Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRA 5103
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Insolvenzprofil
BAX Küchenmanufaktur GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Westerfeldstraße 5, 32758 Detmold
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRA 5103
EUID
DER2307.HRA5103
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 14/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Martin Schmidt
Adresse
Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
Termine & Fristen
Tätigkeit vorläufiger Verwalter Beginn
26.01.2022
Tätigkeit vorläufiger Verwalter Ende
31.03.2022
Anzeige Masseunzulänglichkeit
01.04.2022
Frist Stellungnahme
05.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAX Küchenmanufaktur GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Detmold anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Martin Schmidt, übte sein Amt vom 26.01.2022 bis zum 31.03.2022 aus. Am 01.04.2022 ging die Anzeige der Masseunzulänglichkeit bei Gericht ein, woraufhin die Vollstreckung wegen Masseverbindlichkeiten unzulässig wurde. Das Verfahren ist aufgrund der Masseunzulänglichkeit einzustellen. Der Insolvenzverwalter hat seine Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt und festsetzen lassen. Die Festsetzung der Vergütung und Auslagen erfolgte durch Beschluss des Gerichts. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO betragen 955.303,81 EUR. Für die Verteilung steht kein Betrag zur Verfügung, da die Masse unzulänglich ist. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 05.06.2026 im schriftlichen Verfahren Stellung zu nehmen. Die Unterlagen liegen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold zur Einsicht aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 14/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5103 eingetragenen BAX Küchenmanufaktur GmbH & Co. KG, Westerfeldstraße 5, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handels…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 14/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5103 eingetragenen BAX Küchenmanufaktur GmbH & Co. KG, Westerfeldstraße 5, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7586 eingetragene BAX Geschäftsführung GmbH, Westerfeldstraße 5, 32758 Detmold, diese vertreten durch die Geschäftsführer Josef Wiese und Roman Schneider
Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Möbelstücken, insbesondere Küchenmöbeln
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
ist am 01.04.2022 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 - 210 InsO). Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
05.06.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO);
- Schlussrechnung und Vergütungsantrag des Verwalters;
- zu dem vorsorglich eingereichten Schlussverzeichnis der bei einer Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, niedergelegt.
Die Massegläubiger können sich ebenfalls bis zum Prüfungsstichtag schriftlich äußern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 14/22
Amtsgericht Detmold, 10.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 14/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5103 eingetragenen BAX Küchenmanufaktur GmbH & Co. KG, Westerfeldstraße 5, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handels…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 14/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5103 eingetragenen BAX Küchenmanufaktur GmbH & Co. KG, Westerfeldstraße 5, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7586 eingetragene BAX Geschäftsführung GmbH, Westerfeldstraße 5, 32758 Detmold, diese vertreten durch die Geschäftsführer Josef Wiese und Roman Schneider
Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Möbelstücken, insbesondere Küchenmöbeln
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 955.303,81 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
10 IN 14/22
Amtsgericht Detmold, 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 14/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5103 eingetragenen BAX Küchenmanufaktur GmbH & Co. KG, Westerfeldstraße 5, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handels…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 14/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5103 eingetragenen BAX Küchenmanufaktur GmbH & Co. KG, Westerfeldstraße 5, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7586 eingetragene BAX Geschäftsführung GmbH, Westerfeldstraße 5, 32758 Detmold, diese vertreten durch die Geschäftsführer Josef Wiese und Roman Schneider
Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Möbelstücken, insbesondere Küchenmöbeln
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 26.01.2022 bis zum 31.03.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).
Das verwaltete Vermögen betrug 812.806,54 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent für die Betriebsfortführung, bereinigt auf 35 Prozent aufgrund der Massemehrung durch die Betriebsfortführung, 20 Prozent für die Arbeitnehmerangelegenheiten und 20 Prozent für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten. Er begründet ausführlich den Mehraufwand in diesen Tätigkeitsbereichen. Diese Zuschläge werden antragsgemäß festgesetzt.
Ferner beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 25 Prozent aufgrund der Insolvenzgeldvorfinanzierung. Es ist umstritten, ob diese Tätigkeit weiterhin einen hohen Zuschlag rechtfertigt. Autoren von Kommentaren vertreten mittlerweile die Auffassung, der Aufwand dürfe denjenigen eines professionellen Dienstleisters nicht mehr überschreiten: "Insolvenzgeld, Vorfinanzierung (BGH 25.10.2007 - IX ZB 55/06, ZInsO 2007, 1272): Zuschlag kommt nur bei mehr als 20 Mitarbeitern in Betracht, ansonsten handelt es sich um eine Routinetätigkeit die heute über spezialisierte Dienstleister komplett erledigt und umgesetzt wird; Zuschläge erfordern daher eine besondere Begründung und sind der Höhe nach durch die Kosten einer professionellen Dienstleistung gedeckelt;" (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 225, beck-online). Ein Zuschlag in Höhe von 15 Prozent ist für die notwendigen Tätigkeiten für 52 Arbeitnehmer ausreichend vergütet.
