Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
NFT - Norddeutsche Fertigungstechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Kreuzbreite 28 a, 31675 Bückeburg
Handelsregister
Amtsgericht Stadthagen HRB 200779
EUID
DEP2106.HRB200779
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bückeburg
Aktenzeichen
47 IN 35/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
21.03.2024 , 15:17 Uhr
Eröffnung
01.05.2024 , 14:18 Uhr
Forderungsanmeldefrist
18.06.2024
Masseunzulänglichkeit angezeigt
15.01.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die serienmäßige Produktion von Verbrauchsgütern sowie Sonderteilfertigungen im Maschinenbaubereich.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NFT - Norddeutsche Fertigungstechnik GmbH ist am 01.05.2024 eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stephan Höltershinken. Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 18.06.2024 anzumelden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen gegeben.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NFT - Norddeutsche Fertigungstechnik GmbH ist am 01.05.2024 eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stephan Höltershinken. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 18.06.2024. Im weiteren Verlauf hat der Schuldner am 15.01.2025 ange…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NFT - Norddeutsche Fertigungstechnik GmbH ist am 01.05.2024 eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stephan Höltershinken. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 18.06.2024. Im weiteren Verlauf hat der Schuldner am 15.01.2025 angezeigt, dass die Masse nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Das Gericht hat zudem die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt und eine Stellungnahmefrist für den Vergütungsantrag gewährt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 35/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NFT - Norddeutsche Fertigungstechnik GmbH, Kreuzbreite 28 a, 31675 Bückeburg (AG Stadthagen, HRB 200779), vertr. d.: Rainer Treuer, Fichtenweg 19, 76356 Weingarten, zz. unbekannten Aufenthalts, (Liquidator), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolve…
47 IN 35/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NFT - Norddeutsche Fertigungstechnik GmbH, Kreuzbreite 28 a, 31675 Bückeburg (AG Stadthagen, HRB 200779), vertr. d.: Rainer Treuer, Fichtenweg 19, 76356 Weingarten, zz. unbekannten Aufenthalts, (Liquidator), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwalt Stephan Höltershinken festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bückeburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 40 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.10.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 332.289,11 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Hinsichtlich der geltend gemachten Zuschläge wird auf die Ausführungen im Antrag verwiesen. Diesen schließt sich das Gericht an. Aufgrund der Schwierigkeit und des Umfanges der Sache und des Aufwandes des vorläufigen Insolvenzverwalters sind diese mit 40 % gerechtfertigt.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 23.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 35/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der NFT - Norddeutsche Fertigungstechnik GmbH, Kreuzbreite 28 a, 31675 Bückeburg (AG Stadthagen, HRB 200779), vertr. d.: Rainer Treuer, Fichtenweg 19, 76356 Weingarten, (Liquidator), ist am 21.03.2024 um 15:17 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens de…
47 IN 35/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der NFT - Norddeutsche Fertigungstechnik GmbH, Kreuzbreite 28 a, 31675 Bückeburg (AG Stadthagen, HRB 200779), vertr. d.: Rainer Treuer, Fichtenweg 19, 76356 Weingarten, (Liquidator), ist am 21.03.2024 um 15:17 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stephan Höltershinken, Marienstraße 126, 32425 Minden, Tel.: 0571-64577-10, Fax: 0571-64577-39, E-Mail: info@sh-inso.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 21.03.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 35/24: Über das Vermögen der NFT - Norddeutsche Fertigungstechnik GmbH, Kreuzbreite 28 a, 31675 Bückeburg (AG Stadthagen, HRB 200779), vertr. d.: Rainer Treuer, Fichtenweg 19, 76356 Weingarten, (Liquidator), ist am 01.05.2024 um 14:18 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwal…
47 IN 35/24: Über das Vermögen der NFT - Norddeutsche Fertigungstechnik GmbH, Kreuzbreite 28 a, 31675 Bückeburg (AG Stadthagen, HRB 200779), vertr. d.: Rainer Treuer, Fichtenweg 19, 76356 Weingarten, (Liquidator), ist am 01.05.2024 um 14:18 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Stephan Höltershinken, Marienstraße 126, 32425 Minden, Tel.: 0571-64577-10, Fax: 0571-64577-39, E-Mail: info@sh-inso.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 18.06.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 02.05.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 35/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NFT - Norddeutsche Fertigungstechnik GmbH, Kreuzbreite 28 a, 31675 Bückeburg (AG Stadthagen, HRB 200779), vertr. d.: Rainer Treuer, Fichtenweg 19, 76356 Weingarten, zz. unbekannten Aufenthalts, (Liquidator), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolven…
47 IN 35/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NFT - Norddeutsche Fertigungstechnik GmbH, Kreuzbreite 28 a, 31675 Bückeburg (AG Stadthagen, HRB 200779), vertr. d.: Rainer Treuer, Fichtenweg 19, 76356 Weingarten, zz. unbekannten Aufenthalts, (Liquidator), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Bückeburg, 10.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 35/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NFT - Norddeutsche Fertigungstechnik GmbH, Kreuzbreite 28 a, 31675 Bückeburg (AG Stadthagen, HRB 200779), vertr. d.: Rainer Treuer, zz. unbekannten Aufenthalts, (Liquidator), hat der Insolvenzverwalter am 15.01.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolve…
47 IN 35/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NFT - Norddeutsche Fertigungstechnik GmbH, Kreuzbreite 28 a, 31675 Bückeburg (AG Stadthagen, HRB 200779), vertr. d.: Rainer Treuer, zz. unbekannten Aufenthalts, (Liquidator), hat der Insolvenzverwalter am 15.01.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Bückeburg, 20.01.2025
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