Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
baufindo GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 64602
EUID
DET3104V.HRB64602
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 a IN 386/25 Lu
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
13.11.2025
Eröffnung
17.12.2025 , 15:50 Uhr
Forderungsanmeldefrist
20.01.2026
Prüfungstermin
10.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren gegen die baufindo GmbH ist am 17.12.2025 um 15:50 Uhr eröffnet worden. Zuvor hatte das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein bereits am 13.11.2025 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Eröffnung erfolgte auf Antrag der Norbert Adrian GmbH & Co. KG sowie von Marcellus Adrian, da die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist. Der gleiche Sachverständige wurde nun als endgültiger Insolvenzverwalter bestellt. Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 20.01.2026 anmelden. Der Stichtag für den Prüfungstermin ist der 10.03.2026. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der baufindo GmbH ist am 17.12.2025 um 15:50 Uhr eröffnet worden. Zuvor waren am 13.11.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Antragsteller sind die Norbert Adrian GmbH & Co. KG sowie Marcellu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der baufindo GmbH ist am 17.12.2025 um 15:50 Uhr eröffnet worden. Zuvor waren am 13.11.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Antragsteller sind die Norbert Adrian GmbH & Co. KG sowie Marcellus Adrian. Der Schuldnerin wurde ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 20.01.2026 anzumelden. Der Stichtag für den Prüfungstermin ist der 10.03.2026. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit festgesetzt, wobei eine massemehrende Verwertung von Immobilien im Wert von 40.000 € zugrunde gelegt wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 386/25 Lu
17.12.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
1. Norbert Adrian GmbH & Co. KG, Gluckstraße 5, 68165 Mannheim, vertreten durch die Komplementärin GfU Consulting GmbH, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim, diese vertreten durch den Geschäftsfü…
3 a IN 386/25 Lu
17.12.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
1. Norbert Adrian GmbH & Co. KG, Gluckstraße 5, 68165 Mannheim, vertreten durch die Komplementärin GfU Consulting GmbH, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim, diese vertreten durch den Geschäftsführer Norbert Adrian, ebenda
- Antragstellerin zu 1) -
2. Marcellus Adrian, Gluckstraße 5, 68165 Mannheim
- Antragsteller zu 2) -
Verfahrensbevollmächtigter zu 1) und 2):
Rechtsanwalt Fabrice Andre Bruegel, Pabst, Lorenz + Partner PartG mbB, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim,
g e g e n
baufindo GmbH, Wormser Straße 50, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64602), vertreten durch den Geschäftsführer Volkan Tosun, Ludwigshafen am Rhein, ebenda
- Schuldnerin und Antragsgegnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E 3, 16, 68159 Mannheim
- Sachverständiger und vorläufiger Insolvenzverwalter -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht X beschlossen:
Das Insolvenzverfahren wird heute, am 17.12.2025 um 15:50 Uhr gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E 3 16, 68159 Mannheim
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 20.01.2026,
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 10.03.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (20.01.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (10.03.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e :
Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist die Schuldnerin insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 16.12.2025.
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen ihre fälligen Verbindlichkeiten von mindestens X € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als X € vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
Zudem ist die Schuldnerin überschuldet. Es liegt eine bilanzielle Überschuldung von mehr als X € vor. Eine positive Fortführungsprognose kann nicht gestellt werden.
Die zu erwartenden Verfahrenskosten von nicht mehr als X € können prognostisch durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als X € gedeckt werden.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
X
Richter am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 386/25 Lu
13.11.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Norbert Adrian GmbH & Co. KG, Gluckstraße 5, 68165 Mannheim,
vertreten durch die Komplementärin GfU Consulting GmbH, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim, diese vertreten durch ihren Geschäfts…
3 a IN 386/25 Lu
13.11.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Norbert Adrian GmbH & Co. KG, Gluckstraße 5, 68165 Mannheim,
vertreten durch die Komplementärin GfU Consulting GmbH, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Norbert Adrian, ebenda
- Antragstellerin zu 1) -
Marcellus Adrian, Gluckstraße 5, 68165 Mannheim,
- Antragsteller zu 2) -
Verfahrensbevollmächtigter zu 1) und 2):
Rechtsanwalt Fabrice Andre Bruegel, Pabst, Lorenz + Partner PartG mbB, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim,
g e g e n
baufindo GmbH, Wormser Straße 50, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64602), vertreten durch den Geschäftsführer
Volkan Tosun, ebenda
- Schuldnerin und Antragsgegnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E 3, 16, 68159 Mannheim
- Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht am 13.11.2025 beschlossen:
1.) Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 13.30 Uhr, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 InsO).
