Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
bdmp - Architekten BDA GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Mönchengladbach HRA 6850
EUID
DER1504.HRA6850
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mönchengladbach
Aktenzeichen
19 IN 92/17
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Nada Nasser
Rolle
vorläufige Sachwalterin
Kanzlei
KKN Rechtsanwälte
Adresse
Mozartstraße 15, 41061 Mönchengladbach
Termine & Fristen
Tätigkeit vorläufige Sachwalterin
01.01.2018
Tätigkeit vorläufige Sachwalterin
28.11.2018
Beschluss
20.04.2026
Tätigkeit vorläufige Sachwalterin
27.10.2027
Tätigkeit vorläufige Sachwalterin
31.12.2027
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bdmp - Architekten BDA GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Amtsgericht Mönchengladbach hat die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin, Rechtsanwältin Nada Nasser, festgesetzt. Die vorläufige Sachwalterin übte ihr Amt in zwei Zeiträumen aus: vom 27.10.2027 bis zum 31.12.2027 sowie vom 01.01.2018 bis zum 28.11.2018. Der Beschluss zur Vergütungsfestsetzung ist am 20.04.2026 ergangen. Gegen die Festsetzung kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 19 IN 92/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRA 6850 eingetragenen bdmp - Architekten BDA GmbH & Co. KG, Wallstr. 12, 41061 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschaf…
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 19 IN 92/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRA 6850 eingetragenen bdmp - Architekten BDA GmbH & Co. KG, Wallstr. 12, 41061 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 14756 eingetragene bdmp Beteiligungsgesellschaft mbH, Hennes-Weisweiler-Allee 16, 41179 Mönchengladbach, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ulrich Bücker, Brucknerallee 59, 41236 Mönchengladbach,
Verfahrensbevollmächtigter:
BDO LEGAL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Georg-Glock-Straße 8, 40474 Düsseldorf
(vorläufige) Sachwalterin:
Rechtsanwältin Nada Nasser, KKN Rechtsanwälte, Mozartstraße 15, 41061 Mönchengladbach
werden die Vergütung und Auslagen d. vorl. Sachw. wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXXX EUR
___________________________________________________________________
Zwischensumme XXXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von XXXX EUR
___________________________________________________________________
Endbetrag XXXXEUR
Nach Rechtskraft kann der Endbetrag der Masse entnommen werden.
Gründe:
Die vorläufige Sachwalterin übte ihr Amt vom 27.10.2027 bis zum 31.12.2027 aus. Die Sachwalterin übte Ihr Amt vom 01.01.2018 bis zum 28.11.2018 aus. Unstreitig ist, dass sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen hat.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 17.02.2026 verwiesen.
Auf den Vergütungsantrag wird vollumfänglich Bezug genommen.
Der Schuldnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie machte hiervon keinen Gebrauch.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die vorl. Sachw. gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 12 Abs. 3 InsVV analog einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 125 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach oder dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 203 eingesehen werden.
19 IN 92/17
Amtsgericht Mönchengladbach, 20.04.2026
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