Der Insolvenzverwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im ersten Jahr des Verfahrens 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monats der Dauer der Tätigkeit des Verfahrens beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen, § 8 Abs. 3 InsVV (n.F.).
Vorliegend wurden Auslagen in Höhe von xxx € geltend gemacht.
Der Insolvenzverwalter hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung der von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer.
Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
oder bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Koblenz, 07.01.2026
Das Amtsgericht - Abt. 21-
21 IN 146/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren der Backstube Herbert Schnitzler GmbH, Koblenzer Str. 13, 56073 Koblenz (AG Koblenz, HRB 4015), vertr. d.: Hans Peter Vokuhl, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf
xxx €
und der Auslagensatz auf
xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. xxx …
In dem Insolvenzverfahren der Backstube Herbert Schnitzler GmbH, Koblenzer Str. 13, 56073 Koblenz (AG Koblenz, HRB 4015), vertr. d.: Hans Peter Vokuhl, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf
xxx €
und der Auslagensatz auf
xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. xxx €
insgesamt auf xxx € festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzantragsverfahren besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Einzelnen verweist § 10 InsVV auf die insoweit für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften unter §§ 1-9 InsVV und ordnet deren entsprechende Anwendung an.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich gem. 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 InsVV nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt hat. Berechnungsgrundlage ist somit für den vorläufigen Insolvenzverwalter der Wert des insgesamt verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens, dass seiner Tätigkeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugrunde lag (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren InsVV/ VergVO, München, 1999, 2. Auflage, § 11 InsVV RN 39).
Aus dem vorgelegten Bericht nach § 156 InsO mit der entsprechenden Vermögensübersicht ergibt sich ein zu verwaltendes Vermögen in Höhe von 29.826,33 €. Dieser Wert ist nachfolgend Berechnungsgrundlage.
Da § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für den Regelfall auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters abstellt, ist zunächst auf die oben dargelegten Berechnungsgrundlage die sog. fiktive Insolvenzverwaltervergütung zu ermitteln.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt:
Die Vergütung errechnet sich wie folgt:
40 % aus 29.826,33 € 11.930,53 €
Im vorliegenden Insolvenzantragsverfahren wurde Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser am 25.11.2022 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Darüber hinaus wurde kein Allgemeines Verfügungsverbot mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis angeordnet.
Bereits für den Fall der Sicherung und Inbesitznahme der Vermögensgegenstände der Schuldnerin durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter ohne zusätzlichen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist nach der Begründung des Verordnungsgebers zur InsVV entsprechend der früheren Regelvergütung für einen Sequester einen Regelbruchteil von 25 % anzunehmen.
Somit ergibt sich eine Vergütung für die vorläufige Verwaltung in Höhe von xxx €.
Nach §§ 11, 10,8 Abs. 3 InsVV kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im 1. Jahr 15 %, danach 10 % der oben berechneten gesetzlichen Vergütung, höchtstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beträgt.
Danach errechnet sich unter Berücksichtigung der Dauer des Insolvenzantragsverfahrens ( 3 Monate) vorliegend die Auslagenpauschale von xxx €.
Die berechnete Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nach §§ 11,10,7 InsVV um die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % zu erhöhen.
Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
oder bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Koblenz, 19.01.2024
Das Amtsgericht - Abt. 21-
21 IN 146/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Backstube Herbert Schnitzler GmbH, Koblenzer Str. 13, 56073 Koblenz (AG Koblenz, HRB 4015), vertr. d.: Hans Peter Vokuhl, (Geschäftsführer), wird für die Prüfung der bis zum 24.10.2025 nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
D…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Backstube Herbert Schnitzler GmbH, Koblenzer Str. 13, 56073 Koblenz (AG Koblenz, HRB 4015), vertr. d.: Hans Peter Vokuhl, (Geschäftsführer), wird für die Prüfung der bis zum 24.10.2025 nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 24.10.2025 schriftlich beim Insolvenzgericht Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet. Nach Ablauf der Frist gilt die jeweilige Forderung als festgestellt, falls kein Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet.
56068 Koblenz, 19.09.2025
Das Amtsgericht -Abt.21-
21 IN 146/22
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