Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
be.impressed trading GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Willy-Messerschmitt-Straße 35, 50126 Bergheim
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 98896
EUID
DER3306.HRB98896
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70a IN 380/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Andreas Müller-Stein
Adresse
Schützenstr. 5, 50126 Bergheim
Termine & Fristen
Bestellung vorläufiger Insolvenzverwalter
13.06.2025
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
13.06.2025 , 09:29 Uhr
Bestätigung vorläufiger Maßnahmen
13.03.2026 , 14:09 Uhr
Aufhebung Sicherungsmaßnahmen
07.04.2026
Vergütungsfestsetzung
05.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Elektrogeräten und Haushaltsgroßgeräten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der be.impressed trading GmbH ist anhängig. Am 13.06.2025 sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Andreas Müller-Stein zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 13.03.2026 wurden diese Maßnahmen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts bestätigt, wobei der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde. Am 07.04.2026 sind die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben worden, die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters bleibt jedoch für die Erfüllung seiner Pflichten bestehen. Am 05.05.2026 ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Das Verfahren befindet sich in der Phase der vorläufigen Verwaltung mit Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen, aber fortbestehender Verwaltertätigkeit.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 380/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 98896 eingetragenen be.impressed trading GmbH, Willy-Messerschmitt-Str. 35, 50126 Bergheim, frühere Anschrift: Zum Frenser Feld 1, 50127 Bergheim,, gesetzlich vertre…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 380/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 98896 eingetragenen be.impressed trading GmbH, Willy-Messerschmitt-Str. 35, 50126 Bergheim, frühere Anschrift: Zum Frenser Feld 1, 50127 Bergheim,, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michal Cerven, An den Quellen 1, 50127 Bergheim
Geschäftszweig: Der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Elektrogeräten und Haushaltsgroßgeräten.
sind die am 13.06.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 07.04.2026 aufgehoben worden.
70a IN 380/24
Amtsgericht Köln, 07.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 380/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 98896 eingetragenen be.impressed trading GmbH, Willy-Messerschmitt-Str. 35, 50126 Bergheim, frühere Anschrift: Zum Frenser Feld 1, 50127 Bergheim,, gesetzlich vertre…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 380/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 98896 eingetragenen be.impressed trading GmbH, Willy-Messerschmitt-Str. 35, 50126 Bergheim, frühere Anschrift: Zum Frenser Feld 1, 50127 Bergheim,, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michal Cerven, An den Quellen 1, 50127 Bergheim
Geschäftszweig: Der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Elektrogeräten und Haushaltsgroßgeräten.
werden die am 13.06.2025 sowie am 13.03.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben.
Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Müller-Stein über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Abs. 2 InsO erforderlich ist.
Reicht das verwaltete Vermögen nicht zur Tilgung aller Verbindlichkeiten aus, so kann der vorläufige Insolvenzverwalter die vorhandene Masse in entsprechender Anwendung des § 209 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO verteilen. Die Erledigung dieser Tätigkeiten hat unverzüglich zu erfolgen und ist dem Gericht anzuzeigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
70a IN 380/24
Amtsgericht Köln, 07.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 380/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 98896 eingetragenen be.impressed trading GmbH, Willy-Messerschmitt-Str. 35, 50126 Bergheim, frühere Anschrift: Zum Frenser Feld 1, 50127 Bergheim,, gesetzlich vertre…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 380/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 98896 eingetragenen be.impressed trading GmbH, Willy-Messerschmitt-Str. 35, 50126 Bergheim, frühere Anschrift: Zum Frenser Feld 1, 50127 Bergheim,, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michal Cerven, An den Quellen 1, 50127 Bergheim
Geschäftszweig: Der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Elektrogeräten und Haushaltsgroßgeräten.
wird heute, am 13.03.2026, 14:09 UHr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Andreas Müller-Stein, bereits als solcher bestellt durch Beschluss vom 13.06.2025, über.
Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin oder ihre organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 3 InsO).
Im Übrigen gilt der Beweisbeschluss vom 30.01.2025 fort.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 23 Abs. 1 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
70a IN 380/24
Amtsgericht Köln, 13.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 380/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Finanzamt Bergheim, Rathausstr. 3, 50126 Bergheim
- Gläubiger -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 98896 eingetragene be.impressed trading GmbH, Willy-Messerschmitt-Str. 35, 50126 Bergheim, gesetzlich vertreten d…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 380/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Finanzamt Bergheim, Rathausstr. 3, 50126 Bergheim
- Gläubiger -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 98896 eingetragene be.impressed trading GmbH, Willy-Messerschmitt-Str. 35, 50126 Bergheim, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michal Cerven, An den Quellen 1, 50127 Bergheim
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Dietrich, Lindenstraße 50, 50181 Bedburg
I.
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters von der Schuldnerin zu tragen.
II.
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Müller-Stein, Schützenstr. 5, 50126 Bergheim wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX €
Zwischensumme XXX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX € XXX €
Endbetrag XXX €
Der Endbetrag kann der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Der weitergehende Vergütungsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Zu Ziffer I.
Die festgesetzte Vergütung trägt die Schuldnerin, da keine Gründe vorliegen, ausnahmsweise dem antragstellenden Gläubiger ganz oder teilweise die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen aufzuerlegen.
Zu Ziffer II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 13.06.2025 bis zum 07.04.2026 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug XXX €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX € zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 40 % und damit auf den Betrag von XXX € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.04.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen besonderen Auslagen in Höhe von XXX EUR festzusetzen.
Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen.
Soweit eine Regelvergütung von XXX EUR und ein Zuschlag von XXX EUR, somit eine Vergütung von XXX EUR, statt festgesetzter XXX EUR beantragt wurde, liegt dem offenbar ein Rechenfehler des Antragstellers zu Grunde. Denn die Regelvergütung eines Insolvenzverwalters beträgt XXX EUR. Davon 25% sind XXX EUR. Hinzu kommt ein Zuschlag von 15%, somit weitere XXX EUR.
Soweit statt beantragter XXX EUR Auslagenpauschale lediglich XXX EUR festgesetzt wurden, liegt dies an der Begrenzung der Pauschale gemäß §10, § 8 Abs. 3 S. 1 InsVV auf 30% der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, somit auf 15 % von XXX EUR.
Die weiteren XXX EUR für Rechnung KVO Odenthal konnten im Rahmen der Verwaltervergütung ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Denn dies würde eine unzulässige Vermischung von Pauschalvergütung und Einzelfallabrechnung bedeuten.
Denkbar ist insoweit allerdings eine ergänzende Geltendmachung der Auslagen im Rahmen der Abrechnung der Sachverständigenkosten nach JVEG, sofern die Kosten im Rahmen der Begutachtung und nicht in Ausübung des Amtes eines vorläufigen Insolvenzverwalters angefallen sind.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1311 eingesehen werden.
70a IN 380/24
Amtsgericht Köln, 05.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 380/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 98896 eingetragenen be.impressed trading GmbH, Willy-Messerschmitt-Str. 35, 50126 Bergheim, frühere Anschrift: Zum Frenser Feld 1, 50127 Bergheim,, gesetzlich vertre…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 380/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 98896 eingetragenen be.impressed trading GmbH, Willy-Messerschmitt-Str. 35, 50126 Bergheim, frühere Anschrift: Zum Frenser Feld 1, 50127 Bergheim,, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michal Cerven, Zum Frenser Feld 1, 50127 Bergheim
Geschäftszweig: Der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Elektrogeräten und Haushaltsgroßgeräten.
ist am 13.06.2025, um 09:29 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Müller-Stein, Schützenstr. 5, 50126 Bergheim bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70a IN 380/24
Amtsgericht Köln, 13.06.2025
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