Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BDH Bohr-, Dienstleistungs- und Handelsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Reichenbacher Straße 160, 08056 Zwickau
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 17686
EUID
DEU1206.HRB17686
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
14 IN 366/16
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Oliver Junghänel
Adresse
Äußere Plauensche Straße 18, 08056 Zwickau
Termine & Fristen
Eröffnung
17.05.2016
Schlusstermin
10.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Akquisition und Vermittlung von Bauleistungen für den Spezialtiefbau, vor allem Ausführung von horizontalen und vertikalen Bohrungen unter Anwendung von Spülbohr- und anderen Verfahren sowie Microtunneling für Wasser, Abwasser, Gas, Energie, Telekommunikation, Fernwärme und andere Medien; Ausführung von horizontalen und vertikalen Bohrleistungen in gesteuertem und ungesteuertem Vortrieb; Handel mit Ersatzteilen für Bohrausrüstungen, soweit es keiner Genehmigung bedarf; Übernahme von Verwaltungs- und Controlling-Arbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BDH Bohr-, Dienstleistungs- und Handelsgesellschaft mbH ist am 17.05.2016 eröffnet worden. RA Oliver Junghänel ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Vergütungsbeschlüsse des Insolvenzgerichts erlassen, wobei die Teilungsmasse im Laufe der Zeit auf 203.544,38 EUR anstieg. Das Verfahren wird nunmehr durch einen Schlusstermin abgeschlossen. Der Termin zur Schlussverteilung und zur Prüfung der Schlussrechnung ist für den 10.04.2026 festgesetzt. Insolvenzgläubiger haben bis zu diesem Datum die Möglichkeit, schriftlich Stellungnahmen zur Schlussrechnung, zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen sowie Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis beim Amtsgericht Chemnitz einzureichen. Der Insolvenzverwalter erklärt, dass Forderungen in Höhe von 256.696,79 EUR zu berücksichtigen sind, während eine Masse von ca. 94.895,50 EUR zur Verteilung steht. Das Verteilungsverzeichnis liegt zur Einsicht aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 14 IN 366/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BDH Bohr-, Dienstleistungs- und Handelsgesellschaft mbH, c/o RA Oliver Junghänel als Insolvenzverwalter Nachlass Dr. Nedoluha Äußere Plauensche Straße 18, 08056 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz, HRB 17686
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Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 14 IN 366/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BDH Bohr-, Dienstleistungs- und Handelsgesellschaft mbH, c/o RA Oliver Junghänel als Insolvenzverwalter Nachlass Dr. Nedoluha Äußere Plauensche Straße 18, 08056 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz, HRB 17686
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 10.04.2026 beim
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 256.696,79 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von ca. 94.895,50 EUR zur Verfügung".
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Für alle Verfahren gilt ab 01.01.2022:
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 14 IN 366/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BDH Bohr-, Dienstleistungs- und Handelsgesellschaft mbH, c/o RA Oliver Junghänel als Insolvenzverwalter Nachlass Dr. Nedoluha Äußere Plauensche Straße 18, 08056 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz, HRB 17686
Dem…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 14 IN 366/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BDH Bohr-, Dienstleistungs- und Handelsgesellschaft mbH, c/o RA Oliver Junghänel als Insolvenzverwalter Nachlass Dr. Nedoluha Äußere Plauensche Straße 18, 08056 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz, HRB 17686
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten
xxx EUR
Der Vorschussbetrag in Höhe von xxx EUR ist auf die Vergütung anzurechnen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Restbetrag der festgesetzten Vergütung in Höhe von xxx EUR aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 17.05.2016 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 20.08.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 163.986,60 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von xxx EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von xxx Prozent für den besonderen Umgang sowie tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Durchsetzung von Insolvenz Anfechtungsansprüchen. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 20.08.2025 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
Die insolvenzspezifischen Rückgewähransprüche wurden durch den Insolvenzverwalter anhand der übergebenen Kontounterlagen aufwendig geprüft und die Unterlagen entsprechend aufgearbeitet. Die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen gehört zu den Kernaufgaben des Insolvenzverwalters. Ein Zuschlag kommt in Betracht, wenn die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen den Insolvenzverwalter im Einzelfall deutlich mehr belastet haben als im vergleichbaren Verfahren. Im vorliegenden Verfahren wurden mehrere Anfechtungsgegner festgestellt. Es war eine umfassende Aufarbeitung der zurückliegenden Vorgänge sowie eine eingehende und aufwendige Prüfung und Aufarbeitung der eingereichten Unterlagen durch den Insolvenzverwalter notwendig. Trotz der anwaltlichen Beauftragung ergaben sich für den Insolvenzverwalter ein im Umfang und Schwierigkeit gegenüber der regelmäßigen Prüfung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen hinausgehender begründeter zeitintensiven Mehraufwand. Besonderes Tätigwerden erfolgte im Rahmen der Mandatsüberwachung, dem mehrfachen persönlichen und telefonischen Besprechungen zum weiteren Vorgehen sowie in der Abstimmung zu den Inhalten möglicher Vergleichsabschlüsse zur Vermeidung gerichtlicher Verhandlungen. Insbesondere Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg gegen die Techniker Krankenkasse war nach dem Klage abweisenden Urteil mit den mandatierten Rechtsanwälten eine umfassende Prüfung der Möglichkeiten eines Berufungsverfahrens im Rahmen mehrere Besprechungen und Abstimmungen notwendig. Auch die Anfechtung im Nachlassverfahren des Herrn Dr. Nedoluha, AG Chemnitz Az. 12 IN 260/16, gestaltet sich sehr schwierig: Da es keinen direkten Ansprechpartner gab, wurde durch den Verwalter in Abstimmung mit der mandatierten Rechtsanwältin Kontakt zur Witwe aufgenommen, um aussagekräftige Dokumente für die Forderungsanmeldung zu erhalten. All das rechtfertigt die Gewährung eines Zuschlages i.H.v. xxx % der Regelvergütung.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von xxx EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für 45 bewirkte Zustellungen insgesamt xxx EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 14 IN 366/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BDH Bohr-, Dienstleistungs- und Handelsgesellschaft mbH, c/o RA Oliver Junghänel als Insolvenzverwalter Nachlass Dr. Nedoluha Äußere Plauensche Straße 18, 08056 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz, HRB 17686
wur…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 14 IN 366/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BDH Bohr-, Dienstleistungs- und Handelsgesellschaft mbH, c/o RA Oliver Junghänel als Insolvenzverwalter Nachlass Dr. Nedoluha Äußere Plauensche Straße 18, 08056 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz, HRB 17686
wurde dem Insolvenzverwalter für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten
xxx EUR
Die mit Beschluss vom 20.2.2026 festgesetzte Vergütung in Höhe von xxx EUR ist hierauf anzurechnen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Restbetrag der festgesetzten Vergütung in Höhe von xxx EUR aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 17.05.2016 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 28.05.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV hat sich aufgrund weiterer Einnahmen aus einer Quotenzahlung erhöht auf 203.544,38 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von xxx EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragte einen bereinigten Zuschlag in Höhe von xxx Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 28.05.2026 und auf den Vergütungsbeschluss vom 20.022026 verwiesen. Es verbleibt bei den Ausführungen des Beschlusses vom 20.02.2026. Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von 2,80 EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für 45 bewirkte Zustellungen insgesamt xxx EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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