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Insolvenzprofil
Bautec Baugesellschaft GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 124759
EUID
DER3306.HRB124759
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70a IN 79/26
Phase
Antragsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann
Rolle
Sachverständiger
Adresse
Widdersdorfer Str. 190, 50825 Köln
Termine & Fristen
Antragstellung
05.03.2026
Gutachtenerstellung
06.07.2026
Beschlussfassung
29.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Köln hat den am 05.03.2026 eingegangenen Antrag der Gläubigerin Techniker Krankenkasse auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bautec Baugesellschaft GmbH mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO, da das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann vom 06.07.2026. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Gegen den Beschluss steht der Antragstellerin und der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 79/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Techniker Krankenkasse, Habichtstr. 28, 22305 Hamburg
- Gläubigerin -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 124759 eingetragene Bautec Baugesellschaft GmbH, Hauptstraße 134, 51143 Köln, gesetzlich vertreten durch den…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 79/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Techniker Krankenkasse, Habichtstr. 28, 22305 Hamburg
- Gläubigerin -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 124759 eingetragene Bautec Baugesellschaft GmbH, Hauptstraße 134, 51143 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Yanetsy Gonzalez Alvarez, Ilse-Bing-Straße 21, 60438 Frankfurt am Main
- Schuldnerin -
wird der am 05.03.2026 eingegangene Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann, Widdersdorfer Str. 190, 50825 Köln vom 06.07.2026.
Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): 3.751,54 €.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde gem. §§ 58; 68 GKG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die sofortige Beschwerde wie auch die Streitwertbeschwerde müssen die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Amtsgericht Köln, 29.07.2026
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