Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bade Immobilien Estate Objekt Thomas-Mann-Straße Hamburg GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Alter Winkel 14, 31515 Wunstorf
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRA 204532
EUID
DEP2305.HRA204532
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -
Aktenzeichen
232/26 - 9 -
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Robert Bähr
Adresse
Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover
Telefon
0511 62 62 87 0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
18.06.2026 , 14:40 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bade Immobilien Estate Objekt Thomas-Mann-Straße Hamburg GmbH & Co. KG, Alter Winkel 14, 31515 Wunstorf, ist am 18.06.2026 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. jur. Robert Bähr bestellt. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
903 IN 232/26 - 9 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bade Immobilien Estate Objekt Thomas-Mann-Straße Hamburg GmbH & Co. KG, Alter Winkel 14, 31515 Wunstorf, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRA 204532), vertr. d.: 1. Bade Immobilien Estate Beteiligungs GmbH, Alter Winkel 14, 31515 Wunstorf, (persönlich…
903 IN 232/26 - 9 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bade Immobilien Estate Objekt Thomas-Mann-Straße Hamburg GmbH & Co. KG, Alter Winkel 14, 31515 Wunstorf, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRA 204532), vertr. d.: 1. Bade Immobilien Estate Beteiligungs GmbH, Alter Winkel 14, 31515 Wunstorf, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Willi Bade, Wunstorf, (Geschäftsführer), ist am 18.06.2026 um 14:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. jur. Robert Bähr, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511 62 62 87 0, Fax: 0511 62 62 87 10 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 18.06.2026
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