Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beata Edyta Baytas ist eröffnet. Die Forderungen wurden im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei der Prüfungsstichtag der 18.07.2024 war. Nach Beendigung der Abtretungsfrist wurde die Restschuldbefreiung erteilt. Der Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung erging am 24.03.2026 durch das Amtsgericht Lübeck. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung am 14.02.2023 eine Forderung hatten. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und bestimmten Gläubigern die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 188/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Beata Edyta Baytas, (früherer Familienname: Chabowski), geb. Paliwoda, geboren am 04.10.1977, Seestraße 21 II, 23669 Timmendorfer Strand
Inhaberin der BAP Housekeeping e.K., Kurgartenstraße 98, 23570 Lübeck, Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: H…
53a IN 188/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Beata Edyta Baytas, (früherer Familienname: Chabowski), geb. Paliwoda, geboren am 04.10.1977, Seestraße 21 II, 23669 Timmendorfer Strand
Inhaberin der BAP Housekeeping e.K., Kurgartenstraße 98, 23570 Lübeck, Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 10159 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte TURNER Rechtsanwälte PartGmbB, Drehbahn 9, 20354 Hamburg
Beschluss:
1. Der Schuldnerin wird im laufenden Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt.
2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14.02.2023 eine Forderung gegen die Schuldnerin hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO genannten Forderungen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach § 300 Absatz 1 oder Absatz 2 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach § 300 Absatz 2 InsO geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 24.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 188/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Beata Edyta Baytas, (früherer Familienname: Chabowski), geb. Paliwoda, geboren am 04.10.1977,
Seestraße 21 II, 23669 Timmendorfer Strand
Inhaberin der BAP Housekeeping e.K., Kurgartenstraße 98, 23570 Lübeck,
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: H…
53a IN 188/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Beata Edyta Baytas, (früherer Familienname: Chabowski), geb. Paliwoda, geboren am 04.10.1977,
Seestraße 21 II, 23669 Timmendorfer Strand
Inhaberin der BAP Housekeeping e.K., Kurgartenstraße 98, 23570 Lübeck,
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 10159 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte TURNER Rechtsanwälte PartGmbB, Drehbahn 9, 20354 Hamburg
Beschluss:
1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 13.03.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen bzw. geltend zu machen, dass die Voraussetzungen für die beantragte vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nicht vorliegen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, auf die der Antrag gestützt wird.
3. Die Beteiligten erhalten ferner Gelegenheit, innerhalb der Frist Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung der Treuhändervergütung zu erheben.
Der Vergütungsantrag wird spätestens zwei Wochen vor Ablauf der obigen Frist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Die Insolvenzgläubiger und die Insolvenzverwalterin werden hierzu gehört.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 16.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 188/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Beata Edyta Baytas, (früherer Familienname: Chabowski), geb. Paliwoda, geboren am 04.10.1977,
Seestraße 21 II, 23669 Timmendorfer Strand
Inhaber der BAP Housekeeping e.K., Kurgartenstraße 98, 23570 Lübeck, Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA…
53a IN 188/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Beata Edyta Baytas, (früherer Familienname: Chabowski), geb. Paliwoda, geboren am 04.10.1977,
Seestraße 21 II, 23669 Timmendorfer Strand
Inhaber der BAP Housekeeping e.K., Kurgartenstraße 98, 23570 Lübeck, Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 10159 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte TURNER Jarchow Müller Scholz Rechtsanwälte PartGmbB, Drehbahn 9, 20354 Hamburg
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 18.07.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 20.06.2024
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