Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Baugesellschaft Mittelhessen Beteiligungs-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Jahnweg 9, 35423 Lich
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRB 8384
EUID
DEM1406.HRB8384
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 10/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner
Kanzlei
RAe Brinkmann und Kollegen
Adresse
Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069/370022-0
E-Mail
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
08.07.2024
Widerspruchsfrist
07.08.2024
Schlusstermin
21.05.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsleitung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin der Baugesellschaft Mittelhessen Sophieneck GmbH & Co. KG (Amtsgericht Gießen HRA 4537), deren Unternehmensgegenstand der Bau und Verkauf von Immobilien ist.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baugesellschaft Mittelhessen Beteiligungs-GmbH ist die vorläufige Verwaltung vom 26.03.2020 bis zum 01.05.2020 durchgeführt worden. Der Insolvenzverwalter Dr. Jan Markus Plathner hat die Prüfung nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei die Widerspruchsfrist am 07.08.2024 endete. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsicht niedergelegt; der verfügbare Massebestand beträgt 37.361,60 EUR bei festgestellten Insolvenzforderungen von 186.83rag. Für das Verfahren ist die Vornahme der Schlussverteilung im schriftlichen Verfahren beschlossen worden. Der Stichtag für den Schlusstermin ist auf den 21.05.2025 bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 10/20 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Baugesellschaft Mittelhessen Beteiligungs-GmbH, Jahnweg 9, 35423 Lich (AG Gießen , HRB 8384),
vertreten durch:
Heinz-Peter Haumann, In den Röderwiesen 4, 35423 Lich, (Geschäftsführer),
wird für die bis zum 08.07.2024 nachträgl…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 10/20 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Baugesellschaft Mittelhessen Beteiligungs-GmbH, Jahnweg 9, 35423 Lich (AG Gießen , HRB 8384),
vertreten durch:
Heinz-Peter Haumann, In den Röderwiesen 4, 35423 Lich, (Geschäftsführer),
wird für die bis zum 08.07.2024 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 07.08.2024 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 08.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 10/20:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Baugesellschaft Mittelhessen Beteiligungs-GmbH, Jahnweg 9, 35423 Lich (AG Gießen , HRB 8384),
vertreten durch:
Heinz-Peter Haumann, In den Röderwiesen 4, 35423 Lich, (Geschäftsführer),
ist das Verteilungsverzeichnis auf der Ges…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 10/20:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Baugesellschaft Mittelhessen Beteiligungs-GmbH, Jahnweg 9, 35423 Lich (AG Gießen , HRB 8384),
vertreten durch:
Heinz-Peter Haumann, In den Röderwiesen 4, 35423 Lich, (Geschäftsführer),
ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 37.361,60 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten.
Die Summe der zu berücksichtigenden festgestellten Insolvenzforderungen beträgt 186.838,64 EUR.
Gießen, 24.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 10/20:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Baugesellschaft Mittelhessen Beteiligungs-GmbH, Jahnweg 9, 35423 Lich (AG Gießen , HRB 8384),
vertreten durch:
Heinz-Peter Haumann, In den Röderwiesen 4, 35423 Lich, (Geschäftsführer),
wird der Vornahme der Schlussverteilung zu…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 10/20:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Baugesellschaft Mittelhessen Beteiligungs-GmbH, Jahnweg 9, 35423 Lich (AG Gießen , HRB 8384),
vertreten durch:
Heinz-Peter Haumann, In den Röderwiesen 4, 35423 Lich, (Geschäftsführer),
wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, wird auf den 21.05.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Anträge hinsichtlich der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Amtsgericht Gießen, 24.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 10/20 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Baugesellschaft Mittelhessen Beteiligungs-GmbH, Jahnweg 9, 35423 Lich (AG Gießen , HRB 8384),
vertreten durch:
Heinz-Peter Haumann, In den Röderwiesen 4, 35423 Lich, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalter…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 10/20 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Baugesellschaft Mittelhessen Beteiligungs-GmbH, Jahnweg 9, 35423 Lich (AG Gießen , HRB 8384),
vertreten durch:
Heinz-Peter Haumann, In den Röderwiesen 4, 35423 Lich, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
xxx
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 16.02.2025.
G r ü n d e:
Da das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2021 beantragt worden ist, sind die bis zum 31.12.2020 geltenden Vorschriften der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden, § 19 Abs. 5 InsVV.
Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV:
Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt.
Die festgesetzte Steuer auf die Vergütung und die Auslagen fließt nach der Entnahme der Vergütung wieder zur Masse. Nach dem Beschluss des BGH vom 25.07.2007 (IX ZB 147/06), ZinsO 2007, Seite 1347 ist eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Anspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung ergibt. Allerdings darf nach einem weiteren Beschluss des BGH vom 26.02.2015 (IX ZB 9/13) die Vorsteuer aus der Vergütung lediglich einmal als erhöhend in der Berechnungsgrundlage Berücksichtigung finden. Unter Bezugnahme auf die zuvor zitierte Entscheidung des BGH hat der Insolvenzverwalter die zu erwartende Steuererstattung aus der vorläufigen Verwaltervergütung der Berechnungsgrundlage hinzugesetzt. Dem Antrag muss insoweit stattgegeben werden.
Aus der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters sind Einnahmen in Höhe von 65.301,83 EUR ersichtlich.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Stammeinlage
1.000,00 EUR
2.
Forderungseinzug Lieferung und Leistung
50.000,00 EUR
3.
