Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bauunternehmen Steinberg & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
KG
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schwerin HRA 3614
EUID
DEN1308V.HRA3614
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 249/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Remo Kruse
Adresse
Neuer Wall 44, 20354 Hamburg
Termine & Fristen
Prüfungstermin
04.09.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauunternehmen Steinberg & Co. KG ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Schwerin. Im Rahmen des laufenden Verfahrens erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen sowie von Änderungen früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren. Der Prüfungsstichtag, der einem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 04.09.2024. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen bei Gericht eingehen, der formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden muss. Ein Widerspruch per einfacher E-Mail ist nicht wirksam. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus. Forderungen, gegen die bis zum Stichtag kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauunternehmen Steinberg & Co. KG ist eröffnet. Das Registergericht Amtsgericht Schwerin hat in dem Verfahren unter der Aktenzeichen HRA 3614 gehandelt. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Remo Kruse aus Hamburg, wurde bestellt und seine Vergütung sowie Auslagen…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauunternehmen Steinberg & Co. KG ist eröffnet. Das Registergericht Amtsgericht Schwerin hat in dem Verfahren unter der Aktenzeichen HRA 3614 gehandelt. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Remo Kruse aus Hamburg, wurde bestellt und seine Vergütung sowie Auslagen wurden festgesetzt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren. Der Prüfungsstichtag, der einem besonderen Prüfungstermin entspricht, war der 04.09.2024. Bis zu diesem Datum musste ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen bei Gericht eingehen, andernfalls galten diese als festgestellt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt wurden, erhielten keine separate Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen lag zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts nieder.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 249/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bauunternehmen Steinberg & Co. KG, Werkstraße 701, 19061 Schwerin, vertreten durch den Geschäftsführer Neculai Steinberg
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 3614
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Ins…
580 IN 249/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bauunternehmen Steinberg & Co. KG, Werkstraße 701, 19061 Schwerin, vertreten durch den Geschäftsführer Neculai Steinberg
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 3614
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 04.09.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 12.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 249/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bauunternehmen Steinberg & Co. KG, Werkstraße 701, 19061 Schwerin, vertreten durch den Geschäftsführer Neculai Steinberg
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 3614
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen…
580 IN 249/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bauunternehmen Steinberg & Co. KG, Werkstraße 701, 19061 Schwerin, vertreten durch den Geschäftsführer Neculai Steinberg
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 3614
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Remo Kruse, Neuer Wall 44, 20354 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.06.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 15 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.06.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % gerechtfertigt. Dabei wurde berücksichtigt, dass der vorläufige Verwalter das schuldnerische Unternehemen ca. 12 Wochen fortgeführt und Vorbereitungen für eine übertragene Sanierung getroffen hat.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 10.09.2024
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