Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BauCon Bauplanung GmbH Dresden
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Saalhausener Str. 7, 01159 Dresden
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 5620
EUID
DEU1104.HRB5620
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
560 IN 410/12
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Arno Hintersdorf
Rolle
Geschäftsführer
Termine & Fristen
Aufhebung
23.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Bau- und Tragwerksplanung auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaus aller Art, die Durchführung von Baugrunduntersuchungen und Baugrundbeurteilungen und Erstellung von Baugrundgutachten sowie die Durchführung von Bauzustandsanalysen; die Planung im Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektrobereich; die Planung von Verkehrsanlagen, Landschaftsgestaltung und Freiflächengestaltung; Planung im innenarchitektonischen Bereich; Grundstückswertermittlungen und Wertfeststellungen an Gebäuden; Leistungen im Bereich der Asbestsanierung; der Erwerb und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken; die Errichtung von Wohnungs- und Gewerbebauten auf eigene oder fremde Rechnung sowie die kaufmännische und technische Betreuung und Verwaltung von Bauvorhaben aller Art; die Vermittlung von Baufinanzierungen und Versicherungsverträgen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BauCon Bauplanung GmbH Dresden ist mit Beschluss vom 23.04.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dresden zur Einsicht der Beteiligten aus. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Erinnerung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 560 IN 410/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BauCon Bauplanung GmbH Dresden, Saalhausener Straße 7, 01159 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 5620
vertreten durch den Geschäftsführer Arno Hintersdorf
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 23.04.2026 …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 560 IN 410/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BauCon Bauplanung GmbH Dresden, Saalhausener Straße 7, 01159 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 5620
vertreten durch den Geschäftsführer Arno Hintersdorf
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 23.04.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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