Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bauerfeld, Gabriele
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bad Kreuznach HRA 11683
EUID
DET2101V.HRA11683
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 64/19
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jürgen Roth
Rolle
Treuhänder
Termine & Fristen
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
12.12.2019
Ende der Anhörungsfrist
12.12.2025
Restschuldbefreiung erteilt
15.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Restschuldbefreiungsverfahren der Gabriele Bauerfeld ist mit rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung durch Beschluss vom 15.12.2025 abgeschlossen. Die Restschuldbefreiung betrifft alle Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung am 12.12.2019 Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren. Ausgenommen sind Forderungen nach § 302 InsO. Im Vorfeld wurde die Vergütung des Treuhänders Rechtsanwalt Jürgen Roth festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht veröffentlicht werden. Zuvor war eine Anhörungsfrist bis zum 12.12.2025 bestimmt worden, innerhalb derer Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung hätten eingelegt werden können.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 64/19: In dem Restschuldbefreiungsverfahren der Gabriele Bauerfeld, geb. am 26.01.1957, Hettenrodter Straße 14a, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRA 11683), ist der Schuldnerin durch Beschluss vom 15.12.2025 rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt worden.
Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläu…
10 IN 64/19: In dem Restschuldbefreiungsverfahren der Gabriele Bauerfeld, geb. am 26.01.1957, Hettenrodter Straße 14a, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRA 11683), ist der Schuldnerin durch Beschluss vom 15.12.2025 rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt worden.
Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 12.12.2019 Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, auch wenn sie nicht an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 06.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 64/19: In dem Restschuldbefreiungsverfahren Gabriele Bauerfeld, geb. am 26.01.1957, Hettenrodter Straße 14a, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRA 11683), ist die Vergütung des Treuhänders Rechtsanwalt Jürgen Roth für das Restschuldbefreiungsverfahren festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die…
10 IN 64/19: In dem Restschuldbefreiungsverfahren Gabriele Bauerfeld, geb. am 26.01.1957, Hettenrodter Straße 14a, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRA 11683), ist die Vergütung des Treuhänders Rechtsanwalt Jürgen Roth für das Restschuldbefreiungsverfahren festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 14 InsVV a.F.
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung ist aus der Landeskasse auszuzahlen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.12.2025 beantragte der Treuhänder die Festsetzung seiner Vergütung.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 InsVV a.F. 100,00 EUR für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders.
Die Festsetzung erfolgt antragsgemäß entsprechend den oben genannten Bestimmungen.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 16 Abs. 1 S. 4, 7 InsVV.
Aufgrund der gewährten Stundung erfolgt die Erstattung aus der Landeskasse.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 15.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 64/19: In dem Restschuldbefreiungsverfahren der Gabriele Bauerfeld, geb. am 26.01.1957, Hettenrodter Straße 14a, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRA 11683), wurde beschlossen:
Die Frist zur Anhörung der Schuldnerin, des Treuhänders und aller Insolvenzgläubiger wird bestimmt bis zum 12.12.2025. Die Beteili…
10 IN 64/19: In dem Restschuldbefreiungsverfahren der Gabriele Bauerfeld, geb. am 26.01.1957, Hettenrodter Straße 14a, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRA 11683), wurde beschlossen:
Die Frist zur Anhörung der Schuldnerin, des Treuhänders und aller Insolvenzgläubiger wird bestimmt bis zum 12.12.2025. Die Beteiligten haben bis zu dem Ende der Frist die Möglichkeit, sich zu dem Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu äußern.
Die Abtretungsfrist endet mit dem 12.12.2025. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung liegen bislang nicht vor. Die Restschuldbefreiung wird gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 InsO erteilt werden, soweit bis zu dem Ende der Anhörungsfrist bei dem Insolvenzgericht kein schriftlicher Versagungsantrag gestellt wird.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 05.11.2025
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