Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bauelemente Wich GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Kletschweg 21, 39638 Gardelegen OT Letzlingen
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 2908
EUID
DEW1215.HRB2908
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stendal - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
7 IN 32/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführerin Michaela Wich
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Jävenitzer Straße 17, 39638 Hansestadt Gardelegen, OT Letzlingen
Termine & Fristen
Antrag auf Festsetzung Vergütung/Auslagen
15.10.2024
Beschlussfestsetzung
06.12.2024
Gegenstand des Unternehmens
Der Handel mit, die Fertigung und Montage von Fenstern und Türen sowie sonstigen Bauelementen aller Art einschließlich der in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauelemente Wich GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 15.10.2024 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Stendal hat diese Festsetzung durch Beschluss bekannt gemacht. Als Berechnungsmasse wurde ein Betrag von 355.077,28 EUR zugrunde gelegt. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt einen Bruchteil in Höhe von 25 % der sich aus den §§ 1, 2 InsVV ergebenden Vergütung. Dieser Betrag wurde um 45 % erhöht, unter anderem für die Betriebsfortführung und Bemühungen um eine übertragende Sanierung. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Stendal eingesehen werden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 32/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauelemente Wich GmbH, Kletschweg 21, 39638 Hansestadt Gardelegen (AG Stendal, HRB 2908), vertr. d.: Michaela Wich, OT Letzlingen, Jävenitzer Straße 17, 39638 Hansestadt Gardelegen, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverw…
7 IN 32/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauelemente Wich GmbH, Kletschweg 21, 39638 Hansestadt Gardelegen (AG Stendal, HRB 2908), vertr. d.: Michaela Wich, OT Letzlingen, Jävenitzer Straße 17, 39638 Hansestadt Gardelegen, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stendal eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 45 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.10.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 355.077,28 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Folgende Erhöhung erschien als den Umständen und dem Umfang des Verfahrens nach als angemessen:
Gesamtzuschlag i. H. v. 45 % für die Betriebsfortführung, die Bemühungen um eine übertragende Sanierung, die Mehrbelastung für Branchenspezifika sowie die Klärung von Arbeitnehmerangelegenheiten.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stendal, 06.12.2024
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