Erwerb, die Verwaltung, Vermietung und Verpachtung eigenen und fremden Grundvermögens, die Verwaltung eigenen und fremden Kapitalvermögens und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte sowie das Planen und Bauen auf Grundstücken in eigenem und fremdem Namen als auch der Ankauf und Verkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken. Dies umfasst auch die Bauleitung, die Planung und die Entwicklung von Projekten auf fremden und eigenen Grund und Boden sowie die Durchführung von Bauträgertätigkeiten (Schlüsselfertiges Bauen), Geschäftsführung und den Betrieb nebst der Verwaltung von Immobilien.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über das Vermögen der Neimar Dom GmbH ist am 18.03.2025 um 07:30 Uhr die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens erfolgt. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Markus Rödder bestellt worden. Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Gegen die Entscheidung kann von der Antragsgegnerin sowie gegebenenfalls von Gläubigern innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 6/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Neimar Dom GmbH, Hohe Straße 35, 56244 Hahn (AG Montabaur, HRB 27707), vertr. d.: Zarko Naimarevic, GF der Neimar Dom GmbH, Hohe Straße 35, 56244 Hahn, (Geschäftsführer), ist am 18.03.2025 um 07:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antrags…
14 IN 6/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Neimar Dom GmbH, Hohe Straße 35, 56244 Hahn (AG Montabaur, HRB 27707), vertr. d.: Zarko Naimarevic, GF der Neimar Dom GmbH, Hohe Straße 35, 56244 Hahn, (Geschäftsführer), ist am 18.03.2025 um 07:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Markus Rödder, Molzbergstraße 1, 57518 Betzdorf, Tel.: 02741 9340-0, Fax: 02741 9340-33, E-Mail: m.roedder@rae-ortmueller.de, Internet: www.rae-ortmueller.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 18.03.2025
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