Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BAT Logistik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Am Damme 11 F, 30826 Garbsen
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 222649
EUID
DEP2305.HRB222649
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
903 IN 315/23 - 0-
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jens Wilhelm V
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
19.04.2024
Prüfungstermin
12.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Dienstleistungen im Paketdienst, Sonderfahrten, Dispostion und Kontrolle.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAT Logistik GmbH in Garbsen ist eröffnet. Zunächst wurde die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben, und den Beteiligten wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gegeben. Später wurde im schriftlichen Verfahren die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen angeordnet. Der Stichtag für diese Prüfung wird auf den 12.01.2026 bestimmt, bis zu dem Widersprüche gegen die Forderungen eingereicht werden müssen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAT Logistik GmbH ist anhängig. Zunächst wurde die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben und den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag gegeben. Später wurde die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeter Forderungen im s…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAT Logistik GmbH ist anhängig. Zunächst wurde die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben und den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag gegeben. Später wurde die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Stichtag auf den 12.01.2026 festgelegt wurde. Im Verlauf des Verfahrens wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Wilhelm V mehrfach festgesetzt und geändert. Ursprünglich wurde ein Zuschlag von 110 % auf die Bruchteilsvergütung bewilligt, später durch Abhilfe gegen die sofortige Beschwerde der Betrag neu festgesetzt, wobei der ursprüngliche Antrag für die Betriebsfortführung von 49,52 % auf 40 % reduziert und weitere Zuschläge für arbeitsrechtliche Fragen, Buchhaltung und Beteiligungsverhältnisse anerkannt wurden. Die Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
903 IN 315/23 - 0 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAT Logistik GmbH, Am Damme 11 F, 30826 Garbsen (AG Hannover, HRB 222649), vertr. d.: 1. Bernd Andert, Am Damme 11 F, 30826 Garbsen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der S…
903 IN 315/23 - 0 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAT Logistik GmbH, Am Damme 11 F, 30826 Garbsen (AG Hannover, HRB 222649), vertr. d.: 1. Bernd Andert, Am Damme 11 F, 30826 Garbsen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 05.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
903 IN 315/23 - 0 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAT Logistik GmbH, Am Damme 11 F, 30826 Garbsen (AG Hannover, HRB 222649), vertr. d.: 1. Bernd Andert, Am Damme 11 F, 30826 Garbsen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im sc…
903 IN 315/23 - 0 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAT Logistik GmbH, Am Damme 11 F, 30826 Garbsen (AG Hannover, HRB 222649), vertr. d.: 1. Bernd Andert, Am Damme 11 F, 30826 Garbsen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 12.01.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hannover, 11.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
903 IN 315/23 - 0 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAT Logistik GmbH, Am Damme 11 F, 30826 Garbsen (AG Hannover, HRB 222649), vertr. d.: 1. Bernd Andert, Am Damme 11 F, 30826 Garbsen, (Geschäftsführer), wird der sofortigen Beschwerde wird vom 13.09.2024 gegen den Beschluss vom 06.09.2024 abgeholfen. D…
903 IN 315/23 - 0 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAT Logistik GmbH, Am Damme 11 F, 30826 Garbsen (AG Hannover, HRB 222649), vertr. d.: 1. Bernd Andert, Am Damme 11 F, 30826 Garbsen, (Geschäftsführer), wird der sofortigen Beschwerde wird vom 13.09.2024 gegen den Beschluss vom 06.09.2024 abgeholfen. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Wilhelm V sind neu festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 144,52 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 13.09.2024 legte der Insolvenzverwalter frist- und formgerecht sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss vom 06.09.2024 ein. Mit weiterem Schreiben vom 09.10.2024 und 18.11.2024 legte er seine Beschwerdebegründung inklusive weiterer Unterlagen vor, die zu einer Abänderung der vorausgegangenen Entscheidung führte.
I.
Für die Betriebsfortführung konnte der beantragte Zuschlag von 49,52 % nunmehr bewilligt werden, da der Insolvenzverwalter mit o.g. Beschwerdebegründung dargelegt hat, dass die beauftragten Dritten (ProConsilio/ADWIN) zu keiner Arbeitserleichterung führten. Zum einen wurde die Zusammenarbeit mit der ProConsilio GmbH vorzeitig mangels ihrer weiteren Bereitschaft beendet. Zum anderen stand die ADWIN Consulting GmbH ausschließlich beratend im Rahmen des Unternehmensverkaufs zur Seite und spielt insoweit bei der Festsetzung des Zuschlags für die Betriebsfortführung keine ausschlaggebende Rolle. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat somit alle Maßnahmen im Rahmen der Betriebsfortführung schlussendlich eigenständig vorgenommen und wurde nicht erheblich entlastet. Ferner ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die Inbesitznahme und Zuordnung des mobilen Anlagevermögens mit über 90 Fahrzeugen (europaweit) und die Bearbeitung der Speditionspfandrechte eine erhebliche Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters verursachten. Aus diesem Grund wird nun auch der ursprünglich beantragte Zuschlag für die Fortführung des Geschäftsbetriebes an drei Standorten mit 20 % bewilligt.
