Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bau-Design-Rems GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 737754
EUID
DEB8537.HRB737754
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Esslingen
Aktenzeichen
13 IN 416/24; 13 IN 511/24
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
17.09.2024 , 09:10 Uhr
Widerspruchsfrist Forderungsanmeldungen
12.11.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Ulm hat am 17.09.2024 über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bau-Design-Rems GmbH entschieden. Da das Verfahren noch nicht eröffnet ist, wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Marcus Winkler bestellt. Dieser hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind. Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen; die Verfügungsbefugnis geht auf den vorläufigen Verwalter über. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des Vermögens sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde beträgt zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Am 17.09.2024 hat das Amtsgericht Esslingen im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bau-Design-Rems GmbH vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin ist untersagt, soweit unbewegliche Gegenstände nicht betroffen sind. Rechtsan…
Am 17.09.2024 hat das Amtsgericht Esslingen im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bau-Design-Rems GmbH vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin ist untersagt, soweit unbewegliche Gegenstände nicht betroffen sind. Rechtsanwalt Marcus Winkler ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Er ist ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen, Bankguthaben einzuziehen und über das Vermögen der Schuldnerin zu verfügen. Den Drittschuldnern ist verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; sie sind aufgefordert, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, die Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen. Am 06.10.2026 hat das Gericht die Prüfung der bis zum 12.11.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Beteiligten haben bis zum 12.11.2026 Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten nach Ablauf der Frist als festgestellt. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
13 IN 416/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Bau-Design-Rems GmbH, Am freien Feld 4, 73669 Lichtenwald, vertreten durch den Geschäftsführer Wolf Kunze
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 737754
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollm…
13 IN 416/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Bau-Design-Rems GmbH, Am freien Feld 4, 73669 Lichtenwald, vertreten durch den Geschäftsführer Wolf Kunze
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 737754
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Maier Rechtsanwälte, Epplestraße 23, 70597 Stuttgart
|
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 17.09.2024 um 09:10 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Marcus Winkler
Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart
Telefon: 0711 - 2524370, Fax: 0711 - 25243750
info@wipa-recht.de, www.wigo-recht.de
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 17.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
13 IN 511/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bau-Design-Rems GmbH, Am freien Feld 4, 73669 Lichtenwald, vertreten durch den Geschäftsführer Wolf Kunze
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 737754
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Maier Rechtsanwälte, …
13 IN 511/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bau-Design-Rems GmbH, Am freien Feld 4, 73669 Lichtenwald, vertreten durch den Geschäftsführer Wolf Kunze
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 737754
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Maier Rechtsanwälte, Epplestraße 23, 70597 Stuttgart
Gegenstand des Unternehmens: Fertighausbau, Einbau, Umbau und die Reparatur von Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen einschließlich der Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien, Gebäudesanierungen und -umbau, Elektrotechnik und Elektroinstallation, Fenster- und Türeneinbau, Kältetechnik und Außenanlagen, Beratung in diesen Bereichen und Handel mit Baumaterialien. Der Erwerb und die Weiterveräußerung von Immobilien sowie der An- und Verkauf von Grundstücken gem. § 34c GewO. Planungen jeglicher Art für die Immobilien im Bereich Neubau und Sanierung.
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1. Die Prüfung der bis 12.11.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 10-18 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 12.11.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 06.10.2026
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