die Produktion von Back- und Konditoreiwaren aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäckerei Krachenfels GmbH, Am Fohrenwald 4, 78087 Mönchweiler, unter dem Aktenzeichen 1 IN 105/24, ist ein vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren im Gange. Der vorläufige Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich, hat seinen Vergütungsantrag eingereicht und die Vergütung sowie die zu erstattenden Auslagen sind nach Antrag vom 11.0wechsel 08.2025 festgesetzt worden. Im Rahmen des Verfahrens wurden Maßnahmen zur Betriebsfortführung durchgeführt, darunter die Implementierung eines Freigabesystems für Zahlungen, wöchentliche Jour fixe zur Überwachung der Liquidität und des M&A-Prozesses sowie die Prüfung von Verträgen zur Insolvenzgeldvorfinanzierung für 39 Arbeitnehmer. Zudem wurde ein Interessentenprozess zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung initiiert. Die Festsetzung der Vergütung basierte auf einem Vermögenswert von 891.855,81 EUR.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäckerei Krachenfels GmbH ist am 01.01.2025 um 10:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zuvor war bereits am 24.10.2024 die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet worden. Im Rahmen der Eröffnung wurde auf Antrag der Schuldnerin die Eigenverwaltun…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäckerei Krachenfels GmbH ist am 01.01.2025 um 10:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zuvor war bereits am 24.10.2024 die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet worden. Im Rahmen der Eröffnung wurde auf Antrag der Schuldnerin die Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich zum Sachwalter bestellt. Die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens sind durch die vorhandene freie Masse gedeckt. Forderungen sind bis zum 28.02.2025 bei dem Sachwalter anzumelden. Ein gemeinsamer Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung und Prüfungstermin sind für den 24.03.2025 um 14:00 Uhr anberaumt. In einem weiteren Verfahrensschritt wurde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters festgesetzt, wobei Beträge als Platzhalter "BETRAG" angegeben sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 105/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Bäckerei Krachenfels GmbH, Am Fohrenwald 4, 78087 Mönchweiler,
vertreten durch den Geschäftsführer Georg Krachenfels
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 602631
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
LECON Restrukturierung Rechtsanwaltsg…
1 IN 105/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Bäckerei Krachenfels GmbH, Am Fohrenwald 4, 78087 Mönchweiler,
vertreten durch den Geschäftsführer Georg Krachenfels
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 602631
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
LECON Restrukturierung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24-000304
Der vorläufige Sachwalter hat seinen Vergütungsantrag eingereicht. Verfahrensbeteiligte können bis zum 29.08.2025 den Antrag beim Insolvenzgericht einsehen oder zur Einsicht anfordern und Stellungnahmen abgeben.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 12.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 105/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei Krachenfels GmbH, Am Fohrenwald 4, 78087 Mönchweiler, vertreten durch die Geschäftsführer Michael George und Georg Krachenfels
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 602631
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
R…
1 IN 105/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei Krachenfels GmbH, Am Fohrenwald 4, 78087 Mönchweiler, vertreten durch die Geschäftsführer Michael George und Georg Krachenfels
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 602631
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte LECON Restrukturierung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24-000304
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich, Max-Planck-Straße 11, 78052 Villingen-Schwenningen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 11.08.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 891.855,81 EUR auszugehen. Gem. § 12 a InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit sind zu berücksichtigen. Der vorläufige Sachwalter hat vergütungserhöhende Sachverhalte mitgeteilt, die einen Zuschlag rechtfertigen. Tätigkeit im Rahmen der Betriebsfortführung Der vorläufige Sachwalter hat sich mit der Geschäftsleitung hinsichtlich der Abläufe im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren abgestimmt. Es wurde die Frage des Bestell- und Zahlungswesens erörtert. Insbesondere wurde ein Ablauf implementiert, welcher sicherstellt, dass sämtliche Zahlungen durch den vorläufigen Sachwalter vorher freigegeben und genehmigt werden. Es wurden zwei Mal wöchentlich entsprechende Prüfungen und Freigaben vorgenommen. Ferner wurden wöchentliche Jour fixe abgehalten, in denen die aktuelle Auftragslage, die Liquiditäts- und Umsatzsituation sowie der Fortgang des M&A-Prozesses besprochen wurde. Hierfür wurde ein Zuschlag von 15 % geltend gemacht, was nicht zu beanstanden war. Hinsichtlich der Vergleichsrechnung wird auf den Vergütungsantrag Bezug genommen. arbeitsrechtliche Angelegenheiten sowie die Überwachung bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung Um den operativen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können, wurde bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Zustimmung zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes der 39 Arbeitnehmer beantragt. Die Verträge hierzu wurden durch den vorl. Sachwalter geprüft und die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes mit Genehmigung des vorl. Sachwalters durchgeführt. Sofern Personalentscheidungen im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens zu treffen waren, wurden diese mit dem vorl. Sachwalter abgestimmt. Hierfür wurde ein Zuschlag von 5 % geltend gemacht, was nicht zu beanstanden war. Begleitung eines M&A-Prozesses zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung im Rahmen des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren wurde ein Interessentenprozess initiiert. Es fanden hierzu regelmäßige Abstimmungsgespräche, an denen auch der vorl. Sachwalter teilnahm, mit dem M&A Berater statt, in denen dieser über den Stand der Interessentenansprache sowie der Verhandlungsgespräche berichtete. Ferner war es in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäckerei Krachenfels GmbH notwendig, eine Einigung bezüglich der Weiterverrechnung der durch die Schuldnerin produzierten Backwaren zu erzielen, die eine kostendeckende Produktion ermöglichte. Dies wurde seitens der Eigenverwaltung aufbereitet und mit dem vorl. Sachwalter sowie unter Einbeziehung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Verfahren der Krachenfels Handels GmbH abgestimmt. Es wurde laufend überprüft, ob eine Anpassung insoweit erforderlich ist. Hierfür wurde ein Zuschlag von 10 % geltend gemacht, was nicht zu beanstanden war. Die beantragten Zuschläge waren auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung angemessen.
