Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Basic Wear International Textilien GmbH vertr. d.d. GF
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Industriestraße 12, 63165 Mühlheim am Main
Handelsregister
Amtsgericht Offenbach am Main HRB 40458
EUID
DEM1114.HRB40458
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 78/10
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Manfred Röder
Kanzlei
Röder & Lukas-Röder
Termine & Fristen
Schlusstermin
13.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
der Import und Handel mit Textilwaren aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Basic Wear International Textilien GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Offenbach am Main hat die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt und eine Verteilung des verfügbaren Massebestands in Höhe von 33.504,66 EUR angeordnet. Der Massebestand beträgt abzüglich der Honorarkosten und Auslagen des Insolvenzverwalters sowie der Gerichtskosten. Die Summe der festgestellten Forderungen nach § 38 InsO beläuft sich auf 993.034,83 EUR. Das Schlussverzeichnis ist zur Einsicht niedergelegt. Zudem wurde die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Manfred Röder durch Beschluss festgesetzt; die Beträge sind nicht zu veröffentlichen. Ein schriftlicher Schlusstermin zur Erörterung der Schlussrechnung, Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis ist für den 13.10.2026 anberaumt. Anträge bzw. Einwendungen waren bis zu diesem Datum beim Insolvenzgericht einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
AZ: 8 IN 78/10:In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Basic Wear International Textilien GmbH vertr. d.d. GF, Industriestraße 12, 63165 Mühlheim am Main (AG Offenbach am Main , HRB 40458), vertr. d.: Bimal Roy, Industriestraße 12, 63165 Mühlheim am Main, (Geschäftsführer), soll mit Genehmigung des Insolvenzger…
AZ: 8 IN 78/10:In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Basic Wear International Textilien GmbH vertr. d.d. GF, Industriestraße 12, 63165 Mühlheim am Main (AG Offenbach am Main , HRB 40458), vertr. d.: Bimal Roy, Industriestraße 12, 63165 Mühlheim am Main, (Geschäftsführer), soll mit Genehmigung des Insolvenzgericht die Verteilung vorgenommen werden. Der verfügbare Massebestand beträgt 33.504,66 EUR, abzüglich der Honorarkosten und Auslagen des Insolvenzverwalters und der Gerichtskosten. Die Summe der festgestellten Forderungen (§ 38 InsO) beträgt 993.034,83 EUR. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Offenbach am Main zur Einsicht für die Verfahrensbeteiligten niedergelegt.
Offenbach am Main, 19.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
AZ: 8 IN 78/10:In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Basic Wear International Textilien GmbH vertr. d.d. GF, Industriestraße 12, 63165 Mühlheim am Main (AG Offenbach am Main , HRB 40458), vertr. d.: Bimal Roy, Industriestraße 12, 63165 Mühlheim am Main, (Geschäftsführer),, wurde die Zustimmung zur Schlussvert…
AZ: 8 IN 78/10:In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Basic Wear International Textilien GmbH vertr. d.d. GF, Industriestraße 12, 63165 Mühlheim am Main (AG Offenbach am Main , HRB 40458), vertr. d.: Bimal Roy, Industriestraße 12, 63165 Mühlheim am Main, (Geschäftsführer),, wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstr. 16-18, 63065 Offenbach, eingesehen werden.
Amtsgericht Offenbach, 19.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
AZ: 8 IN 78/10: In dem Insolvenzverfahren Basic Wear International Textilien GmbH vertr. d.d. GF, Industriestraße 12, 63165 Mühlheim am Main (AG Offenbach am Main , HRB 40458),
vertreten durch:
Bimal Roy, Industriestraße 12, 63165 Mühlheim am Main, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thorsten Pe…
AZ: 8 IN 78/10: In dem Insolvenzverfahren Basic Wear International Textilien GmbH vertr. d.d. GF, Industriestraße 12, 63165 Mühlheim am Main (AG Offenbach am Main , HRB 40458),
vertreten durch:
Bimal Roy, Industriestraße 12, 63165 Mühlheim am Main, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thorsten Peppel, Carl-Ulrich-Str. 11, 63263 Neu-Isenburg, wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs.2 InsO).
Zudem wird schriftlicher Schlusstermin zur
Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse,
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,
vor dem Insolvenzgericht Offenbach, Kaiserstraße 18, 63065 Offenbach am Main, abgehalten.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, eventuelle Anträge bzw. Einwendungen zu den Tagesordnungspunkten schriftlich bis zum 13.10.2026 beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Offenbach am Main, 19.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 78/10. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Basic Wear International Textilien GmbH vertr. d.d. GF, Industriestraße 12, 63165 Mühlheim am Main (AG Offenbach am Main , HRB 40458), vertr. d.: Bimal Roy, Industriestraße 12, 63165 Mühlheim am Main, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und …
Geschäftsnummer: 8 IN 78/10. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Basic Wear International Textilien GmbH vertr. d.d. GF, Industriestraße 12, 63165 Mühlheim am Main (AG Offenbach am Main , HRB 40458), vertr. d.: Bimal Roy, Industriestraße 12, 63165 Mühlheim am Main, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und die Auslagen der Insolvenzverwalterin bzw. des Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.
Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Manfred Röder Röder & Lukas-Röder, festgesetzt auf:
1. xxx Euro Nettovergütung nach InsVV
2. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
3. xxx Euro Auslagen zuzüglich
4. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
5. xxx Euro Gesamtbetrag
6. Abzüglich xxx Euro Vorschuß durch Beschluß v. 19.08.2014
7. Differenz xxx Euro weitere Vergütung inkl. Auslagenpauschale
und USt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter erhält für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist gem. § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 InsVV.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV Rechnung getragen werden.
In vorliegendem Verfahren wurden keine Zuschläge geltend gemacht.
Im vorliegenden Verfahren wurde bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters von einer Insolvenzmasse in Höhe von 61.841,54 Euro ausgegangen.
Dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung war stattzugeben. Auf den Vergütungsantrag wird Bezug genommen.
Die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter hat weiterhin Anspruch auf Auslagenersatz nach § 8 InsVV. Die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter kann anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,- Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 InsVV). In vorliegendem Fall sind 13 angefangene Tätigkeitsjahre zu berücksichtigen, ausgehend vom Zeitpunkt der Schlußrechnungslegung, weshalb hier der maximale Pauschsatz von 30 % anzusetzen ist.
Auslagen für gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragene Zustellungen waren, soweit beantragt, gesondert festzusetzen (Beschluss des BGH vom 21.03.2013, IX ZB 209/10). In vorliegendem Verfahren wurden keine Zustellungsauslagen geltend gemacht.
Zusätzlich zur Vergütung und Auslagen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, die befristete Erinnerung ebenfalls innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. In Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann eine sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13+15, 64283 Darmstadt eingelegt werden.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 19.08.2026.
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