Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BCW Bayerische Cocktail Werke GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 233269
EUID
DED2601V.HRB233269
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 198/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
10.02.2025
Widerspruchsfrist
03.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BCW Bayerische Cocktail Werke GmbH, Orlfing 1, 84405 Dorfen, ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, bis zum 03.11.2025 schriftlich beim Insolvenzgericht Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen zu erheben. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Marc-André Kuhne hat die Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen erwirkt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BCW Bayerische Cocktail Werke GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, das für das Verfahren zuständige Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Landshut. Der Verfahrensbevollmächtigte ist Rechtsanwalt Franz J. Erlmeier aus München. Im Verlauf des Verf…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BCW Bayerische Cocktail Werke GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, das für das Verfahren zuständige Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Landshut. Der Verfahrensbevollmächtigte ist Rechtsanwalt Franz J. Erlmeier aus München. Im Verlauf des Verfahrens wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, tätig, dessen Vergütung und Auslagen festgesetzt wurden. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines Antrags vom 20.11.2024 unter Berücksichtigung einer Regelvergütung sowie eines Zuschlags von 44,18 %. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Zudem wurde eine Frist zur Stellungnahme zum Antrag des Insolvenzverwalters bis zum 10.02.2025 gesetzt. Für nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 105 - 137) erfolgt die Prüfung im schriftlichen Verfahren. Beteiligte haben die Möglichkeit, bis zum 03.11.2025 den Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht schriftlich zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchslose Forderungen gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 198/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BCW Bayerische Cocktail Werke GmbH, Orlfing 1, 84405 Dorfen, vertreten durch den Geschäftsführer Kaytas Baskim
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 233269
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Erlmeier Franz …
IN 198/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BCW Bayerische Cocktail Werke GmbH, Orlfing 1, 84405 Dorfen, vertreten durch den Geschäftsführer Kaytas Baskim
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 233269
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Erlmeier Franz J., Brienner Straße 44, 80333 München, Gz.: 35/23 D2/161-23
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 105 - 137 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.11.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 06.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 198/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BCW Bayerische Cocktail Werke GmbH, Orlfing 1, 84405 Dorfen, vertreten durch den Geschäftsführer Kaytas Baskim
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 233269
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Erlmeier Franz …
IN 198/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BCW Bayerische Cocktail Werke GmbH, Orlfing 1, 84405 Dorfen, vertreten durch den Geschäftsführer Kaytas Baskim
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 233269
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Erlmeier Franz J., Brienner Straße 44, 80333 München, Gz.: 35/23 D2/161-23
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Lange Zeile 26, 85435 Erding, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 20.11.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 44,18 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 20.11.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 44,18 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 20.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 198/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BCW Bayerische Cocktail Werke GmbH, Orlfing 1, 84405 Dorfen, vertreten durch den Geschäftsführer Kaytas Baskim
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 233269
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Erlmeier Franz …
IN 198/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BCW Bayerische Cocktail Werke GmbH, Orlfing 1, 84405 Dorfen, vertreten durch den Geschäftsführer Kaytas Baskim
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 233269
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Erlmeier Franz J., Brienner Straße 44, 80333 München, Gz.: 35/23 D2/161-23
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In dem Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 44,18 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 10.02.2025 gegeben.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 16.01.2025
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