die Montage und Baubetreuung für den Innen-, Außenbereich sowie Wohnimmobilienverwaltung einschließlich Energieberatung und Handel mit Solaranlagen und Zubehör für die Energieoptimierung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BEC GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Aschaffenburg. Die Schuldnerin wird durch die Liquidatoren Kolesnikov Bogdan und Rausch Eugen vertreten. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christoph Berninger hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Das Gericht hat der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Mit Zustimmung des Gerichts findet die Schlussverteilung statt. Vor Berichtigung der Verfahrenskosten stehen 14.121,46 € Teilungsmasse zur Verfügung, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 35.555,69 €. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Erhebung von Einwendungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis einschließlich 08.07.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände schriftlich bei dem Insolvenzgericht einzureichen. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aschaffenburg zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 209/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BEC GmbH, Gebäude 10, Industriestraße 13, 63755 Alzenau, vertreten durch die Liquidatoren Kolesnikov Bogdan und Rausch Eugen
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 16832
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schluss…
651 IN 209/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BEC GmbH, Gebäude 10, Industriestraße 13, 63755 Alzenau, vertreten durch die Liquidatoren Kolesnikov Bogdan und Rausch Eugen
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 16832
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 08.07.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 20.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 209/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BEC GmbH, Gebäude 10, Industriestraße 13, 63755 Alzenau, vertreten durch die Liquidatoren Kolesnikov Bogdan und Rausch Eugen
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 16832
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstat…
651 IN 209/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BEC GmbH, Gebäude 10, Industriestraße 13, 63755 Alzenau, vertreten durch die Liquidatoren Kolesnikov Bogdan und Rausch Eugen
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 16832
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christoph Berninger, Agathaplatz 1, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 13.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 18.694,79 EUR auszugehen. Eine Abweichung in einem wie in § 11 Abs. 2 InsVV definierten Bereich gegenüber der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters liegt dabei nicht vor.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der regelmäßig vorzunehmende Abschlag für die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 3 Abs. 2 a) InsVV wird vorliegend nicht angesetzt. Der Insolvenzverwalter hatte im Gegenzug einen nicht unerheblichen Mehraufwand ohne Massezufluss im Rahmen der umfassenden Überprüfung der - im Ergebnis nachvollziehbar im Rahmen betrieblicher Anlässe vorgenommenen - Barentnahmen durch die Gesellschafter der Schuldnerin. Hierfür wäre grundsätzlich ein Zuschlag denkbar.
Nicht zuletzt aufgrund der überschaubaren Insolvenzmasse wird vor diesem Hintergrund sowohl von einem Zu- als auch von einem Abschlag abgesehen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 20.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BEC GmbH, Industriestraße 13, 63755 Alzenau findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlußverteilung statt. Verfügbar sind vor Berichtigung der Verfahrenskosten 14.121,46 € Teilungsmasse, zu berücksichtigen sind 35.555,69 € Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist in der Ge…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BEC GmbH, Industriestraße 13, 63755 Alzenau findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlußverteilung statt. Verfügbar sind vor Berichtigung der Verfahrenskosten 14.121,46 € Teilungsmasse, zu berücksichtigen sind 35.555,69 € Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aschaffenburg - Insolvenzgericht - , Zimmer 5.108 (1. Obergeschoss), Schloßplatz 5, 63739 Aschaffenburg, zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt
Eingereicht von dem Insolvenzverwalter Christoph Berninger
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht
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