Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Montabaur HRB 26466
EUID
DET2214V.HRB26466
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
14 IN 185/21
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
WP, StB, Dipl.-Kfm. Frank Mößle
Termine & Fristen
Stichtag Prüfung nach Anmeldefrist
04.03.2025
Stichtag besondere Gläubigerversammlung
08.04.2025
Stichtag Zustimmung zur Schlussverteilung
12.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt) ist eröffnet. Das Amtsgericht Montabaur hat in einem Beschluss vom 13.02.2025 die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen sowie geänderter Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag für diesen besonderen Prüfungstermin wurde auf den 04.03.2025 festgelegt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen diese Forderungen schriftlich bei Gericht eingehen. In einer weiteren Bekanntmachung vom 18.03.2025 wurde ein weiterer Termin zur besonderen Gläubigerversammlung angesetzt, dessen Stichtag auf den 08.04.2025 bestimmt wurde. Dieser Termin dient der Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters gemäß § 160 InsO, insbesondere über die Nichtweiterverfolgung eines Haftungsanspruchs in Höhe von 49.411,77 € gegen den Geschäftsführer Marc-André Thorn.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Montabaur anhängig. Im Verlauf des Verfahrens wurden verschiedene Beschlüsse gefasst, darunter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Frank Mößle sowie die Anordnung einer besondere…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Montabaur anhängig. Im Verlauf des Verfahrens wurden verschiedene Beschlüsse gefasst, darunter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Frank Mößle sowie die Anordnung einer besonderen Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen nach § 160 InsO. Ein Stichtag für diese Versammlung wurde auf den 08.04.2025 festgelegt. Zudem wurde ein Stichtag für das schriftliche Verfahren zur Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeter Forderungen auf den 04.03.2025 bestimmt. Im weiteren Verfahrensverlauf soll eine Schlussverteilung stattfinden, wofür ein Betrag von 7.355,08 € zur Verfügung steht. Die teilnehmenden Forderungen belaufen sich auf 59.563,48 €. Der Stichtag für die Zustimmung zur Schlussverteilung ist der 12.08.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 185/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez (AG Montabaur, HRB 26466), vertr. d.: Mark-André Thorn, GF Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
wird S…
14 IN 185/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez (AG Montabaur, HRB 26466), vertr. d.: Mark-André Thorn, GF Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
wird Stichtag der dem Termin zur besonderen Gläubigerversammlung entspricht bestimmt auf 08.04.2025.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); und zwar:
Nichtweiterverfolgung des Haftungsanspruchs i.H.v. 49.411,77 € gegen den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin Herrn Marc-Andrè Thorn
Hinweis:
Einwände müssen vor dem Stichtag bei Gericht eingegangen sein.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 18.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 185/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez (AG Montabaur, HRB 26466), vertr. d.: Mark-André Thorn, GF Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Pr…
14 IN 185/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez (AG Montabaur, HRB 26466), vertr. d.: Mark-André Thorn, GF Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 04.03.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Montabaur, 13.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 185/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez (AG Montabaur, HRB 26466), vertr. d.: Mark-André Thorn, GF Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Au…
14 IN 185/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez (AG Montabaur, HRB 26466), vertr. d.: Mark-André Thorn, GF Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters WP, StB, Dipl.-Kfm. Frank Mößle festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Montabaur eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.07.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 51.390,78 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von -- EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 73,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 21 weiter erfolgten Zustellungen sind je Zustellung -- EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 09.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 185/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez (AG Montabaur, HRB 26466), vertr. d.: Mark-André Thorn, GF Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilun…
14 IN 185/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez (AG Montabaur, HRB 26466), vertr. d.: Mark-André Thorn, GF Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Montabaur -Insolvenzgericht- niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 59.563,48 €.
Zur Verteilung steht voraussichtlich ein Betrag von 7.355,08 € zur Verfügung.
Amtsgericht Montabaur, 10.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 185/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez (AG Montabaur, HRB 26466), vertr. d.: Mark-André Thorn, GF Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslag…
14 IN 185/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez (AG Montabaur, HRB 26466), vertr. d.: Mark-André Thorn, GF Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen WP, StB, Dipl.-Kfm. Frank Mößle festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Montabaur eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.07.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 28.571,39 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von -- EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach -- EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 09.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 185/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez (AG Montabaur, HRB 26466), vertr. d.: Mark-André Thorn, GF Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zu…
14 IN 185/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez (AG Montabaur, HRB 26466), vertr. d.: Mark-André Thorn, GF Bauunternehmen Thorn UG (haftungsbeschränkt), Friedrichstraße 31, 65582 Diez, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 12.08.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 09.07.2026
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