Wie vom Insolvenzverwalter weiter ausgeführt und begründet, wurde originär ein gemeinsamer Zuschlag nicht nur für die Insolvenzgeldvorfinanzierung, sondern auch für die Arbeitnehmerangelegenheiten beantragt. Nach § 10 i.V.m. § 3 Abs. 1 d) InsVV steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag für alle arbeitsrechtlichen Fragen bei erheblicher Mehrbelastung zu. Der Zuschlag galt daher nicht nur für die Insolvenzgeldvorfinanzierung mit fünfmaliger Antragstellung, sondern er deckte auch die aufwendigen arbeitsrechtlichen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters für rund 100 Arbeitnehmer ab. So wurden die Arbeitnehmer z.B. durch den vorläufigen Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich aufgeklärt (mit ggf. Einzelgesprächen und Sprachschwierigkeiten aufgrund anderer Nationalitäten). Für jeden einzelnen Mitarbeiter hatte der vorläufige Insolvenzverwalter hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses und der -dauer die Verantwortung übernommen und musste rund 100 einzelne Arbeitsverträge abstimmen und bewerten. Der Zuschlag über 40 % konnte daher nachträglich für beide zuschlagsfähigen aufwendigen Tätigkeiten anerkannt werden.
Zur Begründung der bewilligten weiteren Zuschläge (Buchhaltung 25 % und Beteiligungsverhältnisse 10 %) wird auf den Beschluss vom 06.09.2024 verwiesen. Hier ist keine Änderung eingetreten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 13.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
903 IN 315/23 - 0 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAT Logistik GmbH, Am Damme 11 F, 30826 Garbsen (AG Hannover, HRB 222649), vertr. d.: 1. Bernd Andert, Am Damme 11 F, 30826 Garbsen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Wilhelm V festges…
903 IN 315/23 - 0 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAT Logistik GmbH, Am Damme 11 F, 30826 Garbsen (AG Hannover, HRB 222649), vertr. d.: 1. Bernd Andert, Am Damme 11 F, 30826 Garbsen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Wilhelm V festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 110 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 27.11.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 2.847.179,65 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt mehrere Zuschläge.
Die Insolvenzschuldnerin führt ihren Geschäftsbetrieb an drei Standorten (Hannover, Bremen, Malchow) aus. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Betriebstätten im Rahmen der Betriebsfortführung aufrechterhalten. Es ist unzweifelhaft, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch die Betriebsfortführung, verteilt auf drei Standorten, ein Mehraufwand zugesprochen werden kann. Da die Anzahl der Betriebe überschaubar ist, sie im norddeutschen Raum liegen und die Leitung mehrerer Standorte als Teil der Fortführung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin angesehen werden kann, wird ein Zuschlag in Höhe von 15 % anerkannt.
Gleichzeitig beantragt der Insolvenzverwalter einen - nach Durchführung der BGH-konformen Vergleichsberechnung - Zuschlag in Höhe von 49,52 % für die Betriebsfortführung während der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung (11.07.2023 bis 31.10.2023). Der Zuschlag ist festsetzungsfähig. Die Vergleichsberechnung, die der Insolvenzverwalter mit ergänzenden Schreiben vom 23.04.2024 eingereicht hat, wird nicht beanstandet. Aufgrund der Berücksichtigung der beauftragten Dienstleisterin (ProConsilio GmbH) zur Unterstützung im Bereich der Fortführung des Speditionsunternehmens wird jedoch ein geringfügiger Abschlag erforderlich. Der Zuschlag wird daher auf 40 % festgesetzt.
Die Belastungen durch die mehrfache und umfangreiche Beantragung der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für über 100 Mitarbeiter rechtfertigen es, einen Zuschlag zu gewähren. Da die Insolvenzgeldvorfinanzierung und arbeitsrechtlichen Sonderaufgaben Tätigkeiten darstellen, die im Rahmen der Betriebsfortführung anfallen, ist auch dieses bei der Festlegung der Höhe des Zuschlages zu berücksichtigen (Haarmeyer/Mock InsVV § 11 Rn. 207 mit BGH 12.9.2019 - IX ZB 65/18). Aus diesem Grund wird ein Zuschlag von 20 % bewilligt.
Ferner ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch die unvollständige und unzureichende Buchhaltung ein erheblicher Mehraufwand zuzusprechen. Der Zuschlag wird mit 25 % antragsgemäß festgesetzt.
Der Umstand, dass es neben der Insolvenzschuldnerin noch weitere beteiligte Gesellschaften gab, hat sich unmittelbar auf die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgewirkt. Die unterschiedlichen Gesellschaften hatten unmittelbaren Einfluss auf die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters, insbesondere wegen der diversen Kraftfahrzeuge, der unterschiedlichen Mietverträge und Abrechnungsmodalitäten. Eine zusätzliche Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist erkennbar. Dem beantragten Zuschlag über 10 % wird voll entsprochen.
Im Ergebnis wird die Bruchteilsvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters um Gesamtzuschläge von 110 % auf die Regelvergütung erhöht. Im Ergebnis ist dieser Betrag durchaus angemessen, um die Mehrbelastungen und den außerordentlichen Aufwand des Verwalters bei Gesamtbetrachtung des vorläufigen Verfahrens zusätzlich zu vergüten.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 06.09.2024
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