Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
bdmp Beteiligungsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Wallstraße 12, 41061 Mönchengladbach
Handelsregister
Amtsgericht Mönchengladbach HRB 14756
EUID
DER1504.HRB14756
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mönchengladbach
Aktenzeichen
19 IN 96/17
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Nada Nasser
Rolle
Sachwalter
Adresse
Mozartstraße 15, 41061 Mönchengladbach
Termine & Fristen
Amtsantritt vorl. Sachwalter
27.10.2017
Beschluss Vergütungsfestsetzung
13.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Verwaltung und Anlage von Vermögen sowie die Beteiligung an anderen Gesellschaften, insbesondere als geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin an der Kommanditgesellschaft unter der Firma "bdmp- Architekten BDA GmbH & Co. KG".
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bdmp Beteiligungsgesellschaft mbH ist anhängig. Der vorläufige Sachwalter Nada Nasser übt sein Amt seit dem 27.10.2017 aus. Das Amtsgericht Mönchengladbach hat mit Beschluss vom 13.04.2026 die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters sowie die des endgültigen Sachwalters festgesetzt. Für den vorläufigen Sachwalter beträgt die Vergütung 1.712,27 EUR, berechnet auf Basis der Masse von 12.511,94 EUR. Für den endgültigen Sachwalter wird eine Vergütung von 3.002,87 EUR ermittelt. Die Berechnung erfolgt analog zu den Vorschriften für Insolvenzverwalter. Gegen die Festsetzungen kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 19 IN 96/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 14756 eingetragenen bdmp Beteiligungsgesellschaft mbH, Wallstraße 12, 41061 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ulrich Bü…
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 19 IN 96/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 14756 eingetragenen bdmp Beteiligungsgesellschaft mbH, Wallstraße 12, 41061 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ulrich Bücker, Brucknerallee 59, 41236 Mönchengladbach
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Georg-Glock-Straße 8, 40474 Düsseldorf
Sachw.: Nada Nasser, Mozartstraße 15, 41061 Mönchengladbach
werden die Vergütung und Auslagen d. Sachwalt. wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXXXEUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXXX EUR
Zwischensumme XXXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXXX EUR XXXXEUR
Endbetrag XXXX EUR
Gründe:
D. Sachwalt. übt sein Amt seit dem aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für s. Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 600,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung d. Sachwalt. wirksam sind (§§ 10, 12 Abs.2, InsVV). Nach der Schlussrechnung beträgt die Masse 12.511,94 EUR.
Der Regelsatz der Vergütung des/der Sachwalters/in beträgt demnach 3.002,87 EUR.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.02.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die Sachwalter/in nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 125 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 203 eingesehen werden.
19 IN 96/17
Amtsgericht Mönchengladbach, 13.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 19 IN 96/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 14756 eingetragenen bdmp Beteiligungsgesellschaft mbH, Wallstraße 12, 41061 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ulrich Bü…
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 19 IN 96/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 14756 eingetragenen bdmp Beteiligungsgesellschaft mbH, Wallstraße 12, 41061 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ulrich Bücker, Brucknerallee 59, 41236 Mönchengladbach
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Georg-Glock-Straße 8, 40474 Düsseldorf
vorl. Sachw.:
Nada Nasser, Mozartstraße 15, 41061 Mönchengladbach
werden die Vergütung und Auslagen d. vorl. Sachw. wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXXX EUR
Zwischensumme XXXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXXX EUR XXXX EUR
Endbetrag XXXX EUR
Gründe:
Der/Die vorläuf. Sachw. übt sein/ihr Amt seit dem 27.10.2017 aus. Unstreitig ist, dass er/sie Anspruch auf Vergütung für seine/ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen hat. Auf welche Weise und nach welcher Vorschrift die Vergütung des vorläufigen Sachwalters festzusetzen ist, ist jedoch ebenso ungeklärt wie die Frage, wonach sich die Berechnungsgrundlage bemisst.
Bis zur Klarstellung durch den Gesetzgeber und Ergänzung der maßgeblichen Vorschriften in der InsO bzw. der InsVV erscheint es sachgerecht, die Vergütung d. vorläufigen Sachwalt. über die Verweisungskette der §§ 270a Abs. 1, 274 Abs. 1, 63, 65 InsO i. V. m. § 12 InsVV analog zu ermitteln.
Danach stehen d. vorläufigen Sachwalt. in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung zu.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters gemäß § 270a InsO ist der Wert der Masse, der sich aus der Schlussrechnung des Schuldners gemäß § 281 Abs. 2 S. 2 InsO ergibt.
Bei Beendigung des Amtes des/der vorl. Sachw. belief sich der Wert der Masse auf 12.511,94 EUR EUR.
Unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelsatzes beträgt die Vergütung demnach 1.712,27 EUR EUR.Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.02.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV insbesondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die vorl. Sachw. gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 12 Abs. 3 InsVV analog einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 125 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 203 eingesehen werden.
19 IN 96/17
Amtsgericht Mönchengladbach, 13.04.2026
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