Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bauconti GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 737470
EUID
DEB8535.HRB737470
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mannheim
Aktenzeichen
101 IN 177/26
Phase
Antragsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Marc-Philippe Hornung
Rolle
Sachverständiger
Termine & Fristen
Gutachten
13.08.2026
Beschluss
17.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Mannheim hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bauconti GmbH mangels Masse abgewiesen. Die Ermittlungen des Gerichts haben ergeben, dass kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen vorhanden ist. Das Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Marc-Philippe Hornung vom 13.08.2026 bestätigt die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Schuldnerin sowie das Fehlen einer freien Insolvenzmasse. Die voraussichtlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf mindestens 5.850,00 EUR. Da kein Vorschuss zur Deckung der Kosten eingezahlt wurde bzw. die Antragstellerin dies verweigerte, wurde der Insolvenzantrag gemäß § 26 InsO abgewiesen. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Verfahrenswert wurde auf 100,00 EUR festgesetzt. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
101 IN 177/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Bauconti GmbH
Wittumstr. 1a
76707 Hambrücken
vertreten durch den Geschäftsführer Äsen Atanasov
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 737470
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Der Antrag der antragste…
101 IN 177/26
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Bauconti GmbH
Wittumstr. 1a
76707 Hambrücken
vertreten durch den Geschäftsführer Äsen Atanasov
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 737470
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 100,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Ermittlungen des Gerichts haben ergeben, dass kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen der Schuldnerin vorhanden ist.
Wegen der Einzelheiten wird auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Herrn Rechtsanwalt Marc-Philippe Hornung im Gutachten vom 13.08.2026 Bezug genommen.
Danach ist die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet.
Der Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass keine freie Insolvenzmasse zu erwarten ist. Die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens belaufen sich jedoch auf mindestens 5.850,00 EUR.
Nachdem ein Vorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten nicht eingezahlt wurde bzw. die Antragstellerin erklärt hat, einen solchen nicht einzahlen zu wollen, ist der Insolvenzantrag gemäß § 26 InsO abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung der Grundsätze des § 91 ZPO, nach denen die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Im vorliegenden Fall ist dies die Schuldnerin. In der Sache selbst hat die antragstellende Gläubigerin in vollem Umfang obsiegt. Lediglich das objektive Verfahrenshindernis der Massearmut, welches für die antragstellende Gläubigerin nicht vorhersehbar und ihrem Einfluss entzogen war, steht einer Eröffnung des Verfahrens entgegen. Der Insolvenzantrag der antragstellenden Gläubigerin wird ausschließlich aus Gründen abgewiesen, die in der Person der Schuldnerin liegen.
Die Entscheidung über den Verfahrenswert beruht auf § 58 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 17.08.2026
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