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Insolvenzprofil
BaFaMa UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 35681
EUID
DEU1104.HRB35681
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
531 IN 230/26
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Klaus Gerhard Heidrich
Rolle
Geschäftsführer
Termine & Fristen
Beschluss
08.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Dresden hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BaFaMa UG, Dresdner Straße 38, 01877 Bischofswerda, mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung wurde am 08.06.2026 durch Beschluss getroffen. Gegen diese Entscheidung steht dem Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde zu. Die Notfrist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen und beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung auf der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de bzw. mit Zustellung, falls diese früher erfolgt. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Dresden oder bei dessen Außenstelle in Olbrichtplatz 1 einzureichen. Zudem wird über die Möglichkeit der elektronischen Einreichung gemäß der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) informiert.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 531 IN 230/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der BaFaMa UG, Dresdner Straße 38, 01877 Bischofswerda, Amtsgericht Dresden , HRB 35681
vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Gerhard Heidrich
- wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 531 IN 230/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der BaFaMa UG, Dresdner Straße 38, 01877 Bischofswerda, Amtsgericht Dresden , HRB 35681
vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Gerhard Heidrich
- wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 08.06.2026 mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden,
Außenstelle Olbrichtplatz 1,
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen.
Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache, oder, wenn der Streitwert später als ein Monat vor Ablauf der vorgenannten Frist festgesetzt wurde, innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem
Amtsgericht Dresden,
Außenstelle Olbrichtplatz 1,
01099 Dresden
oder bei dem
Landgericht Dresden,
Lothringer Str. 1,
01069 Dresden
einzulegen.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen
Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
3. Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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