die Produktion und der Handel mit Backwaren aller Art sowie der Verkauf von Waren aller Art, die üblicherweise im Einzelhandel der Bäcker zusätzlich vertrieben werden
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäckerei und Konditorei Richard Deuse GmbH wurde am 11.04.2025 durch Antragseingang eingeleitet. Das Amtsgericht Neubrandenburg hat am 11.04.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwältin Sabine Fochler zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Am 01.07.2025 ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zur endgültigen Insolvenzverwalterin wurde ebenfalls Rechtsanwältin Sabine Fochler bestellt. Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 07.08.2025 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Prüfungstermin sind für den 08.09.2025 anberaumt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Prüfung der angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt, wobei der Prüfungsstichtag der 06.10.2025 ist. Am 11.02.2026 hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 210/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Richard Deuse GmbH, Bullenwiese 1, 17098 Friedland, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Deuse
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 4925
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Leopold.Bock…
701 IN 210/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Richard Deuse GmbH, Bullenwiese 1, 17098 Friedland, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Deuse
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 4925
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Leopold.Bockamp, Friedrich-Engels-Ring 23, 17033 Neubrandenburg, Gz.: 045058-25/NE
hat die Insolvenzverwalterin am 11.02.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 12.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 210/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Richard Deuse GmbH, Bullenwiese 1, 17098 Friedland, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Deuse
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 4925
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Leopold.Bock…
701 IN 210/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Richard Deuse GmbH, Bullenwiese 1, 17098 Friedland, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Deuse
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 4925
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Leopold.Bockamp, Friedrich-Engels-Ring 23, 17033 Neubrandenburg, Gz.: 045058-25/NE
hat die Insolvenzverwalterin am 01.07.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 04.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 210/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Richard Deuse GmbH, Bullenwiese 1, 17098 Friedland, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Deuse
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 4925
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Leopold.Bo…
701 IN 210/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Richard Deuse GmbH, Bullenwiese 1, 17098 Friedland, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Deuse
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 4925
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Leopold.Bockamp, Friedrich-Engels-Ring 23, 17033 Neubrandenburg, Gz.: 045058-25/NE
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1. Das am 11.04.2025 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.07.2025 um 07.30 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Sabine Fochler
Große Straße 27, 17217 Penzlin
Telefon: 03962 2579990
Telefax: 03962 2579992
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 07.08.2025 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, die Insolvenzverwalterin kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 18.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 08.09.2025, 13:30 Uhr,
Sitzungssaal 1, EG, Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, Neubrandenburg, Amtsgericht Neubrandenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 08.09.2025, 13:30 Uhr,
Sitzungssaal 1, EG, Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, Neubrandenburg, Amtsgericht Neubrandenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der Insolvenzverwalter hat ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorzuhalten und darin jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle Rechtsmittelentscheidungen, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen unverzüglich in einem gängigen Dateiformat zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen. Über das Gläubigerinformationssystem müssen auch die Dokumente zugänglich sein, die dem Insolvenzgläubiger nach § 8 Absatz 3 zugestellt wurden; sie sind besonders kenntlich zu machen.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 11.04.2025 beim Insolvenzgericht Neubrandenburg eingegangen.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 01.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 210/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Richard Deuse GmbH, Bullenwiese 1, 17098 Friedland, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Deuse
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 4925
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Leopold.Bock…
701 IN 210/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Richard Deuse GmbH, Bullenwiese 1, 17098 Friedland, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Deuse
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 4925
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Leopold.Bockamp, Friedrich-Engels-Ring 23, 17033 Neubrandenburg, Gz.: 045058-25/NE
1. Die Prüfung der im Prüfungstermin am 08.09.2025 von der Prüfung ausgenommenen angemeldeten Forderungen Tabellenblattnummer 1 - 31 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 06.10.2025.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 09.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 210/25
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In dem Verfahren über den Antrag
Bäckerei und Konditorei Richard Deuse GmbH, Bullenwiese 1, 17098 Friedland, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Deuse
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 4925
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Leopold.Bockamp, Friedri…
701 IN 210/25
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In dem Verfahren über den Antrag
Bäckerei und Konditorei Richard Deuse GmbH, Bullenwiese 1, 17098 Friedland, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Deuse
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 4925
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Leopold.Bockamp, Friedrich-Engels-Ring 23, 17033 Neubrandenburg, Gz.: 045058-25/NE
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin Sabine Fochler
Große Straße 27, 17217 Penzlin
Telefon: 03962 2579990, Fax: 03962 2579992
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht die allgemeine Vertreterin der Schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Sie wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden der vorläufigen Insolvenzverwalterin gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie dieser auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihr alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird zugleich beauftragt, als Sachverständige zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt , ob eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse vorhanden ist und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 11.04.2025
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