Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ballooony GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Sonnenweg 10, 72160 Horb am Neckar
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 734137
EUID
DEB8534.HRA734137
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 108/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Antrag Gläubigerausschuss
08.02.2024
Antrag Gläubigerausschuss
19.07.2024
Antrag Gläubigerausschuss
24.09.2024
Beschluss
07.10.2024
Antrag Gläubigerausschuss
12.02.2025
Beschluss
17.03.2025
Antrag Gläubigerausschuss
16.09.2025
Beschluss
21.10.2025
Antrag Gläubigerausschuss
05.03.2026
Beschluss
23.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ballooony GmbH & Co. KG sind verschiedene gerichtliche Beschlüsse zur Festsetzung von Kosten und Vergütungen erfolgt. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler hat Anträge auf Festsetzung seiner Vergütung sowie der Auslagen gestellt, wobei ein Vermögenswert von 232.472,31 EUR als Grundlage für die Berechnung herangezogen wurde. Zudem wurden verschiedene Auslagenvorschüsse des Gläubigerausschusses (bestehend aus Jens Reime, Heiko Neundorf und Johannes Gutbrod) für eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei der AXA Versicherung festgesetzt. Die Beschlüsse zur Vergütung und zu den Auslagen des Gläubigerausschusses sowie die Vergütungsvorschüsse für die Mitglieder des Gläubigerausschusses wurden im Zeitraum zwischen Mai 2024 und Oktober 2025 durch das Amtsgericht Rottweil erlassen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ballooony GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Rottweil ist. Im Verfahrensverlauf wurden verschiedene Beschlüsse zur Festsetzung von Auslagenvorschüssen und Vergütungen erlassen. Der Gläub…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ballooony GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Rottweil ist. Im Verfahrensverlauf wurden verschiedene Beschlüsse zur Festsetzung von Auslagenvorschüssen und Vergütungen erlassen. Der Gläubigerausschuss bestand aus den Mitgliedern Rechtsanwalt Jens Reime, Heiko Neundorf und Johannes Gutbrod. Für die Mitglieder des Gläubigerausschusses wurden Auslagenvorschüsse für eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung sowie Vorschüsse auf ihre Vergütung festgesetzt. Die entsprechenden Anträge datieren von verschiedenen Zeitpunkten zwischen 2024 und 2026. Zudem wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler, bestellt. Für diesen wurden die Vergütung und zu erstattende Auslagen festgesetzt, wobei ein Zuschlag von 65 % auf die Regelvergütung gewährt wurde. Der Vermögenswert der Masse belief sich auf 232.472,31 EUR. Die Entscheidungen des Gerichts betreffen insbesondere die Kostenfestsetzungen gemäß InsVV und InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 108/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ballooony GmbH & Co. KG, Sonnenweg 10, 72160 Horb, vertreten durch die Komplementärin Hebe Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hebe
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 734137
- Schuldnerin -
|…
2 IN 108/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ballooony GmbH & Co. KG, Sonnenweg 10, 72160 Horb, vertreten durch die Komplementärin Hebe Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hebe
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 734137
- Schuldnerin -
|
Der Auslagenvorschuss des Gläubigerausschusses, bestehend aus den Mitgliedern Rechtsanwalt Jens Reime, Innere Lauenstraße 2, 02625 Bautzen, Heiko Neundorf, Senner Hellweg 61, 33659 Bielefeld und Johannes Gutbrod, Erlenbrunnenstraße 7, 72411 Bodelshausen, wird wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung des Auslagenvorschusses erfolgt gemäß der Anträge der Gläubigerauschussmitglieder vom 09.03.2026, 05.03.2026 und 06.03.2026. Bei dem festgesetzten Auslagenvorschuss handelt es sich um die Versicherungsprämie für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei der AXA Versicherung Nummer 50269203979-9, welche durch den Gläubigerausschuss abgeschlossen wurde. Der Versicherungsbeitrag war zum 08.02.2026 fällig. Aufgrund der möglichen Haftung der Gläubigerausschussmitglieder für Pflichtverletzungen kann durch diese eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Im vorliegenden Verfahren erscheint dies angemessen und angezeigt. Der zu zahlende Beitrag von BETRAG EUR ist als Auslage des Gläubigerausschusses einzustufen, welcher gegen die Masse festgesetzt werden kann. Im Hinblick auf die drei Mitglieder im Gläubigerausschuss entfällt von dem festgesetzten Betrag in Höhe von 470,05 EUR ein Drittel des Betrages (BETRAG EUR) auf die jeweiligen Gläubigerausschussmitglieder. Dem Gläubigerausschusses war somit ein Auslagenvorschuss in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen, welcher der Masse zu entnehmen und gemäß der obigen Aufteilung an die Gläubigerausschussmitglieder zu verteilen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht - 23.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 108/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ballooony GmbH & Co. KG, Sonnenweg 10, 72160 Horb, vertreten durch die Komplementärin Hebe Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hebe
