Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bauwerkstatt Czogala GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Hauptstraße 55, 09380 Thalheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 752542
EUID
DEB8534.HRB752542
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
321 IN 1122/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
27.02.2026 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Baustoffhandel, Generalunternehmer und Generalübernehmer für Bauleistungen. Handel mit Immobilien.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauwerkstatt Czogala GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Chemnitz hat am 03.02.2026 eine Entscheidung erlassen, wonach ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung für den 27.02.2026 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 3.011 des Gerichts in Chemnitz bestimmt wurde. Auf der Tagesordnung steht die Zustimmung zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs zur Erledigung der Geschäftsführerhaftungsansprüche gegen Herrn Marek Czogala. Dieser Vergleich sieht vor, dass Haftungsansprüche in Höhe von nominal gerundet 372.000,00 Euro (davon 140.000,00 Euro rechtshängig) gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 60.000,00 Euro erledigt werden sollen. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist. Gegen die Entscheidung steht die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 1122/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauwerkstatt Czogala GmbH, vertr. d. d. GF Robert Krolak Hauptstraße 55, 09380 Thalheim, Amtsgericht Stuttgart , HRB 752542
vertreten durch den Geschäftsführer Robert Krolak
ergeht am 03.02.2026 nachfolg…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 1122/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauwerkstatt Czogala GmbH, vertr. d. d. GF Robert Krolak Hauptstraße 55, 09380 Thalheim, Amtsgericht Stuttgart , HRB 752542
vertreten durch den Geschäftsführer Robert Krolak
ergeht am 03.02.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Freitag, 27.02.2026
10:00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Auf der Tagesordnung steht:
Zustimmung zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs zur Erledigung der Geschäftsführerhaftungsansprüche gegen Herrn Marek Czogala in Höhe von nominal gerundet € 372.000,00 (hiervon in Höhe von gerundet € 140.000,00 rechtshängig durch Teilklage) gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von € 60.000,00.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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