Steuererstattungen
301,83 EUR
4.
Anfechtungen
2.500,00 EUR
5.
Kontoguthaben
11.500,00 EUR
Berechnungsgrundlage gesamt:
65.301,83 EUR
Hinzuzusetzen ist die zu erwartende Vorsteuer aus der Festsetzung der vorläufigen Verwaltervergütung in Höhe von 891,81 €, so dass sich ein Gesamtbetrag von 66.193,64 € ergibt. Dieser Betrag stellt die Berechnungsgrundlage dar.
Die Beträge ergeben sich aus der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters. Soweit nicht vorher gesondert erläutert wird auf die Berechnung im Antrag des Insolvenzverwalters Bezug genommen.
Regelsatz, § 2 InsVV:
Aus der nach § 1 InsVV ermittelten Berechnungsgrundlage ergibt sich nach § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von xxx EUR.
Zu- und Abschläge, § 3 InsVV:
Die Normalvergütung nach § 2 InsVV deckt die sogenannten "Regelaufgaben" des Insolvenzverwalters ab. Hat der Verwalter in einem Verfahren sogenannte "Sonderaufgaben" durchzuführen, kann ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 3 InsVV entstehen. Zur Definition eines Normalverfahrens siehe Eickmann, Kommentar zur InsVV., § 3, Rn. 12 u.a.
Zuschläge wurden nicht beantragt. Tatbestände, die das Ansetzen von Abschlägen rechtfertigen sind nicht erkennbar, so dass es bei der Festsetzung der zuvor ermittelten Regelvergütung verbleibt.
Auslagen, § 8 InsVV:
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung für das erste Jahr sowie jeweils 10% für jedes weitere angefangene Jahr beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens jedoch 250,- EUR je begonnenen Monat betragen.
Das Verfahren hat insgesamt mehr als 2 angefangene Jahre angedauert. Es können somit 30% der Regelvergütung als Auslagenpauschale festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um den zuvor geschilderten Maximalbetrag. Die Auslagenpauschale beträgt insgesamt xxx EUR.
Neben der Auslagenpauschale wurde zusätzlich die Festsetzung der Kosten für den Sach- und Personalaufwand beantragt, die dem Insolvenzverwalter aufgrund der vom Gericht angeordneten Übertragung des Zustellungswesens entstanden sind. Laut dem Beschluss des BGH vom 21.03.2013 (IX ZB 209/10) ist dem Insolvenzverwalter der zusätzliche Sach- und Personalaufwand, der infolge der Übertragung des Zustellungswesens entstanden ist, zu ersetzen. Dabei ist ein angemessener Betrag pro erfolgte Zustellung als Zuschlag festzusetzen. Dieser tatsächliche Aufwand kann geschätzt werden. Der BGH führt in Rn. 22 unter Bezugnahme auf den weiteren Beschluss des BGH vom 19.01.2012 (IX ZB 25/11) und unter Bezugnahme auf Dr. Graeber in der ZInsO 2007, 204 f. aus, dass der Sach- und Personalaufwand 2,80 EUR pro Zustellung betragen kann. Der Insolvenzverwalter hat 3,50 EUR pro Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an 66 Gläubiger geltend gemacht. Dem Antrag ist aufgrund der zuvor zitierten Rechtsprechung des BGH stattzugeben. Es werden daher zusätzlich xxx EUR aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens festgesetzt.
Umsatzsteuer, § 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 24.03.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 10/20 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Baugesellschaft Mittelhessen Beteiligungs-GmbH, Jahnweg 9, 35423 Lich (AG Gießen , HRB 8384),
vertreten durch:
Heinz-Peter Haumann, In den Röderwiesen 4, 35423 Lich, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Verwal…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 10/20 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Baugesellschaft Mittelhessen Beteiligungs-GmbH, Jahnweg 9, 35423 Lich (AG Gießen , HRB 8384),
vertreten durch:
Heinz-Peter Haumann, In den Röderwiesen 4, 35423 Lich, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
xxx
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 13.08.2024.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 26.03.2020 angeordnet und hat bis zum 01.05.2020 angedauert.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 57.500 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Forderungen aus Lieferung und Leistung
45.000,00 EUR
2.
Kontoguthaben
11.500,00 EUR
3.
Stammeinlage
1.000,00 EUR
GESAMT:
57.500,00 EUR
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR xxx.
Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Erhöhungen wurden nicht beantragt. Gründe für das Ansetzen von Herabsetzungen sind nicht ersichtlich.
Es werden 25 % der Vergütung für den endgültigen Verwalter angesetzt.
25% aus EUR xxx ergeben xxx EUR.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von xxx EUR für 2 angefangene Monate festgesetzt.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 24.03.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 10/20 :
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Baugesellschaft Mittelhessen Beteiligungs-GmbH, Jahnweg 9, 35423 Lich (AG Gießen , HRB 8384),
vertreten durch:
Heinz-Peter Haumann, In den Röderwiesen 4, 35423 Lich, (Geschäftsführer),
ist am 13.07.2026 gemäß § 200 InsO aufgehobe…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 10/20 :
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Baugesellschaft Mittelhessen Beteiligungs-GmbH, Jahnweg 9, 35423 Lich (AG Gießen , HRB 8384),
vertreten durch:
Heinz-Peter Haumann, In den Röderwiesen 4, 35423 Lich, (Geschäftsführer),
ist am 13.07.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden.
Die Schlussverteilung wurde vollzogen.
Amtsgericht Gießen, 13.07.2026
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