Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Baderbus Nord GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 50436
EUID
DEF1103R.HRB50436
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 5888/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
01.08.2024
Schlusstermin
22.01.2025
Einwendungsfrist
26.02.2025
Aufhebung
04.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baderbus Nord GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Petra Röder, wurde vom Amtsgericht Charlottenburg am 04.07.2024 fortgeführt. An diesem Tag wurde die Prüfung der bis zum 04.07.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 01.08.2024 schriftlich gegen die Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Später, am 04.03.2026, hat das Amtsgericht Charlottenburg beschlossen, das Insolvenzverfahren nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 200 Abs. 1 InsO aufzuheben. Gegen die Aufhebungsentscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baderbus Nord GmbH ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Am 04.07.2024 wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 01.08.2024 bestand. Im weiteren Verlauf wu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baderbus Nord GmbH ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Am 04.07.2024 wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 01.08.2024 bestand. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen in Höhe von 648.774,58 EUR festgestellt, denen ein Massebestand von 67.015,75 EUR gegenüberstand. Am 22.01.2025 wurde die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren beschlossen und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis konnten bis zum 26.02.2025 erhoben werden. Schließlich ist das Insolvenzverfahren am 04.03.2026 nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 5888/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Baderbus Nord GmbH, Bismarckstraße 99, 10625 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Petra Röder,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 50436 B
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 04.03…
36b IN 5888/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Baderbus Nord GmbH, Bismarckstraße 99, 10625 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Petra Röder,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 50436 B
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 04.03.2026 beschlossen:
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 200 Abs. 1 InsO
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 5888/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Baderbus Nord GmbH, Bismarckstraße 99, 10625 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Petra Röder
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 50436
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 04.07.2024 besc…
36b IN 5888/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Baderbus Nord GmbH, Bismarckstraße 99, 10625 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Petra Röder
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 50436
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 04.07.2024 beschlossen:
1. Die Prüfung der bis 04.07.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 20-21 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.08.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 5888/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Baderbus Nord GmbH,
Bismarckstraße 99, 10625 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführerin Petra Röder
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 50436
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 22.01.2025 besc…
36b IN 5888/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Baderbus Nord GmbH,
Bismarckstraße 99, 10625 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführerin Petra Röder
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 50436
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 22.01.2025 beschlossen:
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 648.774,58 EUR steht ein Betrag von 67.015,75 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen der Insolvenzverwalterin zur Verfügung.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 5888/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Baderbus Nord GmbH,
Bismarckstraße 99, 10625 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführerin Petra Röder
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 50436
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 22.01.2025 besc…
36b IN 5888/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Baderbus Nord GmbH,
Bismarckstraße 99, 10625 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführerin Petra Röder
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 50436
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 22.01.2025 beschlossen:
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 26.02.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 648.774,58 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 67.015,75 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.01.2025
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