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Insolvenzprofil
Baufuxx GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Rothertshausener Straße 6- 8, 49509 Recke
Handelsregister
Amtsgericht Steinfurt HRA 6115
EUID
DER2706.HRA6115
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
82 IN 45/17
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Vergütungsfestsetzung vorläufiger Verwalter
21.07.2017
Beendigung vorläufige Verwaltung
01.10.2017
Amtsantritt Insolvenzverwalter
01.10.2017
Frist zur Stellungnahme
24.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Münster hat in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baufuxx GmbH & Co. KG eine Festsetzung über die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Heinrich Stellmach getroffen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 21.07.2017 bis zum 01.10.2017 ausgeübt. Das verwaltete Vermögen betrug 386.623,86 EUR. Die Staffelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV beträgt 34.348,72 EUR. Als Regelvergütung stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter 25 % in Höhe von 8.587,18 EUR zu. Der Pauschbetrag für Auslagen wurde antragsgemäß festgesetzt. Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen statthaft. Das Verfahren befindet sich im Stadium der vorläufigen Verwaltung bzw. des vorläufigen Insolvenzverfahrens.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baufuxx GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Münster anhängig. Zunächst wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Heinrich Stellmach für den Zeitraum vom 21.07.2017 bis zum 01.10.2017 festgesetzt, wobei das verwaltete Vermögen mit 386.623,86 EUR ermi…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baufuxx GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Münster anhängig. Zunächst wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Heinrich Stellmach für den Zeitraum vom 21.07.2017 bis zum 01.10.2017 festgesetzt, wobei das verwaltete Vermögen mit 386.623,86 EUR ermittelt wurde. Später stimmte das Gericht der Schlussverteilung zu, nachdem Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von 822.315,02 EUR angezeigt wurden und ein Verteilungsbetrag von ca. 40.000,00 EUR zur Verfügung stand. Ein weiterer Beschluss ordnete die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren an, wobei den Beteiligten bis zum 24.09.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Schließlich wurde die Vergütung und die Auslagen des endgültigen Insolvenzverwalters festgesetzt; der vorherige Festsetzungsbeschluss vom 30.07.2026 wurde aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 82 IN 45/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 6115 eingetragenen Baufuxx GmbH & Co. KG, Rothertshausener Straße 6-8, 49509 Recke, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 82 IN 45/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 6115 eingetragenen Baufuxx GmbH & Co. KG, Rothertshausener Straße 6-8, 49509 Recke, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9148 eingetragene Baufuxx Verwaltungs-GmbH, Rothertshausener Straße 6-8, 49509 Recke, diese vertreten durch den Geschäftsführer Peter Uhlenberg, Kuhstraße 14, 49509 Recke
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik - Brömmekamp, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Heinrich Stellmach, Salierstraße 4, 46395 Bocholt wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxxxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxxxx EUR
Zwischensumme xxxxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxxxx EUR xxxxx EUR
Endbetrag xxxxx EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 21.07.2017 bis zum 01.10.2017 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 386.623,86 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 34.348,72 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 8 587,18 EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.000,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 19.01.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 211 B eingesehen werden.
82 IN 45/17
Amtsgericht Münster, 12.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 82 IN 45/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 6115 eingetragenen Baufuxx GmbH & Co. KG, Rothertshausener Straße 6-8, 49509 Recke, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 82 IN 45/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 6115 eingetragenen Baufuxx GmbH & Co. KG, Rothertshausener Straße 6-8, 49509 Recke, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9148 eingetragene Baufuxx Verwaltungs-GmbH, Rothertshausener Straße 6-8, 49509 Recke, diese vertreten durch den Geschäftsführer Peter Uhlenberg, Kuhstraße 14, 49509 Recke
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 822.315,02 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von ca. 40.000,00 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 211 B zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
82 IN 45/17
Amtsgericht Münster, 31.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 82 IN 45/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 6115 eingetragenen Baufuxx GmbH & Co. KG, Rothertshausener Straße 6-8, 49509 Recke, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 82 IN 45/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 6115 eingetragenen Baufuxx GmbH & Co. KG, Rothertshausener Straße 6-8, 49509 Recke, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9148 eingetragene Baufuxx Verwaltungs-GmbH, Rothertshausener Straße 6-8, 49509 Recke, diese vertreten durch den Geschäftsführer Peter Uhlenberg, Kuhstraße 14, 49509 Recke
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik - Brömmekamp, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
24.09.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 211 B aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
82 IN 45/17
Amtsgericht Münster, 30.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 82 IN 45/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 6115 eingetragenen Baufuxx GmbH & Co. KG, Rothertshausener Straße 6-8, 49509 Recke, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 82 IN 45/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 6115 eingetragenen Baufuxx GmbH & Co. KG, Rothertshausener Straße 6-8, 49509 Recke, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9148 eingetragene Baufuxx Verwaltungs-GmbH, Rothertshausener Straße 6-8, 49509 Recke, diese vertreten durch den Geschäftsführer Peter Uhlenberg, Kuhstraße 14, 49509 Recke
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik - Brömmekamp, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Heinrich Stellmach, Salierstraße 4, 46395 Bocholt
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Auf die Vergütung sind folgende bereits bewilligte Vorschüsse anzurechnen:
Festsetzungsdatum: 19.12.2018, festgesetzter Vorschuss XXX Euro
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 30.07.2026 wir aufgehoben.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.10.2017 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse XXX EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXX EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 94 Gläubigern auf XXX EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 140 % und damit auf den Betrag von XXX EUR gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 19.01.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch XXX EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 211 B eingesehen werden.
82 IN 45/17
Amtsgericht Münster, 06.08.2026
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