Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BDM Solution GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Alfred-Herrhausen-Allee 3 - 5, 65760 Eschborn
Handelsregister
Amtsgericht Hanau HRB 98117
EUID
DEM1502.HRB98117
Insolvenzgericht
Gericht
Insolvenzgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 213/24 B-1-8
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Stojan Jovicic
Adresse
Wolfhagener Straße 4, 60433 Frankfurt am Main
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
01.12.2025
Widerspruchsfrist
15.12.2025
Forderungsanmeldefrist
09.03.2026
Widerspruchsfrist
23.03.2026
Einspruchsfrist Schlussverzeichnis
03.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Kabelverlegung im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten), EDV-Beratung, Bauarbeiten aller Art - insbesondere Trockenbau, Hoch- und Tiefbau, IT-Dienstleistungen, Autohandel, Hausmeisterservice, Renovierungsarbeiten, Bodenverlegung, Montagearbeiten, Abbruch, Gebäudereinigung, Transport bis 3,5 Tonnen und Bürodienstleistung
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der BDM Solution GmbH ist die Verwertung der Masse beendet und dem Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt worden. Die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen belaufen sich auf 653.402,77 €, wobei ein Betrag von 24.467,99 € zur Verteilung steht. Gläubiger können bis zum 03.08.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung beim Insolvenzgericht Frankfurt am Main erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 213/24 B-1-8 In dem Insolvenzverfahren BDM Solution GmbH, Alfred-Herrhausen-Allee 3-5, 65760 Eschborn (AG Hanau, HRB 98117),
vertreten durch:
Stojan Jovicic, Wolfhagener Straße 4, 60433 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 09.03.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Ins…
810 IN 213/24 B-1-8 In dem Insolvenzverfahren BDM Solution GmbH, Alfred-Herrhausen-Allee 3-5, 65760 Eschborn (AG Hanau, HRB 98117),
vertreten durch:
Stojan Jovicic, Wolfhagener Straße 4, 60433 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 09.03.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 23.03.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 09.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 213/24 B-1-8: In dem Insolvenzverfahren BDM Solution GmbH, Alfred-Herrhausen-Allee 3-5, 65760 Eschborn (AG Hanau, HRB 98117), vertr. d.: Stojan Jovicic, Wolfhagener Straße 4, 60433 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsa…
810 IN 213/24 B-1-8: In dem Insolvenzverfahren BDM Solution GmbH, Alfred-Herrhausen-Allee 3-5, 65760 Eschborn (AG Hanau, HRB 98117), vertr. d.: Stojan Jovicic, Wolfhagener Straße 4, 60433 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 62.805,52 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich der schwierigen Informationsbeschaffung und ungeordneten Buchhaltung geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 10% auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR 110% rechtfertigt.
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 03.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 213/24 B-1-8 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BDM Solution GmbH soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main -Insolvenzgericht-niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 653.402,77 €. Zur Vertei…
810 IN 213/24 B-1-8 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BDM Solution GmbH soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main -Insolvenzgericht-niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 653.402,77 €. Zur Verteilung steht ein Betrag von 24.467,99 € zur Verfügung
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 213/24 B-1-8 In dem Insolvenzverfahren BDM Solution GmbH, Alfred-Herrhausen-Allee 3-5, 65760 Eschborn (AG Hanau, HRB 98117),
vertreten durch:
Stojan Jovicic, Wolfhagener Straße 4, 60433 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem di…
810 IN 213/24 B-1-8 In dem Insolvenzverfahren BDM Solution GmbH, Alfred-Herrhausen-Allee 3-5, 65760 Eschborn (AG Hanau, HRB 98117),
vertreten durch:
Stojan Jovicic, Wolfhagener Straße 4, 60433 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 03.08.2026 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 03.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 213/24 B-1-8 In dem Insolvenzverfahren BDM Solution GmbH, Alfred-Herrhausen-Allee 3-5, 65760 Eschborn (AG Hanau, HRB 98117),
vertreten durch: Stojan Jovicic, (Geschäftsführer),
wird die Prüfung der bis zum 01.12.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren an…
810 IN 213/24 B-1-8 In dem Insolvenzverfahren BDM Solution GmbH, Alfred-Herrhausen-Allee 3-5, 65760 Eschborn (AG Hanau, HRB 98117),
vertreten durch: Stojan Jovicic, (Geschäftsführer),
wird die Prüfung der bis zum 01.12.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 15.12.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 05.09.2025
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