der Transport von Bauschutt, Transport von Holz, Planier- Radlader- und Baggerarbeiten, Abrisstätigkeiten. Baustellenberäumung, Containerdienst und Erdarbeiten. Müllentsorgung, Fahrerservice für Bagger & LKW. Export und Import sowie Handel mit Baustoffen, Deponie- und Altlastensanierung; Hiermit in engerem Zusammenhang oder weiterem Zusammenhang stehenden Dienstleistungen und Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baze GmbH ist eröffnet. Das Registergericht Aschaffenburg hat die Verfahrensakten unter dem Aktenzeichen 144/25 geführt. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wird ein schriftliches Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Abschluss von Vergleichen mit den Geschäftsführern Mehmet Mamas und Fethi Yilmaz durchgeführt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 05.08.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie gegen die Beschlussfassung vorzulegen. Zudem erfolgt im schriftlichen Verfahren die Prüfung der nachträglich bis zum 29.07.2026 angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 59-64). Gegen diese Forderungsanmeldungen kann ebenfalls bis zum 05.08.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht widersprochen werden. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt. Die Vergleiche und der Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung können auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aschaffenburg eingesehen werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baze GmbH ist anhängig. Das Registergericht Aschaffenburg hat das Verfahren geführt. Im Rahmen des Verfahrens wurden verschiedene Bekanntmachungen veröffentlicht. Zunächst wurde ein schriftliches Verfahren zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baze GmbH ist anhängig. Das Registergericht Aschaffenburg hat das Verfahren geführt. Im Rahmen des Verfahrens wurden verschiedene Bekanntmachungen veröffentlicht. Zunächst wurde ein schriftliches Verfahren zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Abschluss von Vergleichen mit den Geschäftsführern Mehmet Mamas und Fethi Yilmaz angeordnet. Die Frist für Einwendungen endete am 05.08.2026. Zudem wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen bis zum 29.07.2026 geprüft, wobei die Widerspruchsfrist ebenfalls bis zum 05.08.2026 lief. Ferner wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Maximilian Maierhofer festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung betrug 1.247.471,50 EUR. Der Regelbruchteil wurde auf 16.923,59 EUR festgesetzt. Ein Zuschlag für die Betriebsfortführung wurde gewährt. Die Festsetzung erfolgte auf Antrag vom 21.08.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 144/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Baze GmbH, Dreispitzweg 3.12, 63906 Erlenbach, vertreten durch die Geschäftsführer Mamas Mehmet Emin und Yilmaz Fethi
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 17047
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte…
651 IN 144/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Baze GmbH, Dreispitzweg 3.12, 63906 Erlenbach, vertreten durch die Geschäftsführer Mamas Mehmet Emin und Yilmaz Fethi
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 17047
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Elsholz Berninger Rechtsanwälte PartG mbB, Agathaplatz 1, 63739 Aschaffenburg, Gz.: 25/51
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Zustimmung zum Abschluss der Vergleiche vom 01.06.2026 mit den Geschäftsführern Mehmet Mamas und Fethi Yilmaz
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 05.08.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Aschaffenburg, Schlossplatz 5, 63739 Aschaffenburg erhoben werden.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Der Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung und die Vergleiche können von den Insolvenzgläubigern auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 08.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 144/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Baze GmbH, Dreispitzweg 3.12, 63906 Erlenbach, vertreten durch die Geschäftsführer Mamas Mehmet Emin und Yilmaz Fethi
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 17047
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte…
651 IN 144/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Baze GmbH, Dreispitzweg 3.12, 63906 Erlenbach, vertreten durch die Geschäftsführer Mamas Mehmet Emin und Yilmaz Fethi
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 17047
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Elsholz Berninger Rechtsanwälte PartG mbB, Agathaplatz 1, 63739 Aschaffenburg, Gz.: 25/51
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1. Die Prüfung der bis 29.07.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 59-64 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 10.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 144/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Baze GmbH, Dreispitzweg 3.12, 63906 Erlenbach, vertreten durch die Geschäftsführer Mamas Mehmet Emin und Yilmaz Fethi
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 17047
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte…
651 IN 144/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Baze GmbH, Dreispitzweg 3.12, 63906 Erlenbach, vertreten durch die Geschäftsführer Mamas Mehmet Emin und Yilmaz Fethi
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 17047
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Elsholz Berninger Rechtsanwälte PartG mbB, Agathaplatz 1, 63739 Aschaffenburg, Gz.: 25/51
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Maximilian Maierhofer, Dämmer Tor 3, 63741 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 21.08.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.247.471,50 EUR auszugehen. Die erhebliche Befassung von Vermögensgegenständen, welche mit Aus- und Absonderungsrechten belastet sind, hier vor allem in Form des umfassenden Fuhrparks mit über 30 Fahrzeugen, im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV wurde hinreichend begründet. Die entsprechenden Vermögenswerte sind daher in Berechnungsgrundlage mit einzubeziehen.Der Regelbruchteil war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 16.923,59 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes von 25 % um weitere 24,9 Prozentpunkte für die Betriebsfortführung. Auf die Begründung in seinem Antrag vom 21.08.2026 wird Bezug genommen.
II. Das Übersteigen des Regelbruchteils um 24,9 Prozentpunkte ist gerechtfertigt. Gemäß § 3 Abs. 1 b) InsVV ist dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens zu gewähren. Entsprechendes gilt für den vorläufigen Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren.
Die notwendige Vergleichsberechnung zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung bei der Vergütung durch Erhöhung der Berechnungsgrundlage und damit des Regelbruchteils infolge des positiven Fortführungsergebnisses auf der einen und durch den Zuschlag auf der anderen Seite wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommen und der Zuschlagssatz entsprechend angepasst.
Der ursprünglich angenommene Zuschlagssatz von 25 Prozentpunkten erscheint angesichts der relativ kurzen Betriebsfortführung von ca. einem Monat, der Unternehmensgröße mit 15 Mitarbeitern, aber einer Vielzahl von Kunden angemessen. Auf die im Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters zitierte Rechtsprechung der Landgerichte Mühlhausen und Hannover wird insoweit Bezug genommen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
III. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 24.08.2026
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