2.) Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E 3, 16, 68159 Mannheim
3.) Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen einschließlich des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis sowie zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
4.) Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die Schuldnerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung eines Veräußerungsverbotes im Grundbuch veranlasst werden kann.
5.) Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, über die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (§§ 24, 85 Abs. 1 S. 1, 86 InsO).
6.) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Geschäftsführer der Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).
7.) Der vorläufige Insolvenzverwalter bleibt beauftragt, das Gutachten zur Insolvenzlage anzufertigen.
Gründe:
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO).
Insbesondere besteht im Hinblick auf die Notwendigkeit zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Regelung in Bezug auf die Eigentumswohnungen der Antragsteller ein Sicherungsbedürfnis im Hinblick auf einen möglichen Verlust des Anspruchs auf Gegenleistung gemäß § 106 Abs. 1 InsO.
Richter am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 386/25 Lu
13.09.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
baufindo GmbH, Wormser Straße 50, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64602),
vertreten durch:
Volkan Tosun, Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer),
- Schuldn…
3 a IN 386/25 Lu
13.09.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
baufindo GmbH, Wormser Straße 50, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64602),
vertreten durch:
Volkan Tosun, Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E 3 16, 68159 Mannheim
1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf x € festgesetzt.
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 11, 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).
Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).
Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).
Ausweislich der Akte und des Sachvortrages des Verwalter beträgt diese Masse entsprechend dem erzielten Erlös für die vorhandenen Immobilien 40.000 €.
Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert 15.300 €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40% (14.000 €), vom Mehrbetrag bis 70.000 € 26% (5.000 x 26%, also 1.300 €) etc.
Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden.
Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.
Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25% soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden vorläufigen Verfahren honorieren.
Überschreitungen sind geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als überdurchschnittlich erachtet werden kann.
Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8).
Der Verwalter begehrt für seine Tätigkeit im vorläufigen Verfahren einen Zuschlag von 50% insbesondere aufgrund des Verantwortungsumfangs und des besonderen Haftungsrisikos, das er als vorläufiger Verwalter gehabt habe.
Der Zuschlag rechtfertige sich entsprechend seinem erläuternden Vortrag aus seiner massegenerierenden Verhandlungs- und Gestaltungsleistung , da ein späterer Insolvenzverwalter im Rahmen des § 106 InsO zur Abgabe der Erklärungen zur Übertragung ohne Massezufluss verpflichtet gewesen wäre.
Eine solche massemehrende Tätigkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( Beschluss vom 21.12.2006 -IX ZB 36/06) als zuschlagsfähig anzusehen, wenn sie -wie vorliegend- notwendig gewesen sei.
Bei der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters handelt es sich durchaus auch um eine erfolgsbezogene Tätigkeitsvergütung ( Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, Auflage 2024, Rdnr. 78 zu § 11 InsVV).
Für die Höhe der Vergütung kommt es aber entscheidend darauf an, welche konkreten Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen oder gerichtlichen Ermächtigung erbracht wurden.
Die einem vorläufigen Verwalter nicht gestatteten oder durch das Gericht oder das Gesetz nicht zugewiesenen Tätigkeiten sind von von einer Vergütung ausgeschlossen(aaO Rdnr. 219).
Die Bestellung zum sogenannten starken vorläufigen Verwalter bedingt nicht per se einen Zuschlag.
