Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Baumschule Hoffmann GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Bergstraße 16, 04425 Taucha
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRB 17152
EUID
DEU1308.HRB17152
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
405 IN 377/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Sarah Müller
Kanzlei
Korn & Letzas Rechtsanwälte PartG mbB
Adresse
Karl-Tauchnitz-Straße 10, 04107 Leipzig
Telefon
0341 98411135
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
03.03.2025 , 13:10 Uhr
Eröffnung
05.05.2025 , 16:15 Uhr
Forderungsanmeldefrist
19.06.2025
Berichtstermin
17.07.2025 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
die An- und Aufzucht von Bäumen und Sträuchern sowie gärtnerische und landschaftspflegerische Tätigkeiten, Pflanz-, Düngungs- und Vertikutierarbeiten sowie Pflege- und Reinigungsdienste und die Erbringung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Unternehmens stehenden Leistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baumschule Hoffmann GmbH wurde am 05.05.2025 um 16:15 Uhr durch das Amtsgericht Leipzig eröffnet. Zuvor war am 03.03.2025 zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse die vorläufige Sachverwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen Sachwalterin sowie zur endgültigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Sarah Müller von Korn & Letzas Rechtsanwälte PartG mbB bestellt. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 19.06.2025 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist für den 17.07.2025 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 101 des Amtsgerichts Leipzig angesetzt. Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens im Wege der Eigenverwaltung wurde abgelehnt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 377/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baumschule Hoffmann GmbH, Bergstraße 16, 04425 Taucha, Amtsgericht Leipzig , HRB 17152
vertreten durch den Geschäftsführer Peter Hoffmann
|
ergeht am 05.05.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermö…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 377/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baumschule Hoffmann GmbH, Bergstraße 16, 04425 Taucha, Amtsgericht Leipzig , HRB 17152
vertreten durch den Geschäftsführer Peter Hoffmann
|
ergeht am 05.05.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 05.05.2025 um 16:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin
Sarah Müller
Korn & Letzas Rechtsanwälte PartG mbB
Karl-Tauchnitz-Straße 10
04107 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 98411135
Telefax: 0341 98411199
Email geschäftlich: inso@korn-letzas.de
bestellt.
3. Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich zweifach bis zum 19.06.2025 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an die Insolvenzverwalterin schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin leisten.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung der bisherigen oder die Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird bestimmt auf:
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 17.07.2025
10:00 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. OG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
6. Der Antrag auf Fortführung des Insolvenzverfahrens im Wege der Eigenverwaltung wird abgelehnt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung im Inland durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Für den Beginn der Frist ist der frühere Zeitpunkt maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 377/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Baumschule Hoffmann GmbH, Bergstraße 16, 04425 Taucha, Amtsgericht Leipzig , HRB 17152
vertreten durch den Geschäftsführer Peter Hoffmann
ergeht am 03.03.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Si…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 377/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Baumschule Hoffmann GmbH, Bergstraße 16, 04425 Taucha, Amtsgericht Leipzig , HRB 17152
vertreten durch den Geschäftsführer Peter Hoffmann
ergeht am 03.03.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird heute um 13:10 Uhr die vorläufige Sachwaltung angeordnet.
2. Zur vorläufigen Sachwalterin wird
Rechtsanwältin
Sarah Müller
Korn & Letzas Rechtsanwälte PartG mbB
Karl-Tauchnitz-Straße 10
04107 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 98411135
Telefax: 0341 98411199
Email geschäftlich: inso@korn-letzas.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Sachwalterin wirksam.
4. Die vorläufige Sachwalterin hat die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung der Schuldnerin zu überwachen.
5. Die vorläufige Sachwalterin kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihr entgegengenommen werden dürfen und dass Zahlungen nur von ihr geleistet werden.
6. Die vorläufige Sachwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung ihrer Aufgaben einzuholen.
7. Die Schuldnerin hat der vorläufigen Sachwalterin Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
8. Stellt die vorläufige Sachwalterin Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der vorläufigen Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat sie dies unverzüglich dem vorläufigen Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen.
9. Es ist ein Gutachten darüber zu erstellen, ob die Schuldnerin überschuldet und/oder zahlungsunfähig ist bzw. ob Zahlungsunfähigkeit droht, welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Der Sachverständigen ist ungehindert Zutritt zu den Geschäftsräumen und Einsicht in die Geschäftsunterlagen und sonstige Unterlagen zu gewähren und Zutritt zu allen Vermögenswerten zu gestatten.
Die Sachverständige ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte Dritter, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, einzuziehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung im Inland durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Für den Beginn der Frist ist der frühere Zeitpunkt maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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