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Insolvenzprofil
BBO Wärmedämmungsverbundsysteme GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Am Bahnbrink 2, 31655 Stadthagen
Handelsregister
Amtsgericht Stadthagen HRB 201466
EUID
DEP2106.HRB201466
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bückeburg
Aktenzeichen
47 IN 65/19
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Sinz
Termine & Fristen
Prüfungstermin
17.09.2025
Schlusstermin
17.12.2025
Besonderer Gläubigerversammlung-Stichtag
18.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Errichtung von Wärmedämmungsverbundsystemen einschließlich Trockenbau sowie Innen- und Aussenputzarbeiten und das Anbringen von Klinkerriemchen
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBO Wärmedämmungsverbundsysteme GmbH, Am Bahnbrink 2, 31655 Stadthagen, ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Sinz als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verfahren wurden bereits verschiedene Beschlüsse gefasst: Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wurde im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin auf den 17.08.2025 festgelegt wurde. Für die Gläubiger wurde ein Stichtag für die besondere Gläubigerversammlung am 18.02.2026 bestimmt. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist bereits erteilt worden, wobei der Schlusstermin auf den 17.12.2025 festgesetzt ist. Der derzeit verfügbare Massebestand beträgt 16.748,46 €, wovon nach Abzug der Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten die Insolvenzforderungen in Höhe von 252.406,85 € als Quote verteilt werden sollen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 65/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBO Wärmedämmungsverbundsysteme GmbH, Am Bahnbrink 2, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, HRB 201466), vertr. d.: Muazzez Bademci, Am Bahnbrink 2, 31655 Stadthagen, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt…
47 IN 65/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBO Wärmedämmungsverbundsysteme GmbH, Am Bahnbrink 2, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, HRB 201466), vertr. d.: Muazzez Bademci, Am Bahnbrink 2, 31655 Stadthagen, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Sinz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bückeburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.07.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 11.000,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 18.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 65/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBO Wärmedämmungsverbundsysteme GmbH, Am Bahnbrink 2, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, HRB 201466), vertr. d.: Muazzez Bademci, Am Bahnbrink 2, 31655 Stadthagen, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspri…
47 IN 65/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBO Wärmedämmungsverbundsysteme GmbH, Am Bahnbrink 2, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, HRB 201466), vertr. d.: Muazzez Bademci, Am Bahnbrink 2, 31655 Stadthagen, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 18.02.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters.
Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 4.000,00 EUR geleistet wird.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bückeburg, 18.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 65/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBO Wärmedämmungsverbundsysteme GmbH, Am Bahnbrink 2, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, HRB 201466), vertr. d.: Muazzez Bademci, 31655 Stadthagen, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wir…
47 IN 65/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBO Wärmedämmungsverbundsysteme GmbH, Am Bahnbrink 2, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, HRB 201466), vertr. d.: Muazzez Bademci, 31655 Stadthagen, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 17.09.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bückeburg, 22.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 65/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBO Wärmedämmungsverbundsysteme GmbH, Am Bahnbrink 2, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, HRB 201466), vertr. d.: Muazzez Bademci, 31655 Stadthagen, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des…
47 IN 65/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBO Wärmedämmungsverbundsysteme GmbH, Am Bahnbrink 2, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, HRB 201466), vertr. d.: Muazzez Bademci, 31655 Stadthagen, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Bückeburg, 04.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 65/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBO Wärmedämmungsverbundsysteme GmbH, Am Bahnbrink 2, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, HRB 201466), vertr. d.: Muazzez Bademci, 31655 Stadthagen, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Sinz fes…
47 IN 65/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBO Wärmedämmungsverbundsysteme GmbH, Am Bahnbrink 2, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, HRB 201466), vertr. d.: Muazzez Bademci, 31655 Stadthagen, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Sinz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bückeburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.07.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 109,20 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 39 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 16.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 65/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBO Wärmedämmungsverbundsysteme GmbH, Am Bahnbrink 2, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, HRB 201466), vertr. d.: Muazzez Bademci, Am Bahnbrink 2, 31655 Stadthagen, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 …
47 IN 65/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBO Wärmedämmungsverbundsysteme GmbH, Am Bahnbrink 2, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, HRB 201466), vertr. d.: Muazzez Bademci, Am Bahnbrink 2, 31655 Stadthagen, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 17.12.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 24.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 65/19:In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBO Wärmedämmungsverbundsysteme GmbH, Am Bahnbrink 2, 31655 Stadthagen, soll die Schlussverteilung erfolgen. Der derzeit verfügbare Massebestand beträgt 16.748,46 €. Hiervon sind noch die Verfahrenskosten sowie sonstige Masseverbindlichkeiten gemäß §§ 54, 55 I…
47 IN 65/19:In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBO Wärmedämmungsverbundsysteme GmbH, Am Bahnbrink 2, 31655 Stadthagen, soll die Schlussverteilung erfolgen. Der derzeit verfügbare Massebestand beträgt 16.748,46 €. Hiervon sind noch die Verfahrenskosten sowie sonstige Masseverbindlichkeiten gemäß §§ 54, 55 InsO vorweg zu berichtigen. Der verbleibende Betrag entfällt auf die Insolvenzforderungen in Höhe von 252.406,85 € als Quote. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bückeburg, Az.: 47 IN 65/19 aus.
Amtsgericht Bückeburg, 22.10.2025
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