Auch beim vorläufigen Verwalter sind vielmehr besondere Umstände, die die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, durch Erhöhung oder Verringerung des Bruchteils von 25% zu berücksichtigen. Maßgeblich ist vorrangig die konkrete Tätigkeit, nicht ihr späterer Erfolg ( BGH, Beschluss vom 5.7. 2018, IX ZB 63/17).
Der wirtschaftliche Erfolg, also die erreichte Massemehrung durch vom vorläufigen Verwalter vorgenommene Tätigkeiten- fließt nämlich vergütungsrechtlich bereits über die Berechnungsgrundlage in die Bemessung der Vergütung ein. Ein zusätzlicher Zuschlag setzt daher einen entsprechend hohen, über den Durchschnitt hinausgehenden, Tätigkeitsaufwand zwingend voraus (vgl. BGH, ZInsO 2007, 439).
Nach den schlüssigen Ausführungen des Verwalters in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23.07.2026 ist die -grundsätzlich nicht dem vorläufigen Verwalter obliegende- Verwertung vorliegend als notwendig zu erachten.
Daher ist die hieraus erzielte Masse als Berechnungsgrundlage anzuerkennen.
Die Bemühungen des vorläufigen Verwalters im Rahmen der Verwertung wirken sich damit jedoch bereits zu 100% massemehrend aus, bei den verwerteten Immobilien handelte es sich um den einzigen, der Verwaltung unterliegenden Gegenstand.
Ein Zuschlag ist in einem solchen Fall nur dann noch möglich, wenn die sich aus der erzielten Masse errechnete Vergütung dennoch in einem deutlichen Missverhältnis zum eingesetzten Aufwand steht.
Dies war nach Prüfung vorliegend grundsätzlich zu bejahen, jedoch nicht in der vom Verwalter angenommenen Zuschlagshöhe.
Der Verwalter erläuterte den erforderlichen Aufwand und den Umfang der Verhandlungen, Ortsbegehungen, Gespräche und Telefonate detailliert.
Die rein auf die Verwertung der Immobilien entfallende persönliche Inanspruchnahme betrug nach seinen Ausführungen ca. drei volle Arbeitstage.
Die sich ergebende Regelvergütung nach §§ 11 InsVV, 63 III InsO entspräche dem überdurchschnittlich hohen Aufwand und der systemabweichend vorgenommen Verwertung hier nicht.
Allerdings erhöhte diese Verwertung die Berechnungsgrundlage bereits deutlich, ohne diese hätte die Masse Null betragen. Weitere Verwaltungstätigkeiten ergaben sich nicht, die sonstig zu erbringenden Arbeiten- wie das Eruieren der Masse und der Verbindlichkeiten, Gespräche mit der Schuldnerin, Feststellungen etwaiger Forderungen oder Masseverbindlichkeiten entsprachen Anforderungen vergleichbarer Verfahren.
Auch wurde zur Bewertung des realisierbaren Massezuflusses ein zusätzlicher Sachverständiger herangezogen, dessen Tätigkeit im Rahmen des Gesamtaufwandes den des vorläufigen Verwalters relativiert und der ebenfalls aus der Masse für seine Bewertungstätigkeit zu vergüten ist.
Bei einer Gesamtschau der zu erbringenden Arbeiten und des Umstands, dass keine sonstigen Verwaltungstätigkeiten anfielen und die späteren Erwerber der Immobilien nicht zu generieren, sondern bereits vorhanden waren, erscheint ein Zuschlag von 40% als angemessen, aber auch ausreichend.
Die -im Interesse einer Einschätzung der adäquaten Steigerung der Vergütung- sich anbietende Umrechnung der Honorierung auf die mitgeteilten Stunden lässt den zugebilligten Zuschlag dem erbrachten Aufwand ebenfalls angebracht erscheinen.
Die Vergütung war dementsprechend auf 65 % des Regelsatzes festzusetzen, mithin auf x €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war für zwei angefangene Monate auf x € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer verringerte sich auf x €.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die
festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann
von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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