Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BBG GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Frauentorgraben 5, 90443 Nürnberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 30849
EUID
DED3310V.HRB30849
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 92/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Farnbacher
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Nordostpark 45, 90411 Nürnberg
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
10.02.2026
Aufhebung einstweilige Einstellung
10.04.2026
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
18.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Vermietung und Verpachtung von Gewerbe- und Büroräumen sowie die Verwaltung eigenen Vermögens.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBG GmbH in Nürnberg war vorläufig eingestellt worden. Mit Beschluss vom 10.02.2026 hatte das Amtsgericht Nürnberg die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 21 InsO angeordnet. Nachdem die antragstellende Gläubigerin am 10.04.2026 die Hauptsache für erledigt erklärt hat, hebt das Gericht mit Beschluss vom selben Tag die angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie die weiteren angeordneten Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO auf. Das Verfahren ist damit in diesem Schritt beendet bzw. die vorläufigen Maßnahmen sind aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBG GmbH in Nürnberg wurde auf Antrag der Techniker Krankenkasse beim Amtsgericht Nürnberg eingeleitet. Im Rahmen des Antragsverfahrens ist am 10.02.2026 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 21 InsO angeordnet sowie Sicherungsmaßnahmen getroffen worde…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBG GmbH in Nürnberg wurde auf Antrag der Techniker Krankenkasse beim Amtsgericht Nürnberg eingeleitet. Im Rahmen des Antragsverfahrens ist am 10.02.2026 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 21 InsO angeordnet sowie Sicherungsmaßnahmen getroffen worden. Der Rechtsanwalt Michael Farnbacher ist als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, wobei seine Vergütung und Auslagen festgesetzt wurden. Am 10.04.2026 hat die antragstellende Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt. Daraufhin sind die angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie die weiteren Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO aufgehoben worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 92/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
BBG GmbH, Frauentorgraben 5, 90443 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Bernardo Glenda
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 30849
- Schuldnerin -
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Nachdem die antragstel…
IN 92/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
BBG GmbH, Frauentorgraben 5, 90443 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Bernardo Glenda
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 30849
- Schuldnerin -
|
Nachdem die antragstellende Gläubigerin am 10.04.2026 die Hauptsache für erledigt erklärt hat, wird die mit Beschluss vom 10.02.2026 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 21 InsO aufgehoben.
Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 10.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 92/26
In dem Verfahren über den Antrag
der Techniker Krankenkasse, vertreten durch d. Vorstand, Habic…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 92/26
In dem Verfahren über den Antrag
der Techniker Krankenkasse, vertreten durch d. Vorstand, Habichtstraße 28, 22305 Hamburg
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
BBG GmbH, Frauentorgraben 5, 90443 Nürnberg,
vertreten durch die Geschäftsführerin Bernardo Glenda
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 30849
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Michael Farnbacher, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg,
für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
**** €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 18.08.2026
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