Bezüglich der Sanierungsbemühungen beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 40 Prozent. Da er einen M&A-Dienstleister beauftragt hat und eine Sanierung tatsächlich nicht in Frage kam, ist ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent ausreichend.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 145 % und damit auf den Betrag von ... € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 23.05.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 14/22
Amtsgericht Detmold, 08.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 14/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5103 eingetragenen BAX Küchenmanufaktur GmbH & Co. KG, Westerfeldstraße 5, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handels…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 14/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5103 eingetragenen BAX Küchenmanufaktur GmbH & Co. KG, Westerfeldstraße 5, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7586 eingetragene BAX Geschäftsführung GmbH, Westerfeldstraße 5, 32758 Detmold, diese vertreten durch die Geschäftsführer Josef Wiese und Roman Schneider
Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Möbelstücken, insbesondere Küchenmöbeln
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren beantragt.
Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
Den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben.
10 IN 14/22
Amtsgericht Detmold, 10.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 14/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5103 eingetragenen BAX Küchenmanufaktur GmbH & Co. KG, Westerfeldstraße 5, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handels…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 14/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5103 eingetragenen BAX Küchenmanufaktur GmbH & Co. KG, Westerfeldstraße 5, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7586 eingetragene BAX Geschäftsführung GmbH, Westerfeldstraße 5, 32758 Detmold, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Josef Wiese, Georgsmarienhütte, und Herrn Roman Schneider, Detmold
Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Möbelstücken, insbesondere Küchenmöbeln
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 23.10.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 14/22
Amtsgericht Detmold, 23.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 14/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5103 eingetragenen BAX Küchenmanufaktur GmbH & Co. KG, Westerfeldstraße 5, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handels…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 14/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5103 eingetragenen BAX Küchenmanufaktur GmbH & Co. KG, Westerfeldstraße 5, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7586 eingetragene BAX Geschäftsführung GmbH, Westerfeldstraße 5, 32758 Detmold, diese vertreten durch die Geschäftsführer Josef Wiese und Roman Schneider
Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Möbelstücken, insbesondere Küchenmöbeln
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 116.531,98 € ... €
Endbetrag ... €
Auf die Vergütung ist folgender bereits bewilligter Vorschuss anzurechnen:
Festsetzungsdatum: 17.09.2024, festgesetzter Vorschuss ... Euro
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.04.2022 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 733.203,74 €.
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Sie kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 56.380,48 € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 79 Gläubigern auf 3.640,00 €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Der Insolvenzverwalter beantragt folgende Erhöhungstatbestände:
- 30 % für die Betriebsfortführung nach Insolvenzeröffnung
- 20 % für Sanierungsbemühungen/Erhalt von Arbeitsplätzen
- 20 % für Verhandlungen mit dem Betriebsrat/Vereinbarung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans
- 20 % für die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen/Bearbeitung des Insolvenzgeldes
- 10 % für das umfangreiche Belegwesen.
Die Zuschläge sind zum größten Teil gerechtfertigt, da der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt hat, ohne dass ein Überschuss erzielt werden konnte und er sich um die Sanierung bemüht hat. Seine Sanierungsbemühungen hat er auf Nachfrage der Rechtspflegerin mit Schreiben vom 15.04.2026 substantiiert dargelegt. Da in dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung 52 Arbeitnehmer beschäftigt waren, waren diese zu kündigen und ein Sozialplan auszuarbeiten. Der große Umfang des Belegwesens ist anhand der Anzahl der Ordner, in welchem sich die Rechnungsbelege befinden, nachvollziehbar.
Ein Zuschlag in Höhe von 20 % für die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen und die Bearbeitung des Insolvenzgeldes wurde nicht festgesetzt, da der Insolvenzverwalter bereits für seine Tätigkeit im vorläufigen Verfahren entsprechende Zuschläge erhalten hatte.
Für die Arbeitserleichterung durch die Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren wird ein Abschlag in Höhe von 5 % vorgenommen.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem Umstand, dass der Verwalter bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Sache befasst war, ist in der Gesamtschau betrachtet die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 175 % und damit auf den Betrag von ... € gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 19.03.2026, ergänzt durch Schriftsatz von 15.04.2026, verwiesen.
Die Gläubiger wurden zum Schlusstermin zu dem Vergütungsantrag angehört und haben keine Einwendungen erhoben.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 eingesehen werden.
10 IN 14/22
Amtsgericht Detmold, 08.07.2026
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