Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BCA-clinic Betriebs GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Augsburg HRA 15697
EUID
DED2102V.HRA15697
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 356/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Robert Hänel
Adresse
Pröllstraße 5, 86157 Augsburg
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung/Auslagen
06.11.2024
Anzeige Masseunzulänglichkeit nicht mehr besteht
30.01.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der BCA-clinic Betriebs GmbH & Co. KG hat der Insolvenzverwalter am 30.01.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit nicht mehr besteht (§ 208 Abs. 1 InsO analog).
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BCA-clinic Betriebs GmbH & Co. KG ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Robert Hänel, hat am 30.09.2024 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt, woraufhin das Amtsgericht Augsburg am 06.11.2024 die entsprechenden Beträg…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BCA-clinic Betriebs GmbH & Co. KG ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Robert Hänel, hat am 30.09.2024 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt, woraufhin das Amtsgericht Augsburg am 06.11.2024 die entsprechenden Beträge festgesetzt hat. Dabei wurde ein Vermögenswert von 141.438,60 EUR zugrunde gelegt und eine Erhöhung des Regelsatzes um 85 % genehmigt. Am 30.01.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Masseunzulänglichkeit nicht mehr besteht (§ 208 Abs. 1 InsO analog). Das Verfahren befindet sich somit in einer Phase, in der die Fortführung trotz anfänglicher Unzulänglichkeit möglich ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 356/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BCA-clinic Betriebs GmbH & Co. KG, Morellstraße 33, 86159 Augsburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Borreliose Centrum Augsburg Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. med. Nicolaus Carsten
Registergericht: Amt…
1 IN 356/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BCA-clinic Betriebs GmbH & Co. KG, Morellstraße 33, 86159 Augsburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Borreliose Centrum Augsburg Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. med. Nicolaus Carsten
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 15697
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Kantstraße 164, 10623 Berlin, Gz.: 10698/20 sf/sd
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hat der Insolvenzverwalter am 30.01.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit nicht mehr besteht, § 208 Abs. 1 InsO analog.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 04.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 356/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BCA-clinic Betriebs GmbH & Co. KG, Morellstraße 33, 86159 Augsburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Borreliose Centrum Augsburg Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. med. Nicolaus Carsten
Registergericht: Amt…
1 IN 356/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BCA-clinic Betriebs GmbH & Co. KG, Morellstraße 33, 86159 Augsburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Borreliose Centrum Augsburg Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. med. Nicolaus Carsten
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 15697
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Kantstraße 164, 10623 Berlin, Gz.: 10698/20 sf/sd
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Robert Hänel, Pröllstraße 5, 86157 Augsburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 30.09.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 141.438,60 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 85 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 30.09.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 85 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 06.11.2024
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