Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Basis-M GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ansbach HRA 5805
EUID
DED3201V.HRA5805
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ansbach
Aktenzeichen
2 IN 23/22
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
15.04.2025
Widerspruchsfrist
28.05.2025
Schlusstermin
22.05.2026
Frist zur Einwendungserhebung
10.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Basis-M GmbH ist eröffnet. Die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Susanne Fichna, hat ihre Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Das Gericht hat die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich eingehender Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 28.05.2025 widersprüchlich eingereichten Forderungen zu prüfen und bis zum 10.07.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und den Vergütungsantrag zu erheben. Das Verfahren ist im Stadium der Schlussverteilung angekommen. Es sind Forderungen in Höhe von 1.703.404,05 EUR festgestellt worden, denen ein Massebestand von 107.462,01 EUR gegenübersteht. Von diesem Massebestand sind vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen. Die Schlussverteilung ist gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt worden. Das Verfahren ist mit der Verteilung abgeschlossen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Basis-M GmbH ist eröffnet. Die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Susanne Fichna sowie die spätere Insolvenzverwalterin wurden in ihrer Vergütung und den Auslagen festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht wurden. Im Verlauf des Ve…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Basis-M GmbH ist eröffnet. Die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Susanne Fichna sowie die spätere Insolvenzverwalterin wurden in ihrer Vergütung und den Auslagen festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht wurden. Im Verlauf des Verfahrens wurden Forderungen angemeldet und geprüft; gegen Forderungsanmeldungen konnte bis zum 28.05.2025 widersprochen werden. Mit Beschluss vom 22.05.2026 wurde der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt, Einwendungen waren bis zum 10.07.2026 möglich. Es wurde die Schlussverteilung zugestimmt, wobei Forderungen in Höhe von 1.703.404,05 EUR einem Massebestand von 107.462,01 EUR gegenüberstanden. Das Verfahren ist mit der Schlussverteilung abgeschlossen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 23/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Basis-M GmbH, Industriestraße 10, 91572 Bechhofen, vertreten durch den Geschäftsführer Miner Andriy
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5805
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalter…
2 IN 23/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Basis-M GmbH, Industriestraße 10, 91572 Bechhofen, vertreten durch den Geschäftsführer Miner Andriy
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5805
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Susanne Fichna, Karlsplatz 1, 91522 Ansbach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, für die Tätigkeiten der vorläufigen Insolvenzverwaltung den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 18.04.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von einem Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um XXX %.
Einige Tatbestände, die zu einer Abweichung von der Regelvergütung führen, sind gesetzlich in § 3 InsVV geregelt; dieser enthält aber keine abschließende Aufzählung (siehe hierzu auch BGH Beschluss vom 08.03.2012, AZ: IX ZB 162/11) und ist offen für die Besonderheiten des konkreten Insolvenzverfahrens. Die Rechtsprechung hat zahlreiche weitere Faktoren anerkannt (siehe hierzu insbesondere: H/W/F, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage 2007, § 3 InsVV, Rn. 2; Nowak in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2007; Anhang zu § 65 InsO, § 3 InsVV Rn. 12 ff.)
Im vorliegenden Verfahren liegt wegen der Abweichung vom Normalfall und dem damit verbundenen Sonderaufwand folgender Erhöhungstatbestand vor, welcher eine angemessene Vergütung in Bezug auf Umfang und Schwierigkeit im Einzelfall sicherstellen soll:
- obstruktives Verhalten des Schuldners: Im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zeigte sich der Schuldner teilweise sehr unkooperativ. Wiederholt wurden die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gemäß § 97 InsO verletzt. Die mangelnde Mitwirkung hatte eine erhebliche Mehrbelastung der Insolvenzverwalterin zur Folge. Bei der Gesamtschau des vorläufigen Verfahrens und der Bemessung der Vergütung ist ein Zuschlag in Höhe von XXX % zu berücksichtigen.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 21.09.2017 AZ: IX ZB 84/16, AG Münster, Beschluss vom 13.06.2011 AZ: 73 IN 42/08, LG Passau Beschluss vom 17.12.2009 AZ: 2 T 167/09
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 18.04.2024 wird Bezug genommen.
Im Hinblick auf eine Gesamtschau erscheint daher ein kumulierter Zuschlag von XXX % angemessen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist geklärt, dass das Insolvenzgericht berechtigt und verpflichtet ist zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war.
Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 17.09.1998 IX ZR 237/97; BGH Beschluss vom 11. November 2004 IX ZB 48/04; BGH Beschluss vom 23. März 2006 IX ZB 130/05; BGH Beschluss vom 03.07.2008 IX ZB 167/07
Die Beauftragung von Dienstleistern wurde vorliegend entsprechend berücksichtigt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um XXX % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 27.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 23/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Basis-M GmbH, Industriestraße 10, 91572 Bechhofen, vertreten durch den Geschäftsführer Miner Andriy, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5805
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 Ins…
2 IN 23/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Basis-M GmbH, Industriestraße 10, 91572 Bechhofen, vertreten durch den Geschäftsführer Miner Andriy, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5805
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung eventuell nachträglich eingehender Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.07.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Dem Gericht liegt der Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin inklusive Erhöhungen vor. Es wird eine antragsgemäße Festsetzung beabsichtigt. Etwaige Einwendungen können bis zum Ablauf der oben bestimmten Frist geltend gemacht werden.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Ansbach erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.703.404,05 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 107.462,01 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 22.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 23/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Basis-M GmbH, Industriestraße 10, 91572 Bechhofen, vertreten durch den Geschäftsführer Miner Andriy, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5805
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.703.…
2 IN 23/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Basis-M GmbH, Industriestraße 10, 91572 Bechhofen, vertreten durch den Geschäftsführer Miner Andriy, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5805
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.703.404,05 EUR steht ein Betrag von 107.462,01 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen der Insolvenzverwalterin zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 22.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 23/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Basis-M GmbH, Industriestraße 10, 91572 Bechhofen, vertreten durch den Geschäftsführer Miner Andriy, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5805
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 15.04.2025 nachträglich angeme…
2 IN 23/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Basis-M GmbH, Industriestraße 10, 91572 Bechhofen, vertreten durch den Geschäftsführer Miner Andriy, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5805
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 15.04.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 36 bis 53 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 28.05.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 16.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 23/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Basis-M GmbH, Industriestraße 10, 91572 Bechhofen
vertreten durch den Geschäftsführer Miner Andriy, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5805
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der In…
2 IN 23/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Basis-M GmbH, Industriestraße 10, 91572 Bechhofen
vertreten durch den Geschäftsführer Miner Andriy, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 5805
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Susanne Fichna, Karlstraße 9, 91522 Ansbach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 15.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um X %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 15.10.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- obstruktiver Schuldner
- keine geordnete Buchführung vorhanden
Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
In der Gesamtschau war ein Übersteigen des Regelsatzes im beantragten Umfang von X % gerechtfertigt. Die von der Verwalterin vorgebrachten ausführlichen Erläuterungen zu den oben genannten Erhöhungsgründen waren anhand der Akte absolut nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Sie blieben zudem jeweils in dem von Literatur und Rechtsprechung gefestigten Rahmen. Der Insolvenzverwalter hat auf die begründeten X % Zuschläge bereits selbst einen Abschlag von X % für die Erleichterung durch das vorläufige Insolvenzverfahren vorgenommen. Ein weiterer Abschlag durch das Gericht war nicht veranlasst.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 14.07.2026
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