Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Baden Board GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 530283
EUID
DEB8535.HRB530283
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Baden-Baden
Aktenzeichen
11 IN 421/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Bestellung vorläufiger Gläubigerausschuss
07.10.2021
Berichtstermin
01.04.2022
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baden Board GmbH ist anhängig. Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, vertreten durch den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats Herrn Henrik Eisele, wurde festgesetzt. Die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses übte die Baden Board GmbH seit der Bestellung mit Beschluss vom 07.10.2021 bis zur Bestellung des endgültigen Gläubigerausschusses im ersten Berichts- und Prüfungstermin am 01.04.2022 aus. Die Vergütung für insgesamt 39 Stunden wurde auf Grundlage eines angemessenen Stundensatzes bemessen, wobei der genaue Gesamtbetrag nicht veröffentlicht wird. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 421/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Baden Board GmbH, Fabrikstraße 1, 76593 Gernsbach, vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Böll und Robert Ferstl
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 530283
- Schuldnerin -
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Die Vergütung der Baden Board GmbH, vertret…
11 IN 421/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Baden Board GmbH, Fabrikstraße 1, 76593 Gernsbach, vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Böll und Robert Ferstl
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 530283
- Schuldnerin -
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Die Vergütung der Baden Board GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats Herrn Henrik Eisele, für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wurde festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Gesamtbetrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen und an das vorläufige Gläubigerausschussmitglied auszubezahlen.
Gründe :
Die Baden Board GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats Herrn Henrik Eisele übte ihr Amt als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses seit Bestellung mit Beschluss vom 07.10.2021 und der Annahme des Amtes bis zur Bestellung des endgültigen Gläubigerausschusses im ersten Berichts- und Prüfungstermin am 01.04.2022 und der Annahme dieses Amtes aus.
Sie hat Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit , § 73 InsO analog.
Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses wird gemäß § 17 InsVV je nach Arbeitsumfang und Komplexität des Verfahrens nach einem Stundensatz zwischen 50,00 EURO und 300,00 EURO bemessen. Der beantragte Stundensatz von vorliegend XXXX EURO ist ausreichend und angemessen und daher nicht zu beanstanden.
Rechtliches Gehör wurde gewährt. Die Stundunanzahl und der Stundensatz wurden in der Anhörung nicht beanstandet.
Die Vergütung konnte somit für die Zeit von 07.10.2021 bis 01.04.2022 für insgesamt 39 Stunden in Höhe von insgesamt XXXX EURO festgesetzt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 24.04.2026 verwiesen. Einwendungen waren nicht zu erheben. Die Festsetzung erfolgte antragsgemäß.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 08.07.2026
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