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 734137
- Schuldnerin -
|…
2 IN 108/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ballooony GmbH & Co. KG, Sonnenweg 10, 72160 Horb, vertreten durch die Komplementärin Hebe Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hebe
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 734137
- Schuldnerin -
|
Der Auslagenvorschuss des Gläubigerausschusses, bestehend aus den Mitgliedern Rechtsanwalt Jens Reime, Innere Lauenstraße 2, 02625 Bautzen, Heiko Neundorf, Senner Hellweg 61, 33659 Bielefeld und Johannes Gutbrod, Erlenbrunnenstraße 7, 72411 Bodelshausen, wird wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung des Auslagenvorschusses erfolgt gemäß des am 10.04.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags des Mitglieds des Gläubigerausschusses Jens Reime. Bei dem festgesetzten Auslagenvorschuss handelt es sich um die Versicherungsprämie für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei der AXA Versicherung AG mit der Versicherungsschein-Nummer 50269203982-9, welche durch den Gläubigerausschuss abgeschlossen wurde. Der Versicherungsbeitrag war zum 08.02.2024 fällig. Aufgrund der möglichen Haftung der Gläubigerausschussmitglieder für Pflichtverletzungen kann durch diese eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Im vorliegenden Verfahren erscheint dies angemessen und angezeigt. Der zu zahlende Beitrag von BETRAG EUR ist als Auslage des Gläubigerausschusses einzustufen, welcher gegen die Masse festgesetzt werden kann. Im Hinblick auf die drei Mitglieder im Gläubigerausschuss entfällt von dem festgesetzten Betrag in Höhe von BETRAG EUR ein Drittel des Betrages (BETRAG EUR) auf die jeweiligen Gläubigerausschussmitglieder. Dem Gläubigerausschusses war somit ein Auslagenvorschuss in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen, welcher der Masse zu entnehmen und gemäß der obigen Aufteilung an die Gläubigerausschussmitglieder zu verteilen ist.Die Festsetzung des Auslagenvorschusses erfolgt gemäß des am 10.04.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags des Mitglieds des Gläubigerausschusses Jens Reime. Bei dem festgesetzten Auslagenvorschuss handelt es sich um die Versicherungsprämie für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei der AXA Versicherung AG mit der Versicherungsschein-Nummer 50269203982-9, welche durch den Gläubigerausschuss abgeschlossen wurde. Der Versicherungsbeitrag war zum 08.02.2024 fällig. Aufgrund der möglichen Haftung der Gläubigerausschussmitglieder für Pflichtverletzungen kann durch diese eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Im vorliegenden Verfahren erscheint dies angemessen und angezeigt. Der zu zahlende Beitrag von 470,05 EUR ist als Auslage des Gläubigerausschusses einzustufen, welcher gegen die Masse festgesetzt werden kann. Im Hinblick auf die drei Mitglieder im Gläubigerausschuss entfällt von dem festgesetzten Betrag in Höhe von 470,05 EUR ein Drittel des Betrages (156,68 EUR) auf die jeweiligen Gläubigerausschussmitglieder. Dem Gläubigerausschusses war somit ein Auslagenvorschuss in Höhe von 470,05 EUR festzusetzen, welcher der Masse zu entnehmen und gemäß der obigen Aufteilung an die Gläubigerausschussmitglieder zu verteilen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht - 07.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 108/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ballooony GmbH & Co. KG, Sonnenweg 10, 72160 Horb, vertreten durch die Komplementärin Hebe Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hebe
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 734137
- Schuldnerin -
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2 IN 108/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ballooony GmbH & Co. KG, Sonnenweg 10, 72160 Horb, vertreten durch die Komplementärin Hebe Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hebe
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 734137
- Schuldnerin -
|
Der Vorschuss auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Jens Reime wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung des Vorschusses auf die Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 19.03.2024.
