die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung; die Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen sowie deren betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung; die Geschäftsführung für Dritte; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; die Personalmanagementberatung; die Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; die umfassende EDV- Beratung von Unternehmen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metropleasy Sommer GmbH ist bereits eingeleitet. Das Verfahren wurde am 16.12.2024 eingestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Schuldnerin Kostenerstattungsbeträge bei dem Sozialgericht Dortmund verauslagt. Auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 19.05.2026 wird nun eine Nachtragsverteilung dieser Beträge angeordnet. Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe, übertragen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung · Nachtragsverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metropleasy Sommer GmbH ist beim Amtsgericht Aschaffenburg anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Registergerichts Aschaffenburg unter der Nummer HRB 12879 eingetragen. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Wirsing. Das Verfahren ist am 16.12.2024 ei…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metropleasy Sommer GmbH ist beim Amtsgericht Aschaffenburg anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Registergerichts Aschaffenburg unter der Nummer HRB 12879 eingetragen. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Wirsing. Das Verfahren ist am 16.12.2024 eingestellt worden. Im weiteren Verlauf wurde auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 19.05.2026 eine Nachtragsverteilung hinsichtlich bei dem Sozialgericht Dortmund verauslageter Kostenerstattungsbeträge angeordnet. Die Durchführung dieser Nachtragsverteilung ist dem bisherigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe übertragen worden. Zudem wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei der vollständige Beschluss auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden kann. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Vergütung erfolgte unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse in Höhe von 1.836,03 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 181/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Metropleasy Sommer GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Kaiser-Ruprecht-Straße 7, 63755 Alzenau
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 12879
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wirsing, Noeser Straße 36, 02929…
651 IN 181/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Metropleasy Sommer GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Kaiser-Ruprecht-Straße 7, 63755 Alzenau
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 12879
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wirsing, Noeser Straße 36, 02929 Rothenburg, Gz.: 109/11
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In dem am 16.12.2024 eingestellten Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 19.05.2026 die Nachtragsverteilung hinsichtlich der im Rahmen des Verfahrens bei dem Sozialgericht Dortmund mit dem Aktenzeichen 72 R 1523/2015 MSO (023) von der Schuldnerin verauslagten Kostenerstattungsbeträge angeordnet.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe,
Frohsinnstraße 29, 63739 Aschaffenburg,
übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 20.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 181/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Metropleasy Sommer GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Kaiser-Ruprecht-Straße 7, 63755 Alzenau
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 12879
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wirsing, Noeser Straße 36, 02929…
651 IN 181/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Metropleasy Sommer GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Kaiser-Ruprecht-Straße 7, 63755 Alzenau
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 12879
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wirsing, Noeser Straße 36, 02929 Rothenburg, Gz.: 109/11
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe, Frohsinnstraße 29, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 02.06.2026.
Für die Durchführung der Nachtragsverteilung war dem Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse in Höhe von 1.836,03 EUR eine gesonderte Vergütung in Höhe von BETRAG EUR zu gewähren.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Auslagen waren pauschal gem. § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 03.06.2026
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