Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BAY-Schnellrestaurant GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Husarenstraße 81, 33104 Paderborn
Handelsregister
Amtsgericht Paderborn HRA 6406
EUID
DER2809.HRA6406
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 247/21
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Vergütungsfestsetzung
22.06.2026
Stellungnahmefrist
21.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAY-Schnellrestaurant GmbH & Co. KG ist eröffnet und befindet sich in der Schlussphase. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Oliver Ehrhardt, hat sein Amt seit dem 01.04.2022 ausgeübt. Im schriftlichen Verfahren wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung sowie zur Schlussrechnung des Verwalters und zum Schlussverzeichnis der Forderungen angeordnet. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 21.08.2026 Stellung zu nehmen. Die Masse beträgt nach der Schlussrechnung 113.591,54 €. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt; die Mindestvergütung beläuft sich unter Berücksichtigung von 14 Gläubigern auf den höheren Regelsatz. Gegen die Beschlussfassungen steht jeweils der Rechtsbehelf der Erinnerung oder die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAY-Schnellrestaurant GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Paderborn anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Oliver Ehrhardt, hat sein Amt seit dem 01.04.2022 ausgeübt. Im Juni 2026 wurde die Vergütung und die Auslagen des Verwalters durch Beschluss des Gerichts festges…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAY-Schnellrestaurant GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Paderborn anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Oliver Ehrhardt, hat sein Amt seit dem 01.04.2022 ausgeübt. Im Juni 2026 wurde die Vergütung und die Auslagen des Verwalters durch Beschluss des Gerichts festgesetzt. Die Schlussrechnung des Verwalters ist eingereicht worden. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt und den Schlusstermin im schriftlichen Verfahren angeordnet. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 21.08.2026 Stellung zu nehmen. Laut der Schlussrechnung steht ein Massebestand in Höhe von 48.187,18 € zur Verfügung. Auf die angemeldeten und anerkannten Forderungen der Gläubiger in Höhe von 214.952,46 € wird eine Quote in Höhe von ca. 3,71 % gezahlt. Bisher unbekannte Massegläubiger wurden aufgefordert, sich binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung zu melden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 247/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 6406 eingetragenen BAY-Schnellrestaurant GmbH & Co. KG, Husenerstraße 121, 33100 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 247/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 6406 eingetragenen BAY-Schnellrestaurant GmbH & Co. KG, Husenerstraße 121, 33100 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragene BAY-Verwaltungs GmbH, Husenerstraße 121, 33100 Paderborn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ercan Alma, Hofmarkstraße 7, 93333 Neustadt a.d.Donau,
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
21.08.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 236 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
2 IN 247/21
Amtsgericht Paderborn, 22.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 247/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 6406 eingetragenen BAY-Schnellrestaurant GmbH & Co. KG, Husenerstraße 121, 33100 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 247/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 6406 eingetragenen BAY-Schnellrestaurant GmbH & Co. KG, Husenerstraße 121, 33100 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragene BAY-Verwaltungs GmbH, Husenerstraße 121, 33100 Paderborn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ercan Alma, Hofmarkstraße 7, 93333 Neustadt a.d.Donau,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Oliver Ehrhardt, Neuhäuser Str. 113, 33102 Paderborn
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen (incl. Auslagen übertragener Zustellungen) XXX
Zwischensumme XXX
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX XXX
Endbetrag XXX
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.04.2022 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 113.591,54 €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXX (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 14 Gläubigern auf XXX. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 17.06.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 236 eingesehen werden.
2 IN 247/21
Amtsgericht Paderborn, 22.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 247/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 6406 eingetragenen BAY-Schnellrestaurant GmbH & Co. KG, Husenerstraße 121, 33100 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 247/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 6406 eingetragenen BAY-Schnellrestaurant GmbH & Co. KG, Husenerstraße 121, 33100 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragene BAY-Verwaltungs GmbH, Husenerstraße 121, 33100 Paderborn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ercan Alma, Hofmarkstraße 7, 93333 Neustadt a.d.Donau,
wurde die Schlussrechnung eingereicht, so dass mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung stattfindet. Es steht laut Schlussrechnung ein Bestand in Höhe von € 48.187,18 zur Verfügung. Dieser Bestand vermindert sich noch um die festzusetzende Verwaltervergütung nebst Auslagen sowie restierende Gerichtskosten. Auf die angemeldeten und anerkannten Forderungen der Gläubiger gemäß § 38 InsO in Höhe von € 214.952,46 wird eine Quote in Höhe von ca. 3,71 % gezahlt werden. Das Verteilungsverzeichnis gemäß § 188 InsO liegt zur Einsicht der Beteiligten beim Amtsgericht Paderborn, Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes, aus.
Bisher unbekannte Massegläubiger werden aufgefordert, sich binnen der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Veröffentlichung bei dem Insolvenzverwalter zu melden. Gläubiger, deren Forderungen bestritten sind, werden auf die Ausschlussfristen gem. §§ 189, 194 InsO verwiesen, für Sonderrechtsgläubiger gilt der Hinweis auf §§ 190,191 InsO.
2 IN 247/21
Amtsgericht Paderborn, 10.07.2026
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