Dem vorläufigen Sachwalter war somit eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Weiterhin war gem. §§ 12 a Abs. 5, 12 Abs. 3 InsVV eine Auslagenpauschale für 3 Monate in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Anhörung der Schuldnerin sowie der Hinweis auf den Vergütungsantrag durch öffentliche Bekanntmachung ist erfolgt. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 17.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 105/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei Krachenfels GmbH, Am Fohrenwald 4, 78087 Mönchweiler,
vertreten durch die Geschäftsführer Georg Krachenfels und Michael George
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 602631
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte LEC…
1 IN 105/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei Krachenfels GmbH, Am Fohrenwald 4, 78087 Mönchweiler,
vertreten durch die Geschäftsführer Georg Krachenfels und Michael George
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 602631
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte LECON Restrukturierung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24-000304
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.01.2025 um 10.00 Uhr eröffnet.
2. Die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens sind durch die vorhandene freie Masse gedeckt.
3. Auf Antrag der Schuldnerin wird die Eigenverwaltung angeordnet.
4. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich
Max-Planck-Straße 11, 78052 Villingen-Schwenningen
Telefon: 07721 94477700
Telefax: 07721 94477800
Email: villingen@schleich-partner.de
5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 28.02.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 10.03.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
6. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 24.03.2025, 14:00 Uhr,
Sitzungssaal 1, 1. OG, Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
7. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 24.03.2025, 14:00 Uhr,
Sitzungssaal 1, 1. OG, Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen
8. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 01.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 105/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Bäckerei Krachenfels GmbH, Am Fohrenwald 4, 78087 Mönchweiler,
vertreten durch den Geschäftsführer Georg Krachenfels
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 602631
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
LECON Restrukturierung Rechtsanwaltsgesellschaf…
1 IN 105/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Bäckerei Krachenfels GmbH, Am Fohrenwald 4, 78087 Mönchweiler,
vertreten durch den Geschäftsführer Georg Krachenfels
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 602631
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
LECON Restrukturierung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24-000304
auf Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung
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Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 24.10.2024 um 12:00 Uhr die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, §§ 270a, 270b Absatz 1 Satz 1 InsO.
1. Zum vorläufigen Sachwalter wird
Herr Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich
Max-Planck-Straße 11, 78052 Villingen-Schwenningen
Telefon: 07721 94477700, Fax: 07721 94477800
villingen@schleich-partner.de
bestellt.
2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§§ 21 Absatz 2 Nummer 3, 270c Absatz 3 InsO).
3. Es wird angeordnet, dass zur Sicherheit abgetretene Forderungen oder Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet, eingezogen oder ausgesondert werden dürfen (§§ 21 Absatz 2 Nummer 5, 270c Absatz 3 Satz 1 InsO).
Die entsprechenden Gegenstände oder Forderungen können zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bzw. bis zu ihrer endgültigen Feststellung seitens des vorläufigen Sachwalters eingesetzt werden.
4. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Sie ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 2 Satz 1 und 3, 22 Absatz 3 InsO).
5. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von dem vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur von dem vorläufigen Sachwalter geleistet werden (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 2 InsO).
6. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 3 Satz 1 InsO); ggf. ist gemäß § 274 Absatz 3 Satz 2 InsO zu verfahren.
7. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die künftige Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem Zweck der künftigen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger.
8. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll Sie nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 1 InsO).
9. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein für die Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.
10. Der vorläufige Sachwalter wird gemäß § 270c Absatz 1 InsO beauftragt Bericht zu erstatten über
a. die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint;
b. die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung;
c. das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
11. Die Schuldnerin hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen (§ 270c Absatz 2 InsO).
12. Zahlungen auf Forderungen von Sozialversicherungsträgern kann die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters leisten.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann durch die Schuldnerin die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 24.10.2024
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