Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Basic deluxe day consulting & services GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 146635
EUID
DEF1103R.HRB146635
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36b IN 7714/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Einwendungsfrist Kaufvertrag
08.04.2024
Festsetzung Vergütung
14.01.2025
Niederschrift Schlussverzeichnis
14.01.2025
Schlusstermin / Einwendungsfrist
11.03.2025
Aufhebung des Verfahrens
02.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Basic deluxe day consulting & services GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Yevgeny Bort, wurde beim Amtsgericht Charlottenburg geführt. Am 25.03.2024 beschloss das Gericht auf Antrag des Insolvenzverwalters, das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrags betreffend Ansprüche gegenüber der Gesellschafterin Frau Julia Sucholuzkaja durchzuführen. Den Beteiligten wurde eine Frist bis zum 08.04.2024 zur Einlegung von Einwendungen eingeräumt. Später, am 02.02.2026, beschloss das Amtsgericht Charlottenburg die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Basic deluxe day consulting & services GmbH ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Am 25.03.2024 wurde im schriftlichen Verfahren die Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrags betreffend Ansprüche gegenüber der Gesellschafter…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Basic deluxe day consulting & services GmbH ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Am 25.03.2024 wurde im schriftlichen Verfahren die Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrags betreffend Ansprüche gegenüber der Gesellschafterin Frau Julia Sucholuzkaja beantragt; Einwendungen konnten bis zum 08.04.2024 erhoben werden. Am 14.01.2025 wurden die Regelvergütung des Insolvenzverwalters sowie Auslagen auf Basis eines Vermögenswerts in Höhe von 43.793,08 EUR nebst Umsatzsteuer festgesetzt. Im selben Beschluss wurde das Schlussverzeichnis niedergelegt; für Forderungen in Höhe von 156.695,18 EURO steht ein Massebestand von 35.425,67 EURO zur Verfügung. Am 14.01.2025 wurde zudem der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren angesetzt, wobei Einwendungen bis zum 11.03.2025 möglich waren. Die Schlussverteilung wurde zugestimmt. Schließlich hat das Amtsgericht Charlottenburg am 02.02.2026 beschlossen, das Insolvenzverfahren nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufzuheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 7714/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Basic deluxe day consulting & services GmbH, Waitzstraße 18, 10629 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Yevgeny Bort
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 146635
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlotte…
36b IN 7714/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Basic deluxe day consulting & services GmbH, Waitzstraße 18, 10629 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Yevgeny Bort
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 146635
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 02.02.2026 beschlossen:
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 7714/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Basic deluxe day consulting & services GmbH, Waitzstraße 18, 10629 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Yevgeny Bort,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 146635 B
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht C…
36b IN 7714/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Basic deluxe day consulting & services GmbH, Waitzstraße 18, 10629 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Yevgeny Bort,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 146635 B
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 25.03.2024 beschlossen:
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den Tagesordnungspunkt:
Zustimmung zum Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrages betreffend der gegenüber der Gesellschafterin Frau Julia Sucholuzkaja geltend gemachten Ansprüche
das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 08.04.2024 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gemäß § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Der Antrag des Insolvenzverwalters sowie eine Abschrift des Kauf- und Abtretungsvertrages liegen jeweils in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 25.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 7714/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Basic deluxe day consulting & services GmbH, Waitzstraße 18, 10629 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Yevgeny Bort,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 146635 B
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charl…
36b IN 7714/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Basic deluxe day consulting & services GmbH, Waitzstraße 18, 10629 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Yevgeny Bort,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 146635 B
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 14.01.2025 beschlossen:
Die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und Auslagen gemäß § 8 InsVV zuzüglich Kosten für die übertragenen Zustellungen des Insolvenzverwalters wurden aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 43.793,08 EUR nebst Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV in der derzeitigen gültigen Höhe von 19 % festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 7714/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Basic deluxe day consulting & services GmbH, Waitzstraße 18, 10629 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Yevgeny Bort,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 146635 B
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht C…
36b IN 7714/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Basic deluxe day consulting & services GmbH, Waitzstraße 18, 10629 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Yevgeny Bort,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 146635 B
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 14.01.2025 beschlossen:
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 156.695,18 EURO steht ein Betrag von 35.425,67 EURO zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 7714/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Basic deluxe day consulting & services GmbH, Waitzstraße 18, 10629 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Yevgeny Bort,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 146635 B
- Schuldnerin -
|
hat das Amtsgericht C…
36b IN 7714/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Basic deluxe day consulting & services GmbH, Waitzstraße 18, 10629 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Yevgeny Bort,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 146635 B
- Schuldnerin -
|
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 14.01.2025 beschlossen:
1. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 11.03.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 156.695,18 EURO zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 35.425,67 EURO gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.01.2025
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