Dem Mitglied des Gläubigerausschusses war eine Vorschuss in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht - 07.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 108/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ballooony GmbH & Co. KG, Sonnenweg 10, 72160 Horb, vertreten durch die Komplementärin Hebe Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hebe
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 734137
- Schuldnerin -
|…
2 IN 108/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ballooony GmbH & Co. KG, Sonnenweg 10, 72160 Horb, vertreten durch die Komplementärin Hebe Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hebe
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 734137
- Schuldnerin -
|
Der Auslagenvorschuss des Gläubigerausschusses, bestehend aus den Mitgliedern Rechtsanwalt Jens Reime, Innere Lauenstraße 2, 02625 Bautzen, Heiko Neundorf, Senner Hellweg 61, 33659 Bielefeld und Johannes Gutbrod wird wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung des Auslagenvorschusses erfolgt gemäß der Anträge der Gläubigerauschussmitglieder vom 16.09.2025 und 17.09.2025. Bei dem festgesetzten Auslagenvorschuss handelt es sich um die Versicherungsprämie für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei der AXA Versicherung Nummer 50269203979, welche durch den Gläubigerausschuss abgeschlossen wurde. Der Versicherungsbeitrag war zum 08.02.2025 fällig. Aufgrund der möglichen Haftung der Gläubigerausschussmitglieder für Pflichtverletzungen kann durch diese eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Im vorliegenden Verfahren erscheint dies angemessen und angezeigt. Der zu zahlende Beitrag von BETRAG EUR ist als Auslage des Gläubigerausschusses einzustufen, welcher gegen die Masse festgesetzt werden kann. Im Hinblick auf die drei Mitglieder im Gläubigerausschuss entfällt von dem festgesetzten Betrag in Höhe von BETRAG EUR ein Drittel des Betrages (BETRAG EUR) auf die jeweiligen Gläubigerausschussmitglieder. Dem Gläubigerausschusses war somit ein Auslagenvorschuss in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen, welcher der Masse zu entnehmen und gemäß der obigen Aufteilung an die Gläubigerausschussmitglieder zu verteilen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht - 21.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 108/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ballooony GmbH & Co. KG, Sonnenweg 10, 72160 Horb, vertreten durch die Komplementärin Hebe Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hebe
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 734137
- Schuldnerin -
|…
2 IN 108/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ballooony GmbH & Co. KG, Sonnenweg 10, 72160 Horb, vertreten durch die Komplementärin Hebe Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hebe
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 734137
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler, Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.09.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 232.472,31 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter war ein Zuschlag in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Dies entspricht einem Zuschlag von 65 % auf die Regelvergütung des Insolvenzverwalters. Dieser Zuschlag wurde für die entfalteten Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters hinsichtlich folgender Tätigkeitsfelder gewährt:
1. Fehlende bzw. ungeordnete Buchhaltung/ fehlendes Belegwesen / unzureichende Mitarbeit des Geschäftsführers / schwierige Vermögensermittlung / - zuordnung / sicherung / konzernrechtliche Verflechtungen,
2. Strafrechtliches Ermittlungsverfahren/Kooperation Staatsanwaltschaft,
3. Mehraufwand im Zusammenhang mit hoher Anzahl an Gläubiger und Beteiligte,
4. Investorensuche.
Die in diesem Zusammenhang durch den vorläufigen Insolvnezverwalter entfalteten Tätigkeiten gehen aus hiesiger Sicht deutlich über die durchschnittlich durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringenden Tätigkeiten hinaus und rechtfertigen damit die Festsetzung eines Zuschlages. Auch der Umfang der entfalteten Tätigkeiten rechtfertigt einen Zuschlag. Es musste umfangreiches Material gesichtet und ausgewertet werden. Es waren umfangreiche Ermittlungen vorhandener Vermögenswerte und deren Sicherung erforderlich. Es ergaben sich Erschwernisse aus einem parallel laufenden Ermittlungsverfahren. Es musste mit einer erheblichen Zahl von Gläubigern und Beteiligten korrespondiert werden. Diese aufwendigen Tätigkeiten rechtfertigen aus hiesiger Sicht auch die Höhe des beantragten Zuschlages. Der Zuschlag wurde daher antragsgemäß festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für besondere Auslagen (Digitalisierung der von der Staatsanwaltschaft überlassenen umfangreichen Unterlagen) waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht - 21.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 108/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ballooony GmbH & Co. KG, Sonnenweg 10, 72160 Horb, vertreten durch die Komplementärin Hebe Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hebe
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 734137
- Schuldnerin -
|…
2 IN 108/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ballooony GmbH & Co. KG, Sonnenweg 10, 72160 Horb, vertreten durch die Komplementärin Hebe Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hebe
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 734137
- Schuldnerin -
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Der Vorschuss auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Johannes Gutbrod wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 12.02.2025.
Dem Mitglied des Gläubigerausschusses war ein Vorschuss in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht - 17.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 108/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ballooony GmbH & Co. KG, Sonnenweg 10, 72160 Horb, vertreten durch die Komplementärin Hebe Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hebe
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 734137
- Schuldnerin -
|…
2 IN 108/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ballooony GmbH & Co. KG, Sonnenweg 10, 72160 Horb, vertreten durch die Komplementärin Hebe Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hebe
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 734137
- Schuldnerin -
|
Der Vorschuss auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Heiko Neundorf wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 19.07.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung Treuhandschaft Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von [Wert Insolvenzmasse] EUR auszugehen.
Dem Mitglied des Gläubigerausschusses war ein Vorschuss in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht - 19.08.2024
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