Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WILMA. Der NEUBRANDENBURGER PFLEGEDIENST - Gesellschaft für Dienste im Alter mbH ist beim Amtsgericht Neubrandenburg anhängig. Am 03.09.2025 wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet, darunter die Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die Bestellung des Rechtsanwalts Michael Busching zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser ist zur Sicherung und Erhaltung des Vermögens sowie zur Prüfung der Eröffnungsgründe beauftragt. Am 09.09.2025 wurde ein Beschluss bezüglich der Anschrift der Schuldnerin berichtigt. Am 21.01.2026 wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Am 12.02.2026 erklärte sich das Gericht für zuständig als Gruppen-Gerichtsstand im Sinne des § 3a Abs. 1 InsO für andere der Unternehmensgruppe zugehörige Schuldner. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Ermittlung komplexer Ansprüche und Durchsetzung von Forderungen ist für den 10.07.2026 angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
702 IN 509/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WILMA. Der NEUBRANDENBURGER PFLEGEDIENST - Gesellschaft für Dienste im Alter mbH, Neustrelitzer Straße 20, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Julia Brendicke und Lisa Cziborra
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr…
702 IN 509/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WILMA. Der NEUBRANDENBURGER PFLEGEDIENST - Gesellschaft für Dienste im Alter mbH, Neustrelitzer Straße 20, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Julia Brendicke und Lisa Cziborra
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20260
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schürmann, Marienstraße 7, 17235 Neustrelitz, Gz.: 000117-25/AS
Beschluss:
Das Insolvenzgericht Neubrandenburg Abteilung 702 erklärt sich für zuständig als Gruppen-Gerichtsstand im Sinne des § 3a Abs. 1 InsO für andere der Unternehmensgruppe der Schuldnerin zugehörigen Schuldner (Gruppen-Folgeverfahren).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 12.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
702 IN 509/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WILMA. Der NEUBRANDENBURGER PFLEGEDIENST - Gesellschaft für Dienste im Alter mbH, Neustrelitzer Straße 20, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Julia Brendicke und Lisa Cziborra
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr…
702 IN 509/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WILMA. Der NEUBRANDENBURGER PFLEGEDIENST - Gesellschaft für Dienste im Alter mbH, Neustrelitzer Straße 20, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Julia Brendicke und Lisa Cziborra
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20260
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schürmann, Marienstraße 7, 17235 Neustrelitz, Gz.: 000117-25/AS
Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 02.01.2026 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 21.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
702 IN 509/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
WILMA. Der NEUBRANDENBURGER PFLEGEDIENST - Gesellschaft für Dienste im Alter mbH, Neustrelitzer Straße 20, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Julia Brendicke und Lisa Cziborra
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20…
702 IN 509/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
WILMA. Der NEUBRANDENBURGER PFLEGEDIENST - Gesellschaft für Dienste im Alter mbH, Neustrelitzer Straße 20, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Julia Brendicke und Lisa Cziborra
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20260
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schürmann, Marienstraße 7, 17235 Neustrelitz, Gz.: 000117-25/AS
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 03.09.2025 bezüglich der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Schuldnerin wird bezüglich der Anschrift der Schuldnerin wie folgt berichtigt :
WILMA. Der NEUBRANDENBURGER PFLEGEDIENST - Gesellschaft für Dienste im Alter mbH, Neustrelitzer Straße 20, 17033 Neubrandenburg,
Gründe:
Der Beschluss vom 03.09.2025 enthält einen Schreibfehler hinsichtlich der Anschrift der Schuldnerin.
Es handelt sich dabei um einen offensichtlichen Schreibfehler , der gemäß § 319 ZPO von amts wegen zu berichtigen ist.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 09.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
702 IN 509/25
In dem Verfahren über den Antrag
WILMA. Der NEUBRANDENBURGER PFLEGEDIENST - Gesellschaft für Dienste im Alter mbH, Friedrich-Engels-Ring 52A, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Julia Brendicke und Lisa Cziborra
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20260…
702 IN 509/25
In dem Verfahren über den Antrag
WILMA. Der NEUBRANDENBURGER PFLEGEDIENST - Gesellschaft für Dienste im Alter mbH, Friedrich-Engels-Ring 52A, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Julia Brendicke und Lisa Cziborra
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20260
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schürmann, Marienstraße 7, 17235 Neustrelitz, Gz.: 000117-25/AS
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Michael Busching
Fritz-Reuter-Straße 5, 17033 Neubrandenburg
Telefon: 0395 7665830, Fax: 0395 7665839
michael.busching@ecovis.com
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 03.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
702 IN 509/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WILMA. Der NEUBRANDENBURGER PFLEGEDIENST - Gesellschaft für Dienste im Alter mbH, Neustrelitzer Straße 20, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Julia Brendicke und Lisa Cziborra
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr…
702 IN 509/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WILMA. Der NEUBRANDENBURGER PFLEGEDIENST - Gesellschaft für Dienste im Alter mbH, Neustrelitzer Straße 20, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Julia Brendicke und Lisa Cziborra
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20260
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schürmann, Marienstraße 7, 17235 Neustrelitz, Gz.: 000117-25/AS
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Ermächtigung des Insolvenzverwalters nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen Dritte zu marktüblichen Konditionen mit der Ermittlung komplexer Ansprüche (hier insbesondere Schadensersatz und Anfechtungsansprüche) und mit der Erstellung der erforderlichen Dokumentation zu Lasten der Insolvenzmasse zu beauftragen sowie die Forderungen gerichtlich durchzusetzen und Vergleiche über die einzelnen Forderungen abzuschließen.
wird bestimmt auf
Freitag, 10.07.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 5, 1. OG, Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, Neubrandenburg, 17033 Neubrandenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zu der oben beschriebenen Ermächtigung gilt gem. § 160 InsO als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie im Gerichtsgebäude mit Einlass- und Sicherheitskontrollen rechnen müssen, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Um die rechtzeitige Anwesenheit zum Termin zu gewährleisten, berücksichtigen Sie bitte mögliche Wartezeiten. Bitte bringen Sie nur das unbedingt erforderliche Gepäck mit. Das Mitführen von Waffen, waffenähnlichen oder anderen gefährlichen Gegenständen sowie Betäubungsmitteln im Gerichtsgebäude ist grundsätzlich untersagt. Gültige amtliche Lichtbildausweise sind zur Prüfung der Personenidentität mitzuführen und auf Anforderung vorzulegen.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 26.06.2026
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