Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Beauty-Kuppel Therme Bad Aibling GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Lindenstraße 32, 83043 Bad Aibling
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Traunstein HRB 34186
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DED2910V.HRB34186
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Traunstein
Aktenzeichen
610 IN 364/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Kathrin Lutz
Adresse
Sonnenstraße 3, 83022 Rosenheim
Telefon
+49(8031)36770
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
22.09.2026 , 16:10 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb einer Wellness-Massage-Kosmetikabteilung
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Persönliche Dienstleistungen
Subbranche
Friseur & Kosmetik
Geschäftstätigkeit
Betrieb einer Wellness-, Massage- und Kosmetikabteilung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Traunstein hat über den Antrag der Beauty-Kuppel Therme Bad Aibling GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen Beschluss gefasst. Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurde am 22.09.2026 um 16:10 Uhr die Anordnung vorläufiger Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO getroffen. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Kathrin Lutz bestellt. Es ist angeordnet worden, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind; dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Rosenheim eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 610 IN 364/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Beauty-Kuppel Therme Bad Aibling GmbH, Lindenstraße 32, 83043 Bad Aibling, vertreten durch den Geschäftsführer Dirsch Josef
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 34186
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über …
Az.: 610 IN 364/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Beauty-Kuppel Therme Bad Aibling GmbH, Lindenstraße 32, 83043 Bad Aibling, vertreten durch den Geschäftsführer Dirsch Josef
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 34186
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 22.09.2026 um 16:10 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Kathrin Lutz, Sonnenstraße 3, 83022 Rosenheim, Telefon: +49(8031)36770, Telefax: +49(8031)367736, Email: kanzlei@inso-ro.de.
Es wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 